Zusätzliche Informationen
1) Grundsätzliches:
1.1 Die Vergabestelle betreibt einen Flughafen und ist daher auf dem Gebiet des Verkehrs tätig. Die Vergabestelle führt als Sektorenauftraggeberin gem. § 98 Nr. 4 GWB ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach der SektVO durch. Durch diese Bekanntmachung wird der Teilnahmewettbewerb begonnen, in dem sich die interessierten Unternehmen mit den in dieser Bekanntmachung angegebenen Angaben, Erklärungen und Nachweisen um die Aufforderung zur Angebotsabgabe bewerben. Erst ihre erfolgreiche Bewerbung nach positiver Eignungsprüfung und -bewertung durch den Auftraggeber führt zur Überlassung der Vergabeunterlagen.
1.2 Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Deutschen Vergabeportal unter
http://www.dtvp.de nach vorheriger, einmaliger und kostenloser Registrierung zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das o. g. Vergabeportal. Beteiligte sind daher im eigenen Interesse gehalten, die dort für diese eingerichteten Postfächer regelmäßig auf neue Informationen der Vergabestelle zu kontrollieren, Bekanntmachungs-ID: CXP4YYVYD22.
1.3 Die Vergabestelle weist ausdrücklich darauf hin, dass der zu vergebende Auftrag u.a. auch die Prüfung und Beurteilung der in dem Verfahren zur Auswahl eines Totalübernehmers vorgelegten Angebote in fachtechnischer Hinsicht umfasst. Im Hinblick auf eine unvoreingenommene Unterstützung des Auftraggebers können der Auftragnehmer bzw. die von ihm für einzelne Teilleistungen hinzugezogenen Planungsbüros im Verfahren zur Vergabe des Totalunternehmerauftrags weder als Bieter noch als Mitglied einer Bietergemeinschaft noch als Nachunternehmer eines Bieters/ einer Bietergemeinschaft auftreten. Solange der hier ausgeschriebene Auftrag noch nicht erteilt wurde, ist eine parallele Beteiligung auch an dem Verfahren zur Vergabe des Totalunternehmerauftrags als Bewerber/ Bieter, Mitglied einer Bewerber-/ Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer zulässig. Mit Auftragserteilung muss die Beteiligung am anderen Verfahren hingegen sofort eingestellt werden. Soweit die Beteiligung in der Mitgliedschaft an einer Bewerbergemeinschaft oder in der Benennung als Nachunternehmer bestand, lässt der Auftraggeber bereits jetzt den Austausch durch ein anderes Unternehmen zu, soweit hierdurch die Eignung des Bewerbers/ der Bewerbergemeinschaft nicht berührt wird.
1.4 Die in Ziffer II.3) enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung und Aktualisierung.
2) Erläuterungen Verfahrensablauf des Teilnahmewettbewerbs:
2.1 Der Auftraggeber hat für die Bewerbung um Teilnahme am Verhandlungsverfahren (Teilnahmeantrag) Vordrucke erstellt. Diese sind für die Einreichung des Teilnahmeantrags zu verwenden. Die Vordrucke zum Teilnahmewettbewerb können nach Registrierung über das Vergabeportal (siehe vorstehend Pkt. 1.2) abgerufen werden.
2.2 Die Teilnahmeanträge und deren Anlagen sind 3-fach (1 Original und 2 Kopien, die Unterlagen sind entsprechend zu kennzeichnen) in deutscher Sprache bei der in Ziff. I.1) für die Entgegennahme der Teilnahmeanträge genannten Adresse (Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Büro Düsseldorf) einzureichen.
2.3 Die Übermittlung des Teilnahmeantrags und deren Anlagen hat schriftlich in einem verschlossenen Umschlag/ Behältnis mit der Aufschrift „Teilnahmeantrag FBB-EB-2016-0010 – Nicht öffnen!“ zu erfolgen. Eine Übersendung per Telefax oder in elektronischer Form, z. B. mittels E-Mail, ist nicht zulässig). Für die vorbenannte Kennzeichnung soll möglichst der von der Vergabestelle vorbereitete „Kennzettel“ verwendet werden, der ebenfalls über das Vergabeportal allen Bewerbern zur Verfügung steht.
2.4 Die Übermittlung von Bewerberfragen hat ausschließlich über das Vergabeportal zu erfolgen. Die Fragen müssen bis spätestens zum 07.03.2016 vorliegen. Die Vergabestelle wird etwaige Informationen (u. a. die Vordrucke), Antworten auf Bewerberfragen zum Teilnahmewettbewerb sowie sonstige Klarstellungen der Vergabestelle, die das Vergabeverfahren betreffen, auf dem Vergabeportal veröffentlichen.
2.5 Ein Hinweis auf eine Präqualifizierung des Bewerbers kann die Einreichung der unter Ziffer III.2) der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Nachweise und Erklärungen nicht ersetzen, da die für die Präqualifizierung geforderten Angaben und Erklärungen nicht mit den in diesem Ausschreibungsverfahren geforderten Erklärungen und Nachweise inhaltlich übereinstimmen.
2.6 Es ist weiter zu beachten, dass sämtliche in der Bekanntmachung (Ziffer III)) angegebenen Erklärungen und Nachweise vollständig beigefügt werden. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen ist nicht ausreichend. Abgeforderte Erklärungen sind dem Teilnahmeantrag schriftlich beizufügen. Bestätigungen Dritter und sonstige Urkunden können in Kopie beigefügt werden. Der Teilnahmeantrag und die geforderten Erklärungen und Nachweise sind anhand der auf dem Vergabeportal bereitgestellten Vordrucke und möglichst geordnet nach der unter Ziffer III.2.1) bis III.2.3) aufgeführten Nummerierung und Reihenfolge einzureichen.
3) Wertung der Teilnahmeanträge:
Der Auftraggeber wird die fristgerecht eingehenden Teilnahmeanträge anhand der geforderten Nachweise und Erklärungen formell und inhaltlich prüfen und bewerten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach § 19 Abs. 3 SektVO fehlende oder inhaltlich defizitäre Nachweise und Erklärungen nachzufordern. Verzichtet der Auftraggeber auf das Nachfordern von Nachweisen und Erklärungen, werden unvollständige Teilnahmeanträge ggf. ausgeschlossen.
Bei den o. g. geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweisen handelt es sich grundsätzlich nicht um Mindestanforderungen. Zwingende Angaben, d. h. Angaben und Erklärungen, die zwingend bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorzulegen sind, sind als „Mindestanforderung“ gekennzeichnet. Die Nichtvorlage, nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Vorlage oder die Vorlage von Angaben, die inhaltliche Defizite aufweisen hinsichtlich der als „Mindestanforderung“ gekennzeichneten Angaben führt ggf. nach erfolgloser Nachforderung gemäß § 19 Abs. 3 SektVO zum Ausschluss. Inhaltliche Defizite der vorgelegten Nachweise und Erklärungen führen nicht zwingend zum Ausschluss des Teilnahmeantrages, sondern werden im Rahmen der grundsätzlichen Eignungsfeststellung berücksichtigt und haben bei einer ggf. erforderlichen Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgend dargestellten Grundsätze Abwertungen zur Folge. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Zweifeln an der Eignung wegen inhaltlicher Defizite der vorgelegten Nachweise und Erklärungen Teilnahmeanträge nicht zu berücksichtigen.
Die Vergabestelle ist berechtigt, bei Bedenken hinsichtlich der Eignung des Bieters die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen.
Die Vergabestelle prüft die Eignung der Bewerber/Bewerbergemeinschaften in einem dreistufigen Verfahren:
1. Stufe: Prüfung auf Vorliegen des Teilnahmeantrages und der abgeforderten Nachweise und Erklärungen (vgl. Ziff. III.2.1), III.2.2), III.2.3)),
2. Stufe: Prüfung auf Vorliegen von Ausschlussgründen und Zuverlässigkeitsprüfung sowie Einhaltung der Mindestanforderungen,
3. Stufe: Prüfung der wirtschaftlichen, finanziellen und der technischen und inhaltlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Ziff. III.2.2), III.2.3)).
Der Auftraggeber wird max. 5 Bewerber/ Bewerbergemeinschaften für das weitere Verfahren auswählen; in Abhängigkeit der geforderten Qualifikation der Bewerber/ Bewerbergemeinschaften können jedoch auch weniger Bewerber/ Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Unterschreitung der Mindestzahl von drei zulassungsfähigen Bewerbungen das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, bei einer Unterschreitung der Mindestzahl von drei wertungsfähigen Angeboten das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. Das Recht zur vorzeitigen Einstellung analog § 30 SektVO bleibt unberührt.
Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen, sofern der Aufsichtsrat oder die Gesellschafter der FBB GmbH der Durchführung der baulichen Maßnahmen und/ oder der Beauftragung der „Generalplanerleistungen Errichtung des Terminals 3“ nicht zustimmen oder die notwendige Finanzierung nicht gesichert werden kann. Im Falle der Einstellung des Vergabeverfahrens aus den vorbenannten Gründen gewährt der Auftraggeber keine Erstattung von etwaigen Aufwendungen, die den Bewerbern/Bietern für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren entstanden sind.
Sollte die Prüfung ergeben, dass mehr als 5 Bewerber die geforderten Anforderungen erfüllen, so wird der Auftraggeber die zur Abgabe eines Angebotes aufzufordernden Bewerber auswählen, die die Eignungsvoraussetzung am besten erfüllen. Um dies zu ermitteln, wird der Auftraggeber die Eignungsvoraussetzungen gewichten und bewerten. Hierzu wird die Vergabestelle eine Bewertungsmatrix verwenden, mittels derer auf Basis der eingereichten Erklärungen/Nachweise/Angaben die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit (vgl. Ziff. III.2.2) und III.2.3)) der Bewerber / Bewerbergemeinschaften bewertet wird.
Hierbei kann ein Bewerber / eine Bewerbergemeinschaft maximal 1000 Punkte erreichen, die sich wie folgt auf die einzelnen Kriterien verteilen (Bewertungsmatrix):
— max. 100 Punkte auf die Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, gemäß den Anforderungen in Ziffer III.2.2). Bewertet wird der Gesamtumsatz des Unternehmens in den Jahren 2012, 2013, 2014 mit dem Gewichtungsfaktor 10 sowie die Bankauskunft mit Aussagen zum Zahlungsverhalten, zur Geschäftsverbindung / Kontoführung, zu den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Kreditbeurteilung mit dem Gewichtungsfaktor 10.
— max. 650 Punkte auf die Bewertung der Technischen Leistungsfähigkeit – Referenzen gemäß den Anforderungen in Ziff. III.2.3), Punkt 1. Bewertet wird die Aktualität/Kontinuität und Anzahl der vergleichbaren Leistungen der Referenzen ab 1.1.2005 mit dem Gewichtungsfaktor von 10, die Art und Anzahl der in den Referenzen benannten vergleichbaren Leistungen mit dem Gewichtungsfaktor von 70, der Umfang und die Anzahl der in den Referenzen benannten vergleichbaren Leistungen mit dem Gewichtungsfaktor von 50,
— max. 250 Punkte auf die Bewertung der personellen Ausstattung gemäß den Anforderungen Ziff. III.2.3), Punkt 3.). Bewertet werden die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren (2013, 2014, 2015) mit dem Gewichtungsfaktor 10 sowie die persönliche fachliche Qualifikation und Erfahrung des/ der im Auftragsfall vorgesehenen Projektleiters/ Projektleiterin mit dem Gewichtungsfaktor 40.
Entsprechend der Bedeutung für eine erfolgreiche Bieterauswahl hat der Auftraggeber die Gewichtung der einzelnen Kriterien vorgenommen. Die Bedeutung jedes Kriteriums spiegelt sich in der zu erreichenden Maximalpunktzahl wieder.
3.1 Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, gemäß Ziffer III.2.2);
Der Inhalt der aktuellen Bankauskunft mit Aussagen zum Zahlungsverhalten, zur Geschäftsverbindung/ Kontoführung, zu den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Kreditbeurteilung des Bewerbers bzw. jedem Mitglieds einer Bewerbergemeinschaft soll weiteren Aufschluss über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers geben. Der Inhalt der jeweiligen Bankauskünfte wird mit der nachfolgend beschriebenen Punkteskala von 0 – 5 Punkte bewertet. Sofern die Bankauskunft von Bewerbergemeinschaften bewertet wird, wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bewerbergemeinschaft durch die Bildung einer Durchschnittsnote nach Auswertung der jeweiligen Bankauskunft des einzelnen Mitglieds einer Bewerbergemeinschaft ermittelt. Die vorbenannten Bewertungsgrundsätze finden bei der Benennung von Nachunternehmern/ Dritten/ konzernverbundenen Unternehmen durch die Bewerber/ Bewerbergemeinschaften zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechend Anwendung, sofern die Bewerber/ Bewerbergemeinschaft die geforderte Verpflichtungserklärung für die jeweils benannten Nachunternehmer/ Dritten/ konzernverbundenen Unternehmen zum Teilnahmeantrag vorgelegt hat. Nach Auffassung des Auftraggebers sind aber die vorgelegten Unterlagen der seitens der Bewerber/Bewerbergemeinschaft benannten Nachunternehmern/ Dritten/ konzernverbundenen Unternehmen zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder der Bewerbergemeinschaft auf Grund einer nicht bestehenden direkten vertraglichen Beziehung zwischen dem Auftraggeber und den benannten Nachunternehmer/Dritten/konzernverbundenen Unternehmen nicht gleichwertig zu den Unterlagen in Bezug auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die die Bewerber oder die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft selbst vorlegen. Insoweit ist nach Auffassung des Auftraggebers im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Bewerbergemeinschaft/ des Bewerbers in der vorbenannten Konstellation eine angemessene Abwertung gerechtfertigt.
Darüber hinaus hat sich die Vergabestelle entschlossen, die Angaben zum Gesamtumsatz im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers wie folgt zu bewerten:
Der/die Bewerber/Bewerbergemeinschaft mit dem höchsten Wert für den Gesamtumsatz erhält die Höchstpunktzahl von 5 Punkten. Die Punktzahl für den/die Bewerber/Bewerbergemeinschaft mit einem niedrigeren Wert wird ins Verhältnis gesetzt und wie folgt ermittelt:
Punktzahl Bewerber/Bewerbergemeinschaft XY = Wert des Bewerber/Bewerbergemeinschaft XY x 5 / höchster Wert.
Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes einer Bewerbergemeinschaft wird der jeweilige Umsatz der einzelnen Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zur Ermittlung des wertenden Gesamtumsatzes der Bewerbergemeinschaft addiert. Soweit Bewerber / Bewerbergemeinschaft zur Erfüllung der Anforderungen u. a. auf Angaben/Daten von Dritten / Nachunternehmern / konzernverbundenen Unternehmen verweisen will, werden die Umsätze ebenfalls von der Vergabestelle von allen Unternehmen addiert, sofern der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung des vorbenannten Dritten vorlegt, in der dieser bereit ist entsprechende finanzielle und wirtschaftliche Ressourcen im Auftragsfalle dem Bewerber/Bewerbergemeinschaft zur Verfügung zu stellen.
3.2 Bewertung der Technischen Leistungsfähigkeit – Referenzen gemäß Ziff. III.2.3), Punkt 1.1 bis 1.3;
Der Auftraggeber wird die seitens der Bewerber vorgelegten Referenzen nach Anzahl sowie nach dem Grad der Erfüllung der Art und des Umfanges der im Veröffentlichungstext beschriebenen vergleichbaren Leistungen, sowie der Aktualität/Kontinuität der Erbringung der vergleichbaren Leistungen ab dem 1.1.2005/Anzahl der Referenzen mit vergleichbaren Leistungen mit der nachfolgend beschriebenen Punkteskala (0 bis 5 Punkte) bewerten. Bei der Bewertung der technischen Leistungsfähigkeit von Bewerbergemeinschaften ist der Auftraggeber der Auffassung, dass nicht alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaften die im Veröffentlichungstext geforderten Anforderungen erfüllen müssen. Vielmehr reicht es nach Auffassung des Auftraggebers in diesem Fall, wenn ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft die im Veröffentlichungstext geforderten Anforderungen erfüllt. Die vorbenannten Bewertungsgrundsätze bzgl. der Erfüllung der Einhaltung der Anforderungen im Rahmen der Wertung der technischen Leistungsfähigkeit einer Bewerbergemeinschaft finden auch entsprechend Anwendung im Rahmen der Bewertung der Referenzen der einzelnen Mitglieder einer Bewerbungsgemeinschaft oder bei Benennung von Nachunternehmern/Dritten/konzernverbundenen Unternehmen mit der nachfolgenden Punkteskala.
Der Auftraggeber geht auf Grund der langjährigen Erfahrungen bei der Abwicklung von vergleichbaren Leistungen davon aus, dass Bewerber, die jeweils 3 Referenzen über die Erbringung der in der Bekanntmachung beschriebenen jeweiligen vergleichbaren Leistungen nach Ziff. III.2.3) Punkt 1.1 und 1.3 sowie mindestens eine Referenz über die Erbringung ver-gleichbarer Leistungen nach Ziff. III.2.3) Punkt 1.2 zum Nachweis der Erfüllung des geforderten Bewertungskriteriums „Art der vergleichbaren Leistungen“ und „Umfang der vergleichbaren Leistungen“ vorlegen können und in den vorgelegten Referenzen der Beginn der jeweiligen Leistungserbringung ab dem 1.1.2005 erfolgt ist, im Regelfall eine Bewertung mit 5 Punkten in den vorbenannten jeweiligen Kriterien durch die Vergabestelle erhalten werden.
Der Auftraggeber geht auf Grund der langjährigen Erfahrungen bei der Abwicklung von vergleichbaren Leistungen davon aus, dass Bewerber die ab dem 1.1.2005 kontinuierlich, d. h. über den vorbenannten Zeitraum kontinuierlich verteilt jeweils 5 Referenzen über die Erbringung der im Veröffentlichungstext beschriebenen vergleichbaren Leistungen erbracht haben, im Rahmen der Bewertung des Kriteriums „Aktualität/Kontinuität und Anzahl der Erbringung der vergleichbaren Leistungen“ ab dem 1.1.2005 im Regelfall mit 5 Punkten zu bewerten sind.
3.3 Personelle Ausstattung Ziff. III.2.3) Punkt 3.
Die Vergabestelle geht auf Grund der langjährigen Erfahrungen bei der Abwicklung von vergleichbaren Leistungen davon aus, dass Bewerber, die durchschnittliche eine Anzahl von ≥ 50 Mitarbeitern in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren (2013, 2014, 2015) beschäftigt hat, im Rahmen der Bewertung des vorbenannten Kriteriums im Regelfall mit 5 Punkten zu bewerten ist. Bei einer Unterschreitung der vorbenannten Anzahl der Mitarbeiter/-innen wird die Vergabestelle im Rahmen des ihr zustehenden Bewertungs- und Beurteilungsspielraums angemessen Punktabzüge vornehmen.
Alle weiteren Bewertungskriterien werden wie folgt bewertet:
Das jeweilige Kriterium wird mit jeweils 0 – 5 Punkten bewertet und mit den zugeordneten Gewichtungen multipliziert.
Die Punkteverteilung der vorgenannten Kriterien erfolgt nach folgender Punkteskala:
— 0 Punkte, wenn die Erklärungen/Nachweise des Bewerbers zur jeweiligen Eignungsvoraussetzung in allen Belangen ungenügend bzw. unzureichend sind oder der Teilnahmeantrag keine wertungsfähige Aussage enthält.
— 1 Punkt, wenn die Erklärungen/Nachweise des Bewerbers zur jeweiligen Eignungsvoraussetzung insgesamt bzw. schwerwiegend Defizite und Schwächen aufweisen.
— 2 Punkte, wenn die Erklärungen/Nachweise des Bewerbers zur jeweiligen Eignungsvoraussetzung weitreichende bzw. gewichtige Defizite und Schwächen aufweisen oder der Teilnahmeantrag nur wenige wertungsfähige Aussagen enthält.
— 3 Punkte, wenn die Erklärungen/Nachweise des Bewerbers zur jeweiligen Eignungsvoraussetzung mehrere bzw. nicht lediglich geringfügige Defizite und Schwächen aufweisen.
— 4 Punkte, wenn die Erklärungen/Nachweise des Bewerbers zur jeweiligen Eignungsvoraussetzung vereinzelte bzw. geringfügige Defizite und Schwächen aufweisen.
— 5 Punkte, wenn der Bewerber die jeweiligen Eignungsvoraussetzungen vollständig und uneingeschränkt erfüllt.
4) Weitere Hinweise zum Teilnahmewettbewerb:
4.1 Der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft wird darauf hingewiesen, dass alle mit dem Teilnahmeantrag eingereichten Angaben auch für das ggf. einzureichende Angebot Geltung haben müssen. Sofern sich im weiteren Verfahren Änderungen gegenüber dem Teilnahmewettbewerb ergeben, muss die Vergabestelle zu späterer Zeit ggf. erneut in eine Beurteilung der Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eintreten. Die Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber / Bewerbergemeinschaften erfolgt nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbes.
4.2 Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt und verbleiben im Besitz des Auftraggebers.
4.3 Der Auftraggeber weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig oder verändert widergegeben wird.
5) Ablauf des Verhandlungsverfahrens zur Angebotsabgabe:
Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbes werden die ausgewählten Bewerber zeitnah zur Abgabe eines Angebots auffordern. Der Auftraggeber wird die fristgerecht eingereichten Angebote zunächst in formeller Hinsicht prüfen. Der Auftraggeber wird die Angebote ausschließen, die die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich aufgeführten Mindestbedingungen (Mindestanforderungen) nicht erfüllen. Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass in den Vergabeunterlagen nur Vorgaben oder Festlegungen, die ausdrücklich auch als verbindliche Anforderung in den Vergabeunterlagen gekennzeichnet sind, als verbindliche Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 5.12.2013 – RS.C – 561/2012) gelten. Sofern Bieter etwaige ausdrücklich gekennzeichneten verbindlichen Anforderungen in den Vergabeunterlagen im Rahmen der Wertung des Erstangebotes nicht vollumfänglich erfüllen, können Bieter aus dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen und nicht mehr zur Abgabe eines optimierten Angebotes aufgefordert werden.
In allen anderen Fällen, in denen die Erklärungen, Angaben oder Unterlagen nicht, nicht ordnungsgemäß beigefügt sind, behält sich der Auftraggeber den Ausschluss nach pflichtgemäßem Ermessen vor. Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, anstelle eines möglichen Ausschlusses unter Beachtung des vergaberechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung, fehlende Unterlagen nachzufordern oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote, ggf. auch mehrfach, zu betreiben. Der Auftraggeber wird mit denjenigen Bietern Verhandlungen aufnehmen, deren Angebote für einen Vertragsschluss hinreichend aussichtsreich erschienen. Dies bedeutet, dass nicht zwingend mit sämtlichen Bietern, die ein wertungsfähiges Angebot abgegeben haben, auch Verhandlungen durchgeführt werden. Der Auftraggeber behält sich vor, während des Verhandlungsverfahrens die Anzahl der in der Wertung verbleibenden Bieter auf Grundlage der vorbenannten Zuschlagskriterien schrittweise zu verringern.