In Baden-Württemberg wurden bis 2015 flächendeckend HWGK für rund 11 300 Flusskilometer erstellt. Diese erfüllen die Anforderungen der EG-HWRM sowie die sehr hohen Anforderungen des § 65 Wassergesetz BW. Sie entfalten deshalb direkte rechtliche Wirkung, weshalb die Qualitätsanforderung entsprechend hoch sind. Abläufe und Methodik der Fortschreibung stehen fest. Für die Umsetzung werden von der Projektleitung beim RPS verschiedene Dienstleistungen benötigt. Hier: Fachliche Prüfung der Ergebnisse der hydraulischen Berechnungen (QS II) sowie Festlegung des Umfangs für anstehende (terrestrische) Vermessungsarbeiten (sogenannter: begleitender Hydrauliker). Darüber hinaus fachliche Beratung und Unterstützung der Projektleitung und Unterstützung bei der Berichterstattung der Ergebnisse des zweiten Zyklus der HWRM.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-02-14.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-12-30.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2016-12-30) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Kurze Beschreibung:
In Baden-Württemberg wurden bis 2015 flächendeckend HWGK für rund 11 300 Flusskilometer erstellt. Diese erfüllen die Anforderungen der EG-HWRM sowie die sehr hohen Anforderungen des § 65 Wassergesetz BW. Sie entfalten deshalb direkte rechtliche Wirkung, weshalb die Qualitätsanforderung entsprechend hoch sind. Abläufe und Methodik der Fortschreibung stehen fest. Für die Umsetzung werden von der Projektleitung beim RPS verschiedene Dienstleistungen benötigt.
Hier: Fachliche Prüfung der Ergebnisse der hydraulischen Berechnungen (QS II) sowie Festlegung des Umfangs für anstehende (terrestrische) Vermessungsarbeiten (sogenannter: begleitender Hydrauliker).
Darüber hinaus fachliche Beratung und Unterstützung der Projektleitung und Unterstützung bei der Berichterstattung der Ergebnisse des zweiten Zyklus der HWRM.
In Baden-Württemberg wurden bis 2015 flächendeckend HWGK für rund 11 300 Flusskilometer erstellt. Diese erfüllen die Anforderungen der EG-HWRM sowie die sehr hohen Anforderungen des § 65 Wassergesetz BW. Sie entfalten deshalb direkte rechtliche Wirkung, weshalb die Qualitätsanforderung entsprechend hoch sind. Abläufe und Methodik der Fortschreibung stehen fest. Für die Umsetzung werden von der Projektleitung beim RPS verschiedene Dienstleistungen benötigt.
Hier: Fachliche Prüfung der Ergebnisse der hydraulischen Berechnungen (QS II) sowie Festlegung des Umfangs für anstehende (terrestrische) Vermessungsarbeiten (sogenannter: begleitender Hydrauliker).
Darüber hinaus fachliche Beratung und Unterstützung der Projektleitung und Unterstützung bei der Berichterstattung der Ergebnisse des zweiten Zyklus der HWRM.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung📦
Zusätzlicher CPV-Code: Umwelttechnische Beratung📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Baden-Württemberg
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Regierungspräsidium Stuttgart
Postanschrift: Ruppmannstraße 21
Postleitzahl: 70565
Postort: Stuttgart
Kontakt
Internetadresse: http://www.rp-stuttgart.de🌏
E-Mail: christoph.sommer@rps.bwl.de📧
Telefon: +49 711904-15317📞
Fax: +49 711904-15091 📠
URL der Dokumente: http://www.vof.istw.de🌏
A) Der Auftraggeber wird für den Bieter dessen Angebot beauftragt werden soll, ggf. also für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft, dritte Unternehmen (Eignungsleihe) oder Unterauftragnehmer, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt der Justiz anfordern;
B) Alle Erklärungen und Nachweise sind bis zum genannten Schlusstermin vorzulegen. Nach dem Schlusstermin eingehende Bewerbungen werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die ausschreibende Stelle behält sich vor, nicht eindeutige Informationen / Unterlagen im Zuge einer Aufklärung nachzufordern;
C) Bewerber werden gebeten ihren Teilnahmeantrag in Form des ausgefüllten Musterantrags samt der notwendigen Anlagen (siehe www.vof.istw.de) vorzulegen. Hierdurch wird das Ausfüllen erleichtert und Fehler beim Antragsteller vermieden;
D) Der Teilnahmeantrag muss mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein (original Unterschrift einer Person die nachweislich – siehe III.1.1- berechtigt ist Rechtsgeschäfte für den Bewerber zu tätigen, bzw. durch die von Bewerber- / Bietergemeinschaften bestimmte Person);
E) Alle Angaben des Antragstellers haben in deutscher Sprache zu erfolgen. Anderen Nachweisen oder Dokumenten sind Übersetzungen durch amtlich anerkannte Dolmetscher beizufügen. Ohne solche Übersetzungen können diese Unterlagen nicht berücksichtigt werden;
F) Unterlagen die über die ausdrücklich verlangten Angaben und Nachweise hinaus gehen, sind nicht erwünscht und werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt;
G) Die Antragsunterlagen sind ausschließlich in Papierform DIN A4 und auf dem Postweg einzureichen;
H) Die Antragsunterlagen sind mit der vorbereiteten Kennzeichnung (erhältlich auf der oben angegebenen Internetseite) zu versehen;
I) Die Antragsunterlagen verbleiben beim Auftraggeber und werden nicht zurückgegeben;
J) Alle Fragen zum Verfahren werden ausschließlich schriftlich, per E-Mail an seitz@istw.de, angenommen. Eingegangene Fragen werden zentral beantwortet. Alle eingegangenen Fragen und die zugehörigen Antworten werden (anonym) auf der Internetseite der Ausschreibung allen Interssenten zur Verfügung gestellt. Dadurch haben alle Interessenten dieselben Informationen / Grundlagen für ihre Antragstellung. Auf anderem Weg eingehende Fragen werden nicht beantwortet, es wird immer auf den aufgezeigten Weg über die E-Mail verwiesen. Interessenten haben sich daher selbstständig über den aktuellen Stand dieses Dokuments und der Informationen auf der Internetseite zu informieren.
K) Im Zuge der bisherigen Bearbeitung des Projektes waren folgende Ingenieurbüros beteiligt:
Ruiz Rodriguez – Zeisler – Blank GbR, Mühlhohle 2, 65205 Wiesbaden.
Das Büro wird nicht von diesem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zum Ausgleich des Wissensvorsprung werden allen Bietern im Verhandlungsverfahren umfangreiche Informationen, Daten und Anleitungen zur Verfügung gestellt. Aus diesen geht die seitherige Arbeitsweise hervor.
Das genannte Büro wird dabei nicht für das Verhandlungsverfahren vorab ausgewählt, sondern muss sich – wie jeder andere Interessent – über den Teilnahmewettbewerb bewerben.
A) Der Auftraggeber wird für den Bieter dessen Angebot beauftragt werden soll, ggf. also für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft, dritte Unternehmen (Eignungsleihe) oder Unterauftragnehmer, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt der Justiz anfordern;
B) Alle Erklärungen und Nachweise sind bis zum genannten Schlusstermin vorzulegen. Nach dem Schlusstermin eingehende Bewerbungen werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die ausschreibende Stelle behält sich vor, nicht eindeutige Informationen / Unterlagen im Zuge einer Aufklärung nachzufordern;
C) Bewerber werden gebeten ihren Teilnahmeantrag in Form des ausgefüllten Musterantrags samt der notwendigen Anlagen (siehe www.vof.istw.de) vorzulegen. Hierdurch wird das Ausfüllen erleichtert und Fehler beim Antragsteller vermieden;
D) Der Teilnahmeantrag muss mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein (original Unterschrift einer Person die nachweislich – siehe III.1.1- berechtigt ist Rechtsgeschäfte für den Bewerber zu tätigen, bzw. durch die von Bewerber- / Bietergemeinschaften bestimmte Person);
E) Alle Angaben des Antragstellers haben in deutscher Sprache zu erfolgen. Anderen Nachweisen oder Dokumenten sind Übersetzungen durch amtlich anerkannte Dolmetscher beizufügen. Ohne solche Übersetzungen können diese Unterlagen nicht berücksichtigt werden;
F) Unterlagen die über die ausdrücklich verlangten Angaben und Nachweise hinaus gehen, sind nicht erwünscht und werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt;
G) Die Antragsunterlagen sind ausschließlich in Papierform DIN A4 und auf dem Postweg einzureichen;
H) Die Antragsunterlagen sind mit der vorbereiteten Kennzeichnung (erhältlich auf der oben angegebenen Internetseite) zu versehen;
I) Die Antragsunterlagen verbleiben beim Auftraggeber und werden nicht zurückgegeben;
J) Alle Fragen zum Verfahren werden ausschließlich schriftlich, per E-Mail an seitz@istw.de, angenommen. Eingegangene Fragen werden zentral beantwortet. Alle eingegangenen Fragen und die zugehörigen Antworten werden (anonym) auf der Internetseite der Ausschreibung allen Interssenten zur Verfügung gestellt. Dadurch haben alle Interessenten dieselben Informationen / Grundlagen für ihre Antragstellung. Auf anderem Weg eingehende Fragen werden nicht beantwortet, es wird immer auf den aufgezeigten Weg über die E-Mail verwiesen. Interessenten haben sich daher selbstständig über den aktuellen Stand dieses Dokuments und der Informationen auf der Internetseite zu informieren.
K) Im Zuge der bisherigen Bearbeitung des Projektes waren folgende Ingenieurbüros beteiligt:
Das Büro wird nicht von diesem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zum Ausgleich des Wissensvorsprung werden allen Bietern im Verhandlungsverfahren umfangreiche Informationen, Daten und Anleitungen zur Verfügung gestellt. Aus diesen geht die seitherige Arbeitsweise hervor.
Das genannte Büro wird dabei nicht für das Verhandlungsverfahren vorab ausgewählt, sondern muss sich – wie jeder andere Interessent – über den Teilnahmewettbewerb bewerben.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
In Baden-Württemberg wurden bis 2015 flächendeckend HWGK für rund 11 300 Flusskilometer erstellt. Diese erfüllen die Anforderungen der EG-HWRM sowie die sehr hohen Anforderungen des § 65 Wassergesetz BW. Sie entfalten deshalb direkte rechtliche Wirkung, weshalb die Qualitätsanforderung entsprechend hoch sind. Abläufe und Methodik der Fortschreibung stehen fest. Für die Umsetzung werden von der Projektleitung beim RPS verschiedene Dienstleistungen benötigt.
In Baden-Württemberg wurden bis 2015 flächendeckend HWGK für rund 11 300 Flusskilometer erstellt. Diese erfüllen die Anforderungen der EG-HWRM sowie die sehr hohen Anforderungen des § 65 Wassergesetz BW. Sie entfalten deshalb direkte rechtliche Wirkung, weshalb die Qualitätsanforderung entsprechend hoch sind. Abläufe und Methodik der Fortschreibung stehen fest. Für die Umsetzung werden von der Projektleitung beim RPS verschiedene Dienstleistungen benötigt.
Hier: Fachliche Prüfung der Ergebnisse der hydraulischen Berechnungen (QS II) sowie Festlegung des Umfangs für anstehende (terrestrische) Vermessungsarbeiten (sogenannter: begleitender Hydrauliker).
Darüber hinaus fachliche Beratung und Unterstützung der Projektleitung und Unterstützung bei der Berichterstattung der Ergebnisse des zweiten Zyklus der HWRM.
— Fachliche und konzeptionelle Beratung der Projektleitung hinsichtlich projektspezifischen Fragestellungen zu Hydrologie, Hydraulik, Digitale Geländemodelle, Modelltechnik der hydraulischen Berechnungen (1D/2D), Datenhaltung u. ä.
— Fachliche Beratung der Auftragnehmer Hydraulik und der örtlich zuständigen RPen bei auftretenden Detailfragen.
— Bearbeitung von Sonderanfragen der Projektleitung HWGK (Auswertung der Ergebnisdatensätze HWGK (GIS, Hydrologie, Hydraulik, etc.) hinsichtlich landesweiter Fragestellungen).
— Unterstützung und Beratung der Projektleitung in projektspezifischen Vergabeverfahren (Definition der anstehenden Aufgaben / Abgrenzung der Bearbeitungseinheiten und Bearbeitungsreihenfolge / Mitwirkung bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen / Teilnahme an Bietergesprächen und Bewertungsgremien).
— Unterstützung und Beratung der Projektleitung in projektspezifischen Vergabeverfahren (Definition der anstehenden Aufgaben / Abgrenzung der Bearbeitungseinheiten und Bearbeitungsreihenfolge / Mitwirkung bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen / Teilnahme an Bietergesprächen und Bewertungsgremien).
— Fachliche und konzeptionelle Beratung der Projektleitung durch Teilnahme an Sitzungen der fachlichen Projektleitung.
— Mitarbeit in weiteren Gremien.
B1) Prüfung der Ergebnisse der Hydraulik:
— Entwicklung und Durchführen der Qualitätssicherung Stufe II (fachliche und inhaltliche Qualitätsüberprüfung) mit Stellungnahme zur Dokumentation der Qualität der Ergebnisse. Die Vorgehensweise und Prüfungen sind in Anlehnung an die HWGK Ersterstellung durchzuführen und im Leistungsverzeichnis 2009 beschrieben.
— Entwicklung und Durchführen der Qualitätssicherung Stufe II (fachliche und inhaltliche Qualitätsüberprüfung) mit Stellungnahme zur Dokumentation der Qualität der Ergebnisse. Die Vorgehensweise und Prüfungen sind in Anlehnung an die HWGK Ersterstellung durchzuführen und im Leistungsverzeichnis 2009 beschrieben.
— Prüfungen sowohl von großflächigen Überarbeitungen aus der „Gebietsweisen Fortschreibung“ (Losgröße zwischen 50 und max. 500 Fkm, insgesamt ca. 4 000 km
— Im Rahmen der Anlassbezogenen Fortschreibung ist es Aufgabe der Unteren Wasserbehörden und der örtlich zuständigen Regierungspräsidien die Ergebnisse der Planer (der Vorhabensträger) zu prüfen. Es ist vereinbart, dass die HWGK Qualitätssicherung Stufe II hierbei auf Anfrage hinzugezogen werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass dieses Angebot im ersten Zyklus sehr häufig in Anspruch genommen wird. Der Auftragnehmer muss die Anfragen zeitnah und prioritär abarbeiten, damit die Vorhabensplanung nicht verzögert wird.
— Im Rahmen der Anlassbezogenen Fortschreibung ist es Aufgabe der Unteren Wasserbehörden und der örtlich zuständigen Regierungspräsidien die Ergebnisse der Planer (der Vorhabensträger) zu prüfen. Es ist vereinbart, dass die HWGK Qualitätssicherung Stufe II hierbei auf Anfrage hinzugezogen werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass dieses Angebot im ersten Zyklus sehr häufig in Anspruch genommen wird. Der Auftragnehmer muss die Anfragen zeitnah und prioritär abarbeiten, damit die Vorhabensplanung nicht verzögert wird.
B2) Interpretation vorliegender HWGK:
Die örtlich zuständigen Regierungspräsidien und die Projektleitung werden zukünftig verstärkt mit Anfragen hinsichtlich der vorliegenden HWGK beaufschlagt. Der AN wird im Auftrag der Projektleitung die vorliegenden Ergebnisdaten der Ersterstellung analysieren, bewerten und Stellungnahmen vorbereiten.
Die örtlich zuständigen Regierungspräsidien und die Projektleitung werden zukünftig verstärkt mit Anfragen hinsichtlich der vorliegenden HWGK beaufschlagt. Der AN wird im Auftrag der Projektleitung die vorliegenden Ergebnisdaten der Ersterstellung analysieren, bewerten und Stellungnahmen vorbereiten.
B3) Begleitender Hydrauliker:
Werden im Rahmen der „Gebietsweisen Fortschreibung“ Gebiete für die Fortschreibung festgelegt, wird der Vermessungsbedarf erhoben und abgestimmt. Der Auftragnehmer übernimmt die Rolle des begleitenden Hydraulikers und legt zusammen mit dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium den Vermessungsbedarf gemäß den GPRO-Formatvorgaben fest. Der begleitende Hydrauliker steht während der Vermessung dem Vermesser als Ansprechpartner zu Verfügung und prüft nimmt die Zwischenergebnisse ab.
Werden im Rahmen der „Gebietsweisen Fortschreibung“ Gebiete für die Fortschreibung festgelegt, wird der Vermessungsbedarf erhoben und abgestimmt. Der Auftragnehmer übernimmt die Rolle des begleitenden Hydraulikers und legt zusammen mit dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium den Vermessungsbedarf gemäß den GPRO-Formatvorgaben fest. Der begleitende Hydrauliker steht während der Vermessung dem Vermesser als Ansprechpartner zu Verfügung und prüft nimmt die Zwischenergebnisse ab.
C) Anforderungsprofil an das Bearbeitungsteam:
Für die Bearbeitung geht der Auftraggeber von folgender Konstellation aus:
Der Bieter (AN) benennt (im Verhandlungsverfahren) einen Projektleiter. Dieser ist direkter Ansprechpartner des AG und Koordinator für alle Leistungen beim AN. Zugleich übernimmt er die konzeptionelle Beratung / Betreuung des AG.
Von ihm wird auch dafür gesorgt, dass beim AN die notwendige Hard- und Softwareausstattung zur Verfügung gestellt wird.
Die eigentliche Bearbeitung erfolgt durch ein Team von Hydraulik-Spezialisten mit entsprechenden Erfahrungen und entsprechender Ausstattung.
Geschätzter Wert ohne MwSt: 724 000 EUR 💰
Dauer: 48 Monate
Beschreibung der Optionen:
Die ausgeschriebene Leistung umfasst die benötigten Leistungen für die kommenden 4 Jahre. Es ist davon auszugehen, dass diese Leistungen darüber hinaus in demselben Umfang weiterhin benötigt werden. Es wird daher eine Optionen (für weitere gleichartige Leistungen) vorgesehen.
Die ausgeschriebene Leistung umfasst die benötigten Leistungen für die kommenden 4 Jahre. Es ist davon auszugehen, dass diese Leistungen darüber hinaus in demselben Umfang weiterhin benötigt werden. Es wird daher eine Optionen (für weitere gleichartige Leistungen) vorgesehen.
§ 14 VgV (4) lautet: „Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, …
9. wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens
9. wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens
muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.“.
muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.“.
Diese Möglichkeit soll in diesem Fall angewandt werden, da alle genannten Bedingungen eingehalten werden, bzw. eingehalten werden können:
— Die Wiederholung gleichartiger Leistung ist gegeben, da sich der größte Teil der Arbeiten aus kontinuierlich durchzuführenden Leistungen zusammensetzt. Der Anschlussauftrag ist eine Wiederholung gleichartiger Leistungen aus dem ersten Auftrag.
— Der Grundentwurf ist das Gesamtprojekt HWGK, mit seinen im Wassergesetzt Baden-Württemberg festgeschriebenen Anforderungen
— Auf die Möglichkeit einer Anschlussbeauftragung wird in dieser Bekanntmachung des ersten Auftrags hingewiesen.
Der Auftraggeber kann somit mit dem Auftragnehmer des Erstauftrags über den folgenden, zweiten Auftrag ohne weiteres öffentliches Vergabeverfahren in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb verhandeln. Dabei kann eine Verhandlung auch immer zu dem Ergebnis führen, dass keine Einigung erzielt wird. Deshalb besteht für den Auftraggeber keine Verpflichtung den Folgeauftrag an den Auftragnehmer des Erstauftrags vergeben zu müssen. Der Auftraggeber wird den Folgeauftrag nur vergeben wenn die Verhandlungen ein für ihn zufriedenstellendes Ergebnis erbracht haben. Sollte der Auftraggeber mit Art und / oder Qualität der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer der ersten Beauftragung nicht zufrieden sein, werden die Verhandlungen zu keiner Einigkeit führen und die Folgebeauftragung wird nicht zustande kommen.
Der Auftraggeber kann somit mit dem Auftragnehmer des Erstauftrags über den folgenden, zweiten Auftrag ohne weiteres öffentliches Vergabeverfahren in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb verhandeln. Dabei kann eine Verhandlung auch immer zu dem Ergebnis führen, dass keine Einigung erzielt wird. Deshalb besteht für den Auftraggeber keine Verpflichtung den Folgeauftrag an den Auftragnehmer des Erstauftrags vergeben zu müssen. Der Auftraggeber wird den Folgeauftrag nur vergeben wenn die Verhandlungen ein für ihn zufriedenstellendes Ergebnis erbracht haben. Sollte der Auftraggeber mit Art und / oder Qualität der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer der ersten Beauftragung nicht zufrieden sein, werden die Verhandlungen zu keiner Einigkeit führen und die Folgebeauftragung wird nicht zustande kommen.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Gesamt Baden-Württemberg mit den Schwerpunkten Stuttgart (Ministerium, Projektleitung, RP), Karlsruhe (RP, LUBW), Freiburg (RP) und Tübingen (RP).
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
A) Aktueller Nachweis (ausgestellt nach dem 1.1.2017) über die Rechtsform und die Unterschriftsberechtigung des Antragstellers – bei Bewerber- / Bietergemeinschaften für alle Mitglieder (in der Regel durch Auszug aus dem Handelsregister – bei ausländischen Bewerbern durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes – bei Unternehmen die nicht zur Eintragung in ein Handelsregister o. ä. verpflichtet sind durch Eigenerklärung).
A) Aktueller Nachweis (ausgestellt nach dem 1.1.2017) über die Rechtsform und die Unterschriftsberechtigung des Antragstellers – bei Bewerber- / Bietergemeinschaften für alle Mitglieder (in der Regel durch Auszug aus dem Handelsregister – bei ausländischen Bewerbern durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes – bei Unternehmen die nicht zur Eintragung in ein Handelsregister o. ä. verpflichtet sind durch Eigenerklärung).
Aus dem Nachweis muss zweifelsfrei hervorgehen, dass die Person / die Personen welche den Antrag / die Erklärungen abgegeben haben berechtigt sind Rechtsgeschäfte für den Antragsteller zu tätigen.
B) Bewerber- / Bietergemeinschaften haben mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
— in der die Bildung einer Bietergemeinschaft im Fall der Angebotsbearbeitung erklärt ist,
— in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber der Vergabestelle rechtsverbindlich vertritt.
Ein Wechsel der Identität des Bewerbers oder der Bewerbergemeinschaft ist nicht zugelassen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
A) Mit dem Teilnahmeantrag ist ein aktueller Nachweis (ausgestellt nach dem 1.1.2017) einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens 1 500 000 EUR bei Personenschäden und einer Deckung von 500 000 EUR bei Sach- und Vermögensschäden vorzulegen. Die Summen gelten je Schadensfall (zweifach maximiert). Die schriftliche Bestätigung der Versicherung des Antragstellers, die Berufshaftpflichtdeckung auf die geforderten Deckungssummen im Auftragsfall anzuheben oder zum Abschluss einer objektbezogenen Versicherung bereit zu sein, ist als Nachweis ausreichend.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
A) Mit dem Teilnahmeantrag ist ein aktueller Nachweis (ausgestellt nach dem 1.1.2017) einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens 1 500 000 EUR bei Personenschäden und einer Deckung von 500 000 EUR bei Sach- und Vermögensschäden vorzulegen. Die Summen gelten je Schadensfall (zweifach maximiert). Die schriftliche Bestätigung der Versicherung des Antragstellers, die Berufshaftpflichtdeckung auf die geforderten Deckungssummen im Auftragsfall anzuheben oder zum Abschluss einer objektbezogenen Versicherung bereit zu sein, ist als Nachweis ausreichend.
B) Zur Bearbeitung des Auftrages darf ein Auftragnehmer nur Nachunternehmer einsetzen welche dem Auftraggeber bekannt sind und deren Einsatz der Auftraggeber zugestimmt hat. Aus diesem Grund sind Nachunternehmer spätestens vor Erteilung des Auftrags zu benennen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
B) Zur Bearbeitung des Auftrages darf ein Auftragnehmer nur Nachunternehmer einsetzen welche dem Auftraggeber bekannt sind und deren Einsatz der Auftraggeber zugestimmt hat. Aus diesem Grund sind Nachunternehmer spätestens vor Erteilung des Auftrags zu benennen.
B1) Der Teilnahmeantrag muss eine Erklärung enthalten, ob der Bewerber mit anderen Unternehmen den Auftrag erbringen möchte (Unterauftragnehmer sowie Eignungsleihe) und, wenn ja, wie die Aufteilung der Leistungserbringung erfolgt.
B2) Durch eine Verpflichtungserklärung der dritten Unternehmen ist nachzuweisen, dass diese für die Leistungserbringung zur Verfügung stehen und bei der Eignungsleihe im Rahmen der finanziellen und wirtschaftlichen Eignungsleihe mithaften.
C) Mit dem Teilnahmeantrag ist eine Verpflichtungserklärung für öffentliche Aufträge, welche vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst werden, abzugeben.
D) Mit dem Teilnahmeantrag ist Erklärung abzugeben (bei Bewerber- / Bietergemeinschaften für jedes Mitglied), dass keine Ausschlussgründe gemäß § 123 und § 124 GWB bestehen.
Mindeststandards:
Mindestkriterium: Nachweis über den Mindestumsatz im Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre (in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des Auftrags) mit 432 000 EUR.
Mindestkriterium: Nachweis über die Mindestanzahl der Beschäftigten im Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre (in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des Auftrags): 3 Beschäftigte.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Ein wesentlicher Punkt der Beauftragung ist die Bearbeitung der QS II. Dabei müssen die Ergebnisse der hydraulischen Berechnungen und deren Umsetzung in die HWGK fachlich geprüft und analysiert werden. Die Prüfergebnisse sind in einem Bericht zusammen zu fassen und ggf. mit dem beauftragten Hydrauliker zu diskutieren.
Ein wesentlicher Punkt der Beauftragung ist die Bearbeitung der QS II. Dabei müssen die Ergebnisse der hydraulischen Berechnungen und deren Umsetzung in die HWGK fachlich geprüft und analysiert werden. Die Prüfergebnisse sind in einem Bericht zusammen zu fassen und ggf. mit dem beauftragten Hydrauliker zu diskutieren.
Mindeststandards:
Mindestkriterium: Der Antragsteller muss mindestens in einem Projekt eine fachliche Prüfung von hydraulischen Berechnungen für eine Gewässerlänge von mindestens 50 km zur Erstellung von HWGK in den letzten 3 Jahren erbracht haben.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Ein wesentlicher Bestandteil der Bearbeitung der ausgeschriebenen Leistung wird die Durchführung der Qualitätssicherung sein. Somit die Prüfung von hydraulischen Berechnungen anderer Ingenieurbüros (unabhängig ob aus anlassbezogener oder gebietsweiser Fortschreibung). Im Projekt HWGK wird großer Wert auf eine mehrstufige zentrale landeseinheitliche QS zur Sicherstellung der notwendigen hohen Qualität gelegt. Dies bedeutet, dass der aus dieser Ausschreibung hervorgehende Dienstleister die Interessen des Auftraggebers zur Gewährleistung der Qualität der HWGK gegenüber Dritten durchsetzen muss. Selbstverständlich dabei ist, dass ein Büro sich nicht selbst prüfen oder kontrollieren darf. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der künftige Auftragnehmer keine anderen Leistungen für die Erstellung der HWGK in Baden-Württemberg übernehmen kann die er später selbst kontrollieren müsste. Hierzu wird im Verhandlungsverfahren eine entsprechende Verpflichtungserklärung gefordert werden.
Ein wesentlicher Bestandteil der Bearbeitung der ausgeschriebenen Leistung wird die Durchführung der Qualitätssicherung sein. Somit die Prüfung von hydraulischen Berechnungen anderer Ingenieurbüros (unabhängig ob aus anlassbezogener oder gebietsweiser Fortschreibung). Im Projekt HWGK wird großer Wert auf eine mehrstufige zentrale landeseinheitliche QS zur Sicherstellung der notwendigen hohen Qualität gelegt. Dies bedeutet, dass der aus dieser Ausschreibung hervorgehende Dienstleister die Interessen des Auftraggebers zur Gewährleistung der Qualität der HWGK gegenüber Dritten durchsetzen muss. Selbstverständlich dabei ist, dass ein Büro sich nicht selbst prüfen oder kontrollieren darf. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der künftige Auftragnehmer keine anderen Leistungen für die Erstellung der HWGK in Baden-Württemberg übernehmen kann die er später selbst kontrollieren müsste. Hierzu wird im Verhandlungsverfahren eine entsprechende Verpflichtungserklärung gefordert werden.
Verfahren
Mindestzahl der Bewerber: 3
Höchstzahl der Bewerber: 8
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
Im Teilnahmewettbewerb erfolgt die Auswahl der Bewerber für das Verhandlungsverfahren gemäß folgender Kriterien:
1. Ausschlusskriterien: Einhaltung der formellen Anforderungen;
2. Ausschlusskriterien – Mindestanforderungen: Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie grundsätzlicher Nachweis der fachlicher Eignung;
3. Bewertung der fachlichen Eignung für die Auswahl der Bieter über den Nachweis zu folgenden Kriterien aus jeweils 3 Referenzen der letzten 3 Jahre;
3.1 Beratung und Unterstützung einer verantwortlichen Behörde (Wasserbehörde, nicht: untere Wasserbehörde) bei der Erstellung von Strategie und Konzeption für die Erstellung oder Fortschreibung von HWGK mit 20 %;
3.2 Erarbeitung von Arbeitshilfen / Projektdokumentationen für die Erstellung oder Fortschreibung von HWGK für eine verantwortliche Behörde (Wasserbehörde, nicht: untere Wasserbehörde) mit 20 %;
3.3 Entwicklung QS II mit Erstellung der wasserwirtschaftlichen Prüfkriterien mit 15 %;
3.4 Durchführung der QS II über datentechnische Abfragen und Detailbetrachtungen mit 25 %;
3.5 Festlegung des Umfangs der terrestrischen Vermessung (nach erfolgter Ortsbesichtigung) in Vorbereitung einer hydraulischen Berechnung zur Erstellung von Hochwassergefahrenkarten (Beachtung des Zusammenspiels von terrestrischer Vermessung und DGM) mit 10 %;
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
3.5 Festlegung des Umfangs der terrestrischen Vermessung (nach erfolgter Ortsbesichtigung) in Vorbereitung einer hydraulischen Berechnung zur Erstellung von Hochwassergefahrenkarten (Beachtung des Zusammenspiels von terrestrischer Vermessung und DGM) mit 10 %;
3.6 Umgang mit großen Datenmengen mit 10 %.
Die detailliertere Beschreibung der Kriterien und der Fragestellungen können dem Bewertungsbogen entnommen werden, der auf der zugehörigen Internetseite zur Verfügung steht.
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2 Monate Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Bewertung des Projektleiters / Koordinators / Konzeptionelle Beratung hinsichtlich einer optimalen Leistungserfüllung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 30
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Bewertung der Bearbeiter Hydraulik hinsichtlich einer optimalen Leistungserfüllung
Organisation / Terminsicherheit / Kapazitäten
Qualitätskriterium (Gewichtung): 10
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Gesamteindruck
Gewichtung des Preises: 20
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Christoph Sommer
Dokumente URL: http://www.vof.istw.de🌏
Name des öffentlichen Auftraggebers: ISTW Planungsgesellschaft mbH
Postanschrift: Franckstraße 4
Postort: Ludwigsburg
Postleitzahl: 71636
Kontaktperson: Thilo Seitz
Telefon: +49 714124236-18📞
E-Mail: seitz@istw.de📧
Fax: +49 714124236-99 📠
Land: Ludwigsburg
🏙️
Internetadresse: http://www.vof.istw.de🌏
Land: Stuttgart, Stadtkreis
🏙️
Referenz Zusätzliche Informationen
A) Der Auftraggeber wird für den Bieter dessen Angebot beauftragt werden soll, ggf. also für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft, dritte Unternehmen (Eignungsleihe) oder Unterauftragnehmer, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt der Justiz anfordern;
A) Der Auftraggeber wird für den Bieter dessen Angebot beauftragt werden soll, ggf. also für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft, dritte Unternehmen (Eignungsleihe) oder Unterauftragnehmer, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt der Justiz anfordern;
B) Alle Erklärungen und Nachweise sind bis zum genannten Schlusstermin vorzulegen. Nach dem Schlusstermin eingehende Bewerbungen werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die ausschreibende Stelle behält sich vor, nicht eindeutige Informationen / Unterlagen im Zuge einer Aufklärung nachzufordern;
B) Alle Erklärungen und Nachweise sind bis zum genannten Schlusstermin vorzulegen. Nach dem Schlusstermin eingehende Bewerbungen werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die ausschreibende Stelle behält sich vor, nicht eindeutige Informationen / Unterlagen im Zuge einer Aufklärung nachzufordern;
C) Bewerber werden gebeten ihren Teilnahmeantrag in Form des ausgefüllten Musterantrags samt der notwendigen Anlagen (siehe www.vof.istw.de) vorzulegen. Hierdurch wird das Ausfüllen erleichtert und Fehler beim Antragsteller vermieden;
D) Der Teilnahmeantrag muss mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein (original Unterschrift einer Person die nachweislich – siehe III.1.1- berechtigt ist Rechtsgeschäfte für den Bewerber zu tätigen, bzw. durch die von Bewerber- / Bietergemeinschaften bestimmte Person);
D) Der Teilnahmeantrag muss mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein (original Unterschrift einer Person die nachweislich – siehe III.1.1- berechtigt ist Rechtsgeschäfte für den Bewerber zu tätigen, bzw. durch die von Bewerber- / Bietergemeinschaften bestimmte Person);
E) Alle Angaben des Antragstellers haben in deutscher Sprache zu erfolgen. Anderen Nachweisen oder Dokumenten sind Übersetzungen durch amtlich anerkannte Dolmetscher beizufügen. Ohne solche Übersetzungen können diese Unterlagen nicht berücksichtigt werden;
E) Alle Angaben des Antragstellers haben in deutscher Sprache zu erfolgen. Anderen Nachweisen oder Dokumenten sind Übersetzungen durch amtlich anerkannte Dolmetscher beizufügen. Ohne solche Übersetzungen können diese Unterlagen nicht berücksichtigt werden;
F) Unterlagen die über die ausdrücklich verlangten Angaben und Nachweise hinaus gehen, sind nicht erwünscht und werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt;
G) Die Antragsunterlagen sind ausschließlich in Papierform DIN A4 und auf dem Postweg einzureichen;
H) Die Antragsunterlagen sind mit der vorbereiteten Kennzeichnung (erhältlich auf der oben angegebenen Internetseite) zu versehen;
I) Die Antragsunterlagen verbleiben beim Auftraggeber und werden nicht zurückgegeben;
J) Alle Fragen zum Verfahren werden ausschließlich schriftlich, per E-Mail an seitz@istw.de, angenommen. Eingegangene Fragen werden zentral beantwortet. Alle eingegangenen Fragen und die zugehörigen Antworten werden (anonym) auf der Internetseite der Ausschreibung allen Interssenten zur Verfügung gestellt. Dadurch haben alle Interessenten dieselben Informationen / Grundlagen für ihre Antragstellung. Auf anderem Weg eingehende Fragen werden nicht beantwortet, es wird immer auf den aufgezeigten Weg über die E-Mail verwiesen. Interessenten haben sich daher selbstständig über den aktuellen Stand dieses Dokuments und der Informationen auf der Internetseite zu informieren.
J) Alle Fragen zum Verfahren werden ausschließlich schriftlich, per E-Mail an seitz@istw.de, angenommen. Eingegangene Fragen werden zentral beantwortet. Alle eingegangenen Fragen und die zugehörigen Antworten werden (anonym) auf der Internetseite der Ausschreibung allen Interssenten zur Verfügung gestellt. Dadurch haben alle Interessenten dieselben Informationen / Grundlagen für ihre Antragstellung. Auf anderem Weg eingehende Fragen werden nicht beantwortet, es wird immer auf den aufgezeigten Weg über die E-Mail verwiesen. Interessenten haben sich daher selbstständig über den aktuellen Stand dieses Dokuments und der Informationen auf der Internetseite zu informieren.
K) Im Zuge der bisherigen Bearbeitung des Projektes waren folgende Ingenieurbüros beteiligt:
Das Büro wird nicht von diesem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zum Ausgleich des Wissensvorsprung werden allen Bietern im Verhandlungsverfahren umfangreiche Informationen, Daten und Anleitungen zur Verfügung gestellt. Aus diesen geht die seitherige Arbeitsweise hervor.
Das Büro wird nicht von diesem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zum Ausgleich des Wissensvorsprung werden allen Bietern im Verhandlungsverfahren umfangreiche Informationen, Daten und Anleitungen zur Verfügung gestellt. Aus diesen geht die seitherige Arbeitsweise hervor.
Das genannte Büro wird dabei nicht für das Verhandlungsverfahren vorab ausgewählt, sondern muss sich – wie jeder andere Interessent – über den Teilnahmewettbewerb bewerben.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Kapellenstr. 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76134
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 721926-0📞
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de📧
Fax: +49 721926-3985 📠
Internetadresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Auszug aus: „Allgemeine Hinweise zur Anrufung der Vergabekammer“ der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe vom 13.6.2016:
„Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe /Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB).“.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe /Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB).“.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2017/S 001-000482 (2016-12-30)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2017-07-31) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
In Baden-Württemberg wurden bis 2015 flächendeckend HWGK für rund 11.300 Flusskilometer erstellt. Diese erfüllen die Anforderungen der EG-HWRM sowie die sehr hohen Anforderungen des § 65 Wassergesetz BW. Sie entfalten deshalb direkte rechtliche Wirkung, weshalb die Qualitätsanforderung entsprechend hoch sind. Abläufe und Methodik der Fortschreibung stehen fest. Für die Umsetzung werden von der Projektleitung beim RPS verschiedene Dienstleistungen benötigt.
Hier: Fachliche Prüfung der Ergebnisse der hydraulischen Berechnungen (QS II) sowie Festlegung des Umfangs für anstehende (terrestrische) Vermessungsarbeiten (sogenannter: begleitender Hydrauliker)
Darüber hinaus fachliche Beratung und Unterstützung der Projektleitung und Unterstützung bei der Berichterstattung der Ergebnisse des zweiten Zyklus der HWRM.
In Baden-Württemberg wurden bis 2015 flächendeckend HWGK für rund 11.300 Flusskilometer erstellt. Diese erfüllen die Anforderungen der EG-HWRM sowie die sehr hohen Anforderungen des § 65 Wassergesetz BW. Sie entfalten deshalb direkte rechtliche Wirkung, weshalb die Qualitätsanforderung entsprechend hoch sind. Abläufe und Methodik der Fortschreibung stehen fest. Für die Umsetzung werden von der Projektleitung beim RPS verschiedene Dienstleistungen benötigt.
Hier: Fachliche Prüfung der Ergebnisse der hydraulischen Berechnungen (QS II) sowie Festlegung des Umfangs für anstehende (terrestrische) Vermessungsarbeiten (sogenannter: begleitender Hydrauliker)
Darüber hinaus fachliche Beratung und Unterstützung der Projektleitung und Unterstützung bei der Berichterstattung der Ergebnisse des zweiten Zyklus der HWRM.
Gesamtwert des Auftrags: 723 996 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Alle Informationen zum Vergabeverfahren standen auf der Internetseite www.vof.istw.de allen Interessenten zur Verfügung.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
In Baden-Württemberg wurden bis 2015 flächendeckend HWGK für rund 11.300 Flusskilometer erstellt. Diese erfüllen die Anforderungen der EG-HWRM sowie die sehr hohen Anforderungen des § 65 Wassergesetz BW. Sie entfalten deshalb direkte rechtliche Wirkung, weshalb die Qualitätsanforderung entsprechend hoch sind. Abläufe und Methodik der Fortschreibung stehen fest. Für die Umsetzung werden von der Projektleitung beim RPS verschiedene Dienstleistungen benötigt.
In Baden-Württemberg wurden bis 2015 flächendeckend HWGK für rund 11.300 Flusskilometer erstellt. Diese erfüllen die Anforderungen der EG-HWRM sowie die sehr hohen Anforderungen des § 65 Wassergesetz BW. Sie entfalten deshalb direkte rechtliche Wirkung, weshalb die Qualitätsanforderung entsprechend hoch sind. Abläufe und Methodik der Fortschreibung stehen fest. Für die Umsetzung werden von der Projektleitung beim RPS verschiedene Dienstleistungen benötigt.
Hier: Fachliche Prüfung der Ergebnisse der hydraulischen Berechnungen (QS II) sowie Festlegung des Umfangs für anstehende (terrestrische) Vermessungsarbeiten (sogenannter: begleitender Hydrauliker)
Beschreibung der Optionen:
muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.“
muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.“
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2017-06-13 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
„Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe /Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs.1 GWB).“.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe /Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs.1 GWB).“.
Quelle: OJS 2017/S 146-302433 (2017-07-31)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-07-23) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
In Baden-Württemberg wurden bis 2015 flächendeckend HWGK für rund 11 300 Flusskilometer erstellt. Diese erfüllen die Anforderungen der EG-HWRM sowie die sehr hohen Anforderungen des § 65 Wassergesetz BW. Sie entfalten deshalb direkte rechtliche Wirkung, weshalb die Qualitätsanforderung entsprechend hoch sind.
Abläufe und Methodik der Fortschreibung stehen fest. Für die Umsetzung werden von der Projektleitung beim RPS verschiedene Dienstleistungen benötigt.
Hier: Fachliche Prüfung der Ergebnisse der hydraulischen Berechnungen (QS II) sowie Festlegung des Umfangs für anstehende (terrestrische) Vermessungsarbeiten (sogenannter: begleitender Hydrauliker).
Darüber hinaus fachliche Beratung und Unterstützung der Projektleitung und Unterstützung bei der Berichterstattung der Ergebnisse des zweiten Zyklus der HWRM.
In Baden-Württemberg wurden bis 2015 flächendeckend HWGK für rund 11 300 Flusskilometer erstellt. Diese erfüllen die Anforderungen der EG-HWRM sowie die sehr hohen Anforderungen des § 65 Wassergesetz BW. Sie entfalten deshalb direkte rechtliche Wirkung, weshalb die Qualitätsanforderung entsprechend hoch sind.
Abläufe und Methodik der Fortschreibung stehen fest. Für die Umsetzung werden von der Projektleitung beim RPS verschiedene Dienstleistungen benötigt.
Hier: Fachliche Prüfung der Ergebnisse der hydraulischen Berechnungen (QS II) sowie Festlegung des Umfangs für anstehende (terrestrische) Vermessungsarbeiten (sogenannter: begleitender Hydrauliker).
Darüber hinaus fachliche Beratung und Unterstützung der Projektleitung und Unterstützung bei der Berichterstattung der Ergebnisse des zweiten Zyklus der HWRM.
Die Beauftragung entspricht der Wahrnehmung der Option (II.2.11) der ursprünglichen Ausschreibung und den Vorgaben aus § 14 VgV (4) wonach der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann. Es gelten insbesondere die Voraussetzungen aus § 14 VgV (4) Ziffer 9:
— Die Wiederholung gleichartiger Leistung ist gegeben, da sich der größte Teil der Arbeiten aus kontinuierlich durchzuführenden Leistungen zusammensetzt. Der Anschlussauftrag ist eine Wiederholung gleichartiger Leistungen aus dem ersten Auftrag;
— Der Grundentwurf ist das Gesamtprojekt HWGK, mit seinen im Wassergesetzt Baden-Württemberg festgeschriebenen Anforderungen;
— Auf die Möglichkeit einer Anschlussbeauftragung wurde in der Bekanntmachung des ersten Auftrags hingewiesen.
Die Beauftragung entspricht der Wahrnehmung der Option (II.2.11) der ursprünglichen Ausschreibung und den Vorgaben aus § 14 VgV (4) wonach der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann. Es gelten insbesondere die Voraussetzungen aus § 14 VgV (4) Ziffer 9:
— Die Wiederholung gleichartiger Leistung ist gegeben, da sich der größte Teil der Arbeiten aus kontinuierlich durchzuführenden Leistungen zusammensetzt. Der Anschlussauftrag ist eine Wiederholung gleichartiger Leistungen aus dem ersten Auftrag;
— Der Grundentwurf ist das Gesamtprojekt HWGK, mit seinen im Wassergesetzt Baden-Württemberg festgeschriebenen Anforderungen;
— Auf die Möglichkeit einer Anschlussbeauftragung wurde in der Bekanntmachung des ersten Auftrags hingewiesen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
In Baden-Württemberg wurden bis 2015 flächendeckend HWGK für rund 11 300 Flusskilometer erstellt. Diese erfüllen die Anforderungen der EG-HWRM sowie die sehr hohen Anforderungen des § 65 Wassergesetz BW. Sie entfalten deshalb direkte rechtliche Wirkung, weshalb die Qualitätsanforderung entsprechend hoch sind.
In Baden-Württemberg wurden bis 2015 flächendeckend HWGK für rund 11 300 Flusskilometer erstellt. Diese erfüllen die Anforderungen der EG-HWRM sowie die sehr hohen Anforderungen des § 65 Wassergesetz BW. Sie entfalten deshalb direkte rechtliche Wirkung, weshalb die Qualitätsanforderung entsprechend hoch sind.
Abläufe und Methodik der Fortschreibung stehen fest. Für die Umsetzung werden von der Projektleitung beim RPS verschiedene Dienstleistungen benötigt.
— Fachliche und konzeptionelle Beratung der Projektleitung hinsichtlich projektspezifischen Fragestellungen zu Hydrologie, Hydraulik, Digitale Geländemodelle, Modelltechnik der hydraulischen Berechnungen (1D/2D), Datenhaltung u. ä.;
— Fachliche Beratung der Auftragnehmer Hydraulik und der örtlich zuständigen RPen bei auftretenden Detailfragen;
— Bearbeitung von Sonderanfragen der Projektleitung HWGK (Auswertung der Ergebnisdatensätze HWGK (GIS, Hydrologie, Hydraulik, etc.) hinsichtlich landesweiter Fragestellungen);
— Unterstützung und Beratung der Projektleitung in projektspezifischen Vergabeverfahren (Definition der anstehenden Aufgaben/Abgrenzung der Bearbeitungseinheiten und Bearbeitungsreihenfolge/Mitwirkung bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen/Teilnahme an Bietergesprächen und Bewertungsgremien);
— Unterstützung und Beratung der Projektleitung in projektspezifischen Vergabeverfahren (Definition der anstehenden Aufgaben/Abgrenzung der Bearbeitungseinheiten und Bearbeitungsreihenfolge/Mitwirkung bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen/Teilnahme an Bietergesprächen und Bewertungsgremien);
— Fachliche und konzeptionelle Beratung der Projektleitung durch Teilnahme an Sitzungen der fachlichen Projektleitung;
— Entwicklung und Durchführen der Qualitätssicherung Stufe II (fachliche und inhaltliche Qualitätsüberprüfung) mit Stellungnahme zur Dokumentation der Qualität der Ergebnisse. Die Vorgehensweise und Prüfungen sind in Anlehnung an die HWGK Ersterstellung durchzuführen und im Leistungsverzeichnis 2009 beschrieben;
— Entwicklung und Durchführen der Qualitätssicherung Stufe II (fachliche und inhaltliche Qualitätsüberprüfung) mit Stellungnahme zur Dokumentation der Qualität der Ergebnisse. Die Vorgehensweise und Prüfungen sind in Anlehnung an die HWGK Ersterstellung durchzuführen und im Leistungsverzeichnis 2009 beschrieben;
Werden im Rahmen der „Gebietsweisen Fortschreibung“ Gebiete für die Fortschreibung festgelegt, wird der Vermessungsbedarf erhoben und abgestimmt. Der Auftragnehmer übernimmt die Rolle des begleitenden Hydraulikers und legt zusammen mit dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium den Vermessungsbedarf gemäß den GPRO-Formatvorgaben fest. Der begleitende Hydrauliker steht während der Vermessung dem
Werden im Rahmen der „Gebietsweisen Fortschreibung“ Gebiete für die Fortschreibung festgelegt, wird der Vermessungsbedarf erhoben und abgestimmt. Der Auftragnehmer übernimmt die Rolle des begleitenden Hydraulikers und legt zusammen mit dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium den Vermessungsbedarf gemäß den GPRO-Formatvorgaben fest. Der begleitende Hydrauliker steht während der Vermessung dem
Vermesser als Ansprechpartner zu Verfügung und prüft nimmt die Zwischenergebnisse ab.
Der Bieter (AN) benennt (im Verhandlungsverfahren) einen Projektleiter. Dieser ist direkter Ansprechpartner des AG und Koordinator für alle Leistungen beim AN. Zugleich übernimmt er die konzeptionelle Beratung/Betreuung des AG. Von ihm wird auch dafür gesorgt, dass beim AN die notwendige Hard- und Softwareausstattung zur Verfügung gestellt wird.
Der Bieter (AN) benennt (im Verhandlungsverfahren) einen Projektleiter. Dieser ist direkter Ansprechpartner des AG und Koordinator für alle Leistungen beim AN. Zugleich übernimmt er die konzeptionelle Beratung/Betreuung des AG. Von ihm wird auch dafür gesorgt, dass beim AN die notwendige Hard- und Softwareausstattung zur Verfügung gestellt wird.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-06-10 📅
Name: Ruiz Rodriguez – Zeisler – Blank GbR
Postanschrift: Mühlhohle 2
Postort: Wiesbaden-Erbenheim
Postleitzahl: 65205
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 61118993-73📞
Land: Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 792445.50 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Markus Moser
Referenz Zusätzliche Informationen
Die Beauftragung entspricht der Wahrnehmung der Option (II.2.11) der ursprünglichen Ausschreibung und den Vorgaben aus § 14 VgV (4) wonach der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann. Es gelten insbesondere die Voraussetzungen aus § 14 VgV (4) Ziffer 9:
Die Beauftragung entspricht der Wahrnehmung der Option (II.2.11) der ursprünglichen Ausschreibung und den Vorgaben aus § 14 VgV (4) wonach der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann. Es gelten insbesondere die Voraussetzungen aus § 14 VgV (4) Ziffer 9:
— Die Wiederholung gleichartiger Leistung ist gegeben, da sich der größte Teil der Arbeiten aus kontinuierlich durchzuführenden Leistungen zusammensetzt. Der Anschlussauftrag ist eine Wiederholung gleichartiger Leistungen aus dem ersten Auftrag;
— Der Grundentwurf ist das Gesamtprojekt HWGK, mit seinen im Wassergesetzt Baden-Württemberg festgeschriebenen Anforderungen;
— Auf die Möglichkeit einer Anschlussbeauftragung wurde in der Bekanntmachung des ersten Auftrags hingewiesen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de📧
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Auszug aus: „Allgemeine Hinweise zur Anrufung der Vergabekammer“ der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe vom 26.3.2018:
„.. 2. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe/Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„.. 2. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe/Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
3. Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB). Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners mit Anschrift, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Es ist auch darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 161 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 97 Abs. 6 GWB) und dass gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt wurde (§ 160 Abs. 3 GWB). Die sonstigen Beteiligten sollen, soweit bekannt, benannt werden (§ 161 Abs. 2 GBW).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
3. Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB). Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners mit Anschrift, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Es ist auch darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 161 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 97 Abs. 6 GWB) und dass gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt wurde (§ 160 Abs. 3 GWB). Die sonstigen Beteiligten sollen, soweit bekannt, benannt werden (§ 161 Abs. 2 GBW).
4. Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB). Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam und damit ein Nachprüfungsverfahren zulässig sein, wenn ein förmliches Vergabeverfahren gar nicht durchgeführt wurde oder der Auftraggeber die Bieter oder Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Auftragserteilung hiervon nicht informiert hat. Einzelheiten hierzu, auch zu Fristen und Inhalt der Information finden sich in den §§ 134, 135 GWB. In der Regel darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information bzw. 10 Kalendertage bei Versand auf elektronischem Wege geschlossen werden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4. Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB). Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam und damit ein Nachprüfungsverfahren zulässig sein, wenn ein förmliches Vergabeverfahren gar nicht durchgeführt wurde oder der Auftraggeber die Bieter oder Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Auftragserteilung hiervon nicht informiert hat. Einzelheiten hierzu, auch zu Fristen und Inhalt der Information finden sich in den §§ 134, 135 GWB. In der Regel darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information bzw. 10 Kalendertage bei Versand auf elektronischem Wege geschlossen werden.
5. Die Durchführung des Verfahrens löst nach § 182 GWB Gebühren aus, die in der Regel mindestens 2 500,00 EUR und höchstens 50 000,00 EUR betragen. Voraussetzung für eine Verfahrenseinleitung ist die Zahlung eines Vorschusses von mindestens 2 500,00 EUR. Soweit ein Verfahrensbeteiligter unterliegt, hat er die Kosten einschließlich der gegnerischen notwendigen Aufwendungen und ggf. die Kosten der Beigeladenen zu tragen. Hierzu können auch Rechtsanwaltskosten zählen, wenn die Beiziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. 6. Die Partei, die unterliegt, kann mit der sofortigen Beschwerde das Oberlandesgericht Karlsruhe anrufen (§171 Abs. 3 GWB). Die Beteiligten müssen sich dort grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 172 Abs. 3 GWB).“
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
5. Die Durchführung des Verfahrens löst nach § 182 GWB Gebühren aus, die in der Regel mindestens 2 500,00 EUR und höchstens 50 000,00 EUR betragen. Voraussetzung für eine Verfahrenseinleitung ist die Zahlung eines Vorschusses von mindestens 2 500,00 EUR. Soweit ein Verfahrensbeteiligter unterliegt, hat er die Kosten einschließlich der gegnerischen notwendigen Aufwendungen und ggf. die Kosten der Beigeladenen zu tragen. Hierzu können auch Rechtsanwaltskosten zählen, wenn die Beiziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. 6. Die Partei, die unterliegt, kann mit der sofortigen Beschwerde das Oberlandesgericht Karlsruhe anrufen (§171 Abs. 3 GWB). Die Beteiligten müssen sich dort grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 172 Abs. 3 GWB).“