(1) Das Haus der Wirtschaft war der Hauptverwaltungssitz des Auftraggebers. Es befindet sich in einer allseitig exponierten und beengten Lage im Zentrum der belebten Nürnberger Innenstadt. Das Ensemble bestand ursprünglich aus vier teilweise miteinander verbundenen Gebäuden, welche sich um einen Innenhof gruppierten. 2 Gebäude wurden abgebrochen und werden u. a. mit dem zu vergebenden Auftrag neu errichtet. 2 Gebäude unterliegen teilweise Denkmalschutzauflagen und werden u.a. mit dem zu vergebenden Auftrag umgebaut bzw. saniert. Im Ergebnis soll wiederum ein Ensemble aus vier, teilweise miteinander verbundenen Gebäuden entstehen, das wieder den Hauptverwaltungssitz des Auftraggebers aufnimmt. (2) Die Neubauarbeiten im zu vergebenden Auftrag (Rohbau) umfassen insbesondere: — Abbrucharbeiten Fundamente, Teilabbruch Bohrpfahlwand; — Erdarbeiten (Aushub für Fundamente, Hinterfüllen der Baugruben); — Wasserhaltung; — Gründung mit Mikrobohrpfählen; — Stahlbetonarbeiten einschl. STB-Fertigteile für Hohldielen, Treppen und Lichtschächte sowie Halbfertigteile für Haustrennwände; — Mauerwerksarbeiten. (3) Die Umbau-/Sanierungsarbeiten im zu vergebenden Auftrag (Rohbau) umfassen insbesondere: — Ertüchtigung und Erweiterung von Schächten; — Austausch von tragenden Wänden; — Erweiterung eines denkmalgeschützten Treppenhauses; — Einbau neuer Tür- und Fensteröffnungen (tlw. im Bereich des Haupttragwerkes); — Erstellen neuer Wand- und Deckendurchbrüche; — Erstellung von neuen Pumpensümpfen; — Mauerwerksarbeiten; — Sicherungs- und Schutzmaßnahmen einschl. Wetterschutz, Deckenaustausch und Deckenertüchtigungen; — Abbruch von tragendem und nicht tragendem Innenausbau; — Schadstoffentsorgung in Kleinbereichen. (4) Weitere Arbeiten im zu vergebenden Auftrag (Rohbau): — Korrosions- und Brandschutz für neue und bestehende Stahlträger; — Abdichtungs- und Dämmarbeiten im Bereich des Kellers; — Elektroarbeiten und Blitzschutz; — Grundleitungen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-04-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-02-08.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2016-02-08) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Rohbauarbeiten
Menge oder Umfang:
Grundstücksfläche ca. 2 235 m2;Bruttogeschossfläche (BGF) ca. 10 800 m2;Bruttorauminhalt (BRI) ca. 44 600 m3;davon Neubau BGF ca. 5 800 m2, BRI ca. 24.600 m3;und Umbau/Sanierung BGF ca. 5 000 m2, BRI ca. 20 000 m3.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Rohbauarbeiten📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Postanschrift: Ulmenstr. 52
Postleitzahl: 90443
Postort: Nürnberg
Kontakt
Internetadresse: http://ihk-nuernberg.de🌏
E-Mail: kundenservice@nuernberg.ihk.de📧
Telefon: +49 911-1335-335📞
Fax: +49 911-1335-150335 📠
(1) Der Auftraggeber (Ziffer I.1) ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB und gesetzlich nicht verpflichtet, das Vergaberecht anzuwenden (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 12.11.2015 – Az.: 1/SVK/033-15). Der zu vergebende Bauauftrag (Abschnitt II) ist kein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB. Die Bekanntmachung und das Vergabeverfahren für den zu vergebenden Auftrag erfolgen freiwillig allein aufgrund interner Dienstanweisungen. Soweit in dieser Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen vergaberechtliche Begriffe verwendet oder vergaberechtliche Normen zitiert werden (z.B. „Öffentlicher Auftraggeber“, „Öffentlicher Auftrag“ oder „Offenes Verfahren“), so folgt daraus keine Bindung des Auftraggebers an das Vergaberecht. Die Bewerber/Bieter können aus dem Vergaberecht keine klagbaren Rechte herleiten (beachte auch Ziffer VI.4.2). Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB Teil A) werden nicht Vertragsbestandteil oder verbindliche Grundlage des Vergabeverfahrens, sie geben den Bewerbern/Bietern kein klagbares Recht auf Anwendung oder Einhaltung dieser Bestimmungen.
(2) Es obliegt den am Auftrag interessierten Unternehmen (Bewerbern), die sich nicht über das Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de beim Auftraggeber registriert haben, der Kontaktstelle (Ziffer I.1 –Vergabestelle) entweder mit Abforderung der Vergabeunterlagen oder sonst frühzeitig vor Abgabe eines Angebotes einen Ansprechpartner und eine durchgehend erreichbare E-Mail-Adresse zu benennen, an die der Auftraggeber etwaige Hinweise, Erläuterungen, Einzelheiten oder Änderungen der Vergabeunterlagen bzw. -bedingungen sowie Antworten auf Fragen richten kann. Solche Mitteilungen wird der Auftraggeber nur an Bewerber versenden, die dieser Obliegenheit nachkommen oder im Vergabeportal registriert sind. Im Übrigen sind die Bieter für die Vollständigkeit und formale Richtigkeit Ihrer Angebote selbst verantwortlich.
(3) Es obliegt den Bewerbern/Bietern, etwaige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen sowie Fragen zu den Vergabeunterlagen oder zum Verfahren der Kontaktstelle (Ziffer I.1 –Vergabestelle) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Ziffer IV.3.3) genannten Frist mitzuteilen. Etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des interessierten Unternehmens sind dabei kenntlich zu machen. Der Auftraggeber behält sich vor, später eingehende Mitteilungen nicht mehr zu berücksichtigen/beantworten. Etwaige Antworten oder Mitteilungen gemäß Absatz 2 wird der Auftraggeber grundsätzlich transparent gegenüber allen Bewerbern vornehmen; auch etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kann der Auftraggeber nur Rücksicht nehmen, wenn und soweit sie ihm gegenüber kenntlich gemacht wurden.
(4) Eine Ortsbegehung der Bewerber auf der Baustelle (Ziffer II.1.2) vor Angebotsabgabe ist zwingend vorgeschrieben. Mit dem Angebot haben die Bieter eine Bestätigung des Auftraggebers einzureichen, wonach sie an einer Ortsbegehung teilgenommen haben. Die Bestätigung muss auf den Namen des Bieters oder eines Mitglieds der Bietergemeinschaft lauten; andernfalls ist dem Angebot eine Erklärung beizufügen, dass sich der Bieter die Kenntnisse desjenigen, der an der Ortsbegehung teilgenommen hat, zurechnen lässt. Eine eigenständige Ortsbegehung ist nicht möglich. Es obliegt den Bewerbern, frühzeitig eine Terminabstimmung bei der Kontaktstelle (Ziffer I.1 –Vergabestelle) herbeizuführen.
(5) Zur Abgabe bzw. postalischen Einsendung des Angebotes ist der vom Auftraggeber bereit gestellte Kennzettel (Aufkleber) deutlich sichtbar auf dem verschlossenen Umschlag des Angebotes zu verwenden.
(6) Der in Ziffer IV.3.4) genannte Schlusstermin für den Eingang der Angebote kann sich aufgrund nicht vorhergesehener Umstände (z. B. Archäologische Grabungen) verschieben. Der Auftraggeber wird die interessierten Unternehmen (potentiellen Bieter) gemäß Absatz 2 rechtzeitig darüber informieren.
(7) Die Vergabeunterlagen können digital (GAEB-Schnittstelle und pdf) kostenfrei über das Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de abgerufen werden. Die Nutzung dieses Vergabeportals erfordert eine Registrierung. Alternativ können die Vergabeunterlagen zur kostenfreien postalischen Versendung auf Datenträger (DVD) bei der Kontaktstelle (Ziffer I.1 -Vergabestelle) abgefordert werden. Eine Versendung in Papierform erfolgt nicht.
(1) Der Auftraggeber (Ziffer I.1) ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB und gesetzlich nicht verpflichtet, das Vergaberecht anzuwenden (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 12.11.2015 – Az.: 1/SVK/033-15). Der zu vergebende Bauauftrag (Abschnitt II) ist kein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB. Die Bekanntmachung und das Vergabeverfahren für den zu vergebenden Auftrag erfolgen freiwillig allein aufgrund interner Dienstanweisungen. Soweit in dieser Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen vergaberechtliche Begriffe verwendet oder vergaberechtliche Normen zitiert werden (z.B. „Öffentlicher Auftraggeber“, „Öffentlicher Auftrag“ oder „Offenes Verfahren“), so folgt daraus keine Bindung des Auftraggebers an das Vergaberecht. Die Bewerber/Bieter können aus dem Vergaberecht keine klagbaren Rechte herleiten (beachte auch Ziffer VI.4.2). Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB Teil A) werden nicht Vertragsbestandteil oder verbindliche Grundlage des Vergabeverfahrens, sie geben den Bewerbern/Bietern kein klagbares Recht auf Anwendung oder Einhaltung dieser Bestimmungen.
(2) Es obliegt den am Auftrag interessierten Unternehmen (Bewerbern), die sich nicht über das Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de beim Auftraggeber registriert haben, der Kontaktstelle (Ziffer I.1 –Vergabestelle) entweder mit Abforderung der Vergabeunterlagen oder sonst frühzeitig vor Abgabe eines Angebotes einen Ansprechpartner und eine durchgehend erreichbare E-Mail-Adresse zu benennen, an die der Auftraggeber etwaige Hinweise, Erläuterungen, Einzelheiten oder Änderungen der Vergabeunterlagen bzw. -bedingungen sowie Antworten auf Fragen richten kann. Solche Mitteilungen wird der Auftraggeber nur an Bewerber versenden, die dieser Obliegenheit nachkommen oder im Vergabeportal registriert sind. Im Übrigen sind die Bieter für die Vollständigkeit und formale Richtigkeit Ihrer Angebote selbst verantwortlich.
(3) Es obliegt den Bewerbern/Bietern, etwaige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen sowie Fragen zu den Vergabeunterlagen oder zum Verfahren der Kontaktstelle (Ziffer I.1 –Vergabestelle) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Ziffer IV.3.3) genannten Frist mitzuteilen. Etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des interessierten Unternehmens sind dabei kenntlich zu machen. Der Auftraggeber behält sich vor, später eingehende Mitteilungen nicht mehr zu berücksichtigen/beantworten. Etwaige Antworten oder Mitteilungen gemäß Absatz 2 wird der Auftraggeber grundsätzlich transparent gegenüber allen Bewerbern vornehmen; auch etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kann der Auftraggeber nur Rücksicht nehmen, wenn und soweit sie ihm gegenüber kenntlich gemacht wurden.
(4) Eine Ortsbegehung der Bewerber auf der Baustelle (Ziffer II.1.2) vor Angebotsabgabe ist zwingend vorgeschrieben. Mit dem Angebot haben die Bieter eine Bestätigung des Auftraggebers einzureichen, wonach sie an einer Ortsbegehung teilgenommen haben. Die Bestätigung muss auf den Namen des Bieters oder eines Mitglieds der Bietergemeinschaft lauten; andernfalls ist dem Angebot eine Erklärung beizufügen, dass sich der Bieter die Kenntnisse desjenigen, der an der Ortsbegehung teilgenommen hat, zurechnen lässt. Eine eigenständige Ortsbegehung ist nicht möglich. Es obliegt den Bewerbern, frühzeitig eine Terminabstimmung bei der Kontaktstelle (Ziffer I.1 –Vergabestelle) herbeizuführen.
(5) Zur Abgabe bzw. postalischen Einsendung des Angebotes ist der vom Auftraggeber bereit gestellte Kennzettel (Aufkleber) deutlich sichtbar auf dem verschlossenen Umschlag des Angebotes zu verwenden.
(6) Der in Ziffer IV.3.4) genannte Schlusstermin für den Eingang der Angebote kann sich aufgrund nicht vorhergesehener Umstände (z. B. Archäologische Grabungen) verschieben. Der Auftraggeber wird die interessierten Unternehmen (potentiellen Bieter) gemäß Absatz 2 rechtzeitig darüber informieren.
(7) Die Vergabeunterlagen können digital (GAEB-Schnittstelle und pdf) kostenfrei über das Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de abgerufen werden. Die Nutzung dieses Vergabeportals erfordert eine Registrierung. Alternativ können die Vergabeunterlagen zur kostenfreien postalischen Versendung auf Datenträger (DVD) bei der Kontaktstelle (Ziffer I.1 -Vergabestelle) abgefordert werden. Eine Versendung in Papierform erfolgt nicht.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
(1) Das Haus der Wirtschaft war der Hauptverwaltungssitz des Auftraggebers. Es befindet sich in einer allseitig exponierten und beengten Lage im Zentrum der belebten Nürnberger Innenstadt. Das Ensemble bestand ursprünglich aus vier teilweise miteinander verbundenen Gebäuden, welche sich um einen Innenhof gruppierten. 2 Gebäude wurden abgebrochen und werden u. a. mit dem zu vergebenden Auftrag neu errichtet. 2 Gebäude unterliegen teilweise Denkmalschutzauflagen und werden u.a. mit dem zu vergebenden Auftrag umgebaut bzw. saniert. Im Ergebnis soll wiederum ein Ensemble aus vier, teilweise miteinander verbundenen Gebäuden entstehen, das wieder den Hauptverwaltungssitz des Auftraggebers aufnimmt.
(1) Das Haus der Wirtschaft war der Hauptverwaltungssitz des Auftraggebers. Es befindet sich in einer allseitig exponierten und beengten Lage im Zentrum der belebten Nürnberger Innenstadt. Das Ensemble bestand ursprünglich aus vier teilweise miteinander verbundenen Gebäuden, welche sich um einen Innenhof gruppierten. 2 Gebäude wurden abgebrochen und werden u. a. mit dem zu vergebenden Auftrag neu errichtet. 2 Gebäude unterliegen teilweise Denkmalschutzauflagen und werden u.a. mit dem zu vergebenden Auftrag umgebaut bzw. saniert. Im Ergebnis soll wiederum ein Ensemble aus vier, teilweise miteinander verbundenen Gebäuden entstehen, das wieder den Hauptverwaltungssitz des Auftraggebers aufnimmt.
(2) Die Neubauarbeiten im zu vergebenden Auftrag (Rohbau) umfassen insbesondere:
— Erdarbeiten (Aushub für Fundamente, Hinterfüllen der Baugruben);
— Wasserhaltung;
— Gründung mit Mikrobohrpfählen;
— Stahlbetonarbeiten einschl. STB-Fertigteile für Hohldielen, Treppen und Lichtschächte sowie Halbfertigteile für Haustrennwände;
— Mauerwerksarbeiten.
(3) Die Umbau-/Sanierungsarbeiten im zu vergebenden Auftrag (Rohbau) umfassen insbesondere:
— Ertüchtigung und Erweiterung von Schächten;
— Austausch von tragenden Wänden;
— Erweiterung eines denkmalgeschützten Treppenhauses;
— Einbau neuer Tür- und Fensteröffnungen (tlw. im Bereich des Haupttragwerkes);
— Erstellen neuer Wand- und Deckendurchbrüche;
— Erstellung von neuen Pumpensümpfen;
— Mauerwerksarbeiten;
— Sicherungs- und Schutzmaßnahmen einschl. Wetterschutz, Deckenaustausch und Deckenertüchtigungen;
— Abbruch von tragendem und nicht tragendem Innenausbau;
— Schadstoffentsorgung in Kleinbereichen.
(4) Weitere Arbeiten im zu vergebenden Auftrag (Rohbau):
— Korrosions- und Brandschutz für neue und bestehende Stahlträger;
— Abdichtungs- und Dämmarbeiten im Bereich des Kellers;
— Elektroarbeiten und Blitzschutz;
— Grundleitungen.
Menge oder Umfang:
Grundstücksfläche ca. 2 235 m
Bruttogeschossfläche (BGF) ca. 10 800 m
Bruttorauminhalt (BRI) ca. 44 600 m
davon Neubau BGF ca. 5 800 m
und Umbau/Sanierung BGF ca. 5 000 m
Beschreibung der Optionen:
Sichtbeton bei Decken und Stützen, Deckenertüchtigung mit GFK-Lamellen, Austausch Bestandsriegel Haus A, Mehrdicken Betonsanierung, Frischbeton-Verbundfolie unter Schwindgasse; weitere Angaben in den Vergabeunterlagen.
Referenznummer: 302 Rohbau
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Nürnberg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
(1) Vom Bieter ist das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) des VHB Bayern (s. Ziffer III.1.4)) auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen u.a. mit Angaben zur Eintragung in das Berufs-/Handelsregister, zu Insolvenzverfahren oder Liquidation, zu schweren Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellen, zu Eintragungen im Gewerbezentralregister, zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft. Auf Verlangen sind für diese Angaben Nachweise bzw. Bescheinigungen der zuständigen Stellen vorzulegen (Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer, Gewerbezentralregisterauszug, Bescheinigungen des Finanzamtes, der Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft, Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG).
(1) Vom Bieter ist das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) des VHB Bayern (s. Ziffer III.1.4)) auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen u.a. mit Angaben zur Eintragung in das Berufs-/Handelsregister, zu Insolvenzverfahren oder Liquidation, zu schweren Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellen, zu Eintragungen im Gewerbezentralregister, zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft. Auf Verlangen sind für diese Angaben Nachweise bzw. Bescheinigungen der zuständigen Stellen vorzulegen (Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer, Gewerbezentralregisterauszug, Bescheinigungen des Finanzamtes, der Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft, Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG).
(2) Alternativ zu Absatz 1 wird die Angabe der Registriernummer einer gültigen Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Liste) oder anerkannter gleichwertiger Register (z. B. HPQR) anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
(2) Alternativ zu Absatz 1 wird die Angabe der Registriernummer einer gültigen Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Liste) oder anerkannter gleichwertiger Register (z. B. HPQR) anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
(3) Beruft sich der Bieter zum Nachweis oder zur Ergänzung seiner Eignung auf fremde Mittel, Ressourcen, Ausstattungen oder Fähigkeiten (Eignungsmerkmale) anderer Unternehmen (z. B. konzernverbundene Unternehmen, Nachunternehmer oder Dritte), so hat er die Namen der anderen Unternehmen und die für sie vorgesehenen Leistungsteile bzw. die Art und den Umfang der Zusammenarbeit im Angebot anzugeben. Des Weiteren ist mit dem Angebot nachzuweisen, dass dem Bieter die fremden Eignungsmerkmale, auf die er sich beruft, tatsächlich zur Verfügung stehen (z. B. durch Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen). Für die anderen Unternehmen ist die Eignung gemäß Absatz 1 oder 2 mit dem Angebot nachzuweisen.
(3) Beruft sich der Bieter zum Nachweis oder zur Ergänzung seiner Eignung auf fremde Mittel, Ressourcen, Ausstattungen oder Fähigkeiten (Eignungsmerkmale) anderer Unternehmen (z. B. konzernverbundene Unternehmen, Nachunternehmer oder Dritte), so hat er die Namen der anderen Unternehmen und die für sie vorgesehenen Leistungsteile bzw. die Art und den Umfang der Zusammenarbeit im Angebot anzugeben. Des Weiteren ist mit dem Angebot nachzuweisen, dass dem Bieter die fremden Eignungsmerkmale, auf die er sich beruft, tatsächlich zur Verfügung stehen (z. B. durch Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen). Für die anderen Unternehmen ist die Eignung gemäß Absatz 1 oder 2 mit dem Angebot nachzuweisen.
(4) Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags ganz oder teilweise von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Nachunternehmer), so sind die für Nachunternehmer vorgesehenen Leistungsteile im Angebot anzugeben. Soweit sich der Bieter auf Eignungsmerkmale der Nachunternehmer beruft, gilt Absatz 3; andernfalls hat der Bieter die Nachunternehmer auf Verlangen namentlich zu bezeichnen und nachzuweisen, dass ihm die Nachunternehmer zur Ausführung der für sie vorgesehenen Leistungen, tatsächlich zur Verfügung stehen (z. B. durch Verpflichtungserklärung der Nachunternehmer). Für Nachunternehmer ist (soweit nicht nach Absatz 3 schon mit dem Angebot erforderlich) die Eignung gemäß Absatz 1 oder 2 auf Verlangen nachzuweisen; das gilt auch für nachgeordnete Nachunternehmer (Sub-Subunternehmer).
(4) Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags ganz oder teilweise von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Nachunternehmer), so sind die für Nachunternehmer vorgesehenen Leistungsteile im Angebot anzugeben. Soweit sich der Bieter auf Eignungsmerkmale der Nachunternehmer beruft, gilt Absatz 3; andernfalls hat der Bieter die Nachunternehmer auf Verlangen namentlich zu bezeichnen und nachzuweisen, dass ihm die Nachunternehmer zur Ausführung der für sie vorgesehenen Leistungen, tatsächlich zur Verfügung stehen (z. B. durch Verpflichtungserklärung der Nachunternehmer). Für Nachunternehmer ist (soweit nicht nach Absatz 3 schon mit dem Angebot erforderlich) die Eignung gemäß Absatz 1 oder 2 auf Verlangen nachzuweisen; das gilt auch für nachgeordnete Nachunternehmer (Sub-Subunternehmer).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
(1) Vom Bieter ist das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) des VHB Bayern (s. Ziffer III.1.4) auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen u. a. mit Angaben zu den Umsätzen des Unternehmens. Auf Verlangen sind für diese Angaben Nachweise bzw. Bescheinigungen vorzulegen (z.B. testierte Jahresabschlüsse, Bestätigungen eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters, Gewinn-/Verlustrechnung). Ziffer III.2.1) Absatz 2 (PQ-Liste) gilt entsprechend.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(1) Vom Bieter ist das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) des VHB Bayern (s. Ziffer III.1.4) auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen u. a. mit Angaben zu den Umsätzen des Unternehmens. Auf Verlangen sind für diese Angaben Nachweise bzw. Bescheinigungen vorzulegen (z.B. testierte Jahresabschlüsse, Bestätigungen eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters, Gewinn-/Verlustrechnung). Ziffer III.2.1) Absatz 2 (PQ-Liste) gilt entsprechend.
(2) Beruft sich der Bieter auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen, so gilt Ziffer III.2.1) Absatz 3. Für die anderen Unternehmen ist die Eignung gemäß Absatz 1 (Umsätze) mit dem Angebot nachzuweisen, soweit sich der Bieter darauf beruft.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(2) Beruft sich der Bieter auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen, so gilt Ziffer III.2.1) Absatz 3. Für die anderen Unternehmen ist die Eignung gemäß Absatz 1 (Umsätze) mit dem Angebot nachzuweisen, soweit sich der Bieter darauf beruft.
(3) Beabsichtigt der Bieter, Nachunternehmer einzusetzen, so gilt im Übrigen Ziffer III.2.1) Absatz 4. Für Nachunternehmer und nachgeordnete Nachunternehmer ist (soweit nicht nach Absatz 2 schon mit dem Angebot erforderlich) die Eignung gemäß Absatz 1 (Umsätze) für die von ihnen zu übernehmenden Leistungsteile auf Verlangen nachzuweisen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(3) Beabsichtigt der Bieter, Nachunternehmer einzusetzen, so gilt im Übrigen Ziffer III.2.1) Absatz 4. Für Nachunternehmer und nachgeordnete Nachunternehmer ist (soweit nicht nach Absatz 2 schon mit dem Angebot erforderlich) die Eignung gemäß Absatz 1 (Umsätze) für die von ihnen zu übernehmenden Leistungsteile auf Verlangen nachzuweisen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
(1) Allgemein: Vom Bieter ist das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) des VHB Bayern (s. Ziffer III.1.4)) auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen u.a. mit Angaben zu in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachten vergleichbaren Leistungen und den jahresdurchschnittlich beschäftigten, näher aufgegliederten Arbeitskräften. Auf Verlangen sind mindestens 3 Referenznachweise mit detaillierten Angaben zu Art und Umfang der erbrachten Leistungen und einer Bestätigung des Referenzauftraggebers beizubringen. Mit diesen drei (oder mehr) Referenznachweisen ist (nicht notwendigerweise durch ein und dieselbe Referenz) nachzuweisen, dass wesentliche Leistungen in jedem der nachstehend genannten sechs Leistungsbereiche (s. Mindestanforderung 1) erbracht wurden. Ziffer III.2.1) Absatz 2 (PQ-Liste) gilt entsprechend mit dem Hinweis, dass eine Präqualifikation für jeden der sechs Leistungsbereiche erforderlich ist (Es ist also für jeden Leistungsbereich entweder eine entsprechende Präqualifikation oder eine entsprechende Referenz erforderlich).
(1) Allgemein: Vom Bieter ist das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) des VHB Bayern (s. Ziffer III.1.4)) auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen u.a. mit Angaben zu in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachten vergleichbaren Leistungen und den jahresdurchschnittlich beschäftigten, näher aufgegliederten Arbeitskräften. Auf Verlangen sind mindestens 3 Referenznachweise mit detaillierten Angaben zu Art und Umfang der erbrachten Leistungen und einer Bestätigung des Referenzauftraggebers beizubringen. Mit diesen drei (oder mehr) Referenznachweisen ist (nicht notwendigerweise durch ein und dieselbe Referenz) nachzuweisen, dass wesentliche Leistungen in jedem der nachstehend genannten sechs Leistungsbereiche (s. Mindestanforderung 1) erbracht wurden. Ziffer III.2.1) Absatz 2 (PQ-Liste) gilt entsprechend mit dem Hinweis, dass eine Präqualifikation für jeden der sechs Leistungsbereiche erforderlich ist (Es ist also für jeden Leistungsbereich entweder eine entsprechende Präqualifikation oder eine entsprechende Referenz erforderlich).
(2) Zusätzlich: Bereits mit dem Angebot sind zusätzliche Referenznachweise für die nachstehend genannten vier Referenzarbeiten (s. Mindestanforderung 2 bis 5) beizubringen (Innenstadtlage, kombinierter Alt-/Neubau, Tragwerksarbeiten und Denkmalschutz). Die vier Referenzarbeiten müssen nicht (können aber) durch dieselbe Referenz nachgewiesen werden. Der Referenznachweis erfolgt durch eine nachvollziehbare Beschreibung des Referenzprojektes und der vom Referenzauftragnehmer erbrachten Leistungen, mindestens mit folgenden Angaben: (a) Angabe des Auftraggebers mit Ansprechpartner und Kontaktdaten, (b) Beschreibung des Gesamtprojekts und der Rahmenbedingungen, (c) genaue Beschreibung der vom Referenzauftragnehmer selbst mit eigenen Mitteln erbrachten Eigenleistungen (Art, Umfang, Menge) und der ggf. durch Nachunternehmer oder ARGE-Partner ausgeführten Leistungen, (d) Angabe der Gesamtbauvolumens (soweit bekannt), der Auftragssumme und des Auftragswertes der vom Referenzauftragnehmer erbrachten Eigenleistungen, (e) Angabe der Gesamtbauzeit (soweit bekannt) sowie des Beginns und der Abnahme der von Referenzauftragnehmer erbrachten Leistungen. Ziffer III.2.1) Absatz 2 (PQ-Liste) gilt für diese Referenzarbeiten nicht; diese sind also auch von präqualifizierten Unternehmen zusätzlich beizubringen.
(2) Zusätzlich: Bereits mit dem Angebot sind zusätzliche Referenznachweise für die nachstehend genannten vier Referenzarbeiten (s. Mindestanforderung 2 bis 5) beizubringen (Innenstadtlage, kombinierter Alt-/Neubau, Tragwerksarbeiten und Denkmalschutz). Die vier Referenzarbeiten müssen nicht (können aber) durch dieselbe Referenz nachgewiesen werden. Der Referenznachweis erfolgt durch eine nachvollziehbare Beschreibung des Referenzprojektes und der vom Referenzauftragnehmer erbrachten Leistungen, mindestens mit folgenden Angaben: (a) Angabe des Auftraggebers mit Ansprechpartner und Kontaktdaten, (b) Beschreibung des Gesamtprojekts und der Rahmenbedingungen, (c) genaue Beschreibung der vom Referenzauftragnehmer selbst mit eigenen Mitteln erbrachten Eigenleistungen (Art, Umfang, Menge) und der ggf. durch Nachunternehmer oder ARGE-Partner ausgeführten Leistungen, (d) Angabe der Gesamtbauvolumens (soweit bekannt), der Auftragssumme und des Auftragswertes der vom Referenzauftragnehmer erbrachten Eigenleistungen, (e) Angabe der Gesamtbauzeit (soweit bekannt) sowie des Beginns und der Abnahme der von Referenzauftragnehmer erbrachten Leistungen. Ziffer III.2.1) Absatz 2 (PQ-Liste) gilt für diese Referenzarbeiten nicht; diese sind also auch von präqualifizierten Unternehmen zusätzlich beizubringen.
(3) Zusätzlich: Im Angebot ist mindestens eine in leitender Funktion auf der Baustelle tätige Person (z. B. Bauleiter/Polier) zu benennen und eine Liste der persönlichen Referenzen dieser Person(en) vorzulegen. Aus dieser Referenzliste muss hervorgehen, dass die Person(en) persönliche Erfahrungen in leitender Funktion bei der Ausführung von Referenzarbeiten im Sinne der Mindestanforderung 4 und 5 (Tragwerksarbeiten, Denkmalschutz) haben. Mit Abgabe des Angebotes sichert der Bieter zu, dass die benannte(n) Person(en) im Auftragsfall in leitender Funktion auf der Baustelle tätig ist/sind.
(3) Zusätzlich: Im Angebot ist mindestens eine in leitender Funktion auf der Baustelle tätige Person (z. B. Bauleiter/Polier) zu benennen und eine Liste der persönlichen Referenzen dieser Person(en) vorzulegen. Aus dieser Referenzliste muss hervorgehen, dass die Person(en) persönliche Erfahrungen in leitender Funktion bei der Ausführung von Referenzarbeiten im Sinne der Mindestanforderung 4 und 5 (Tragwerksarbeiten, Denkmalschutz) haben. Mit Abgabe des Angebotes sichert der Bieter zu, dass die benannte(n) Person(en) im Auftragsfall in leitender Funktion auf der Baustelle tätig ist/sind.
(4) Beruft sich der Bieter auf die technische Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen, so gilt Ziffer III.2.1) Absatz 3. Für die anderen Unternehmen ist die Eignung gemäß Absatz 1 bis 3 (Arbeitskräfte, Referenzen) mit dem Angebot nachzuweisen, soweit sich der Bieter darauf beruft.
(4) Beruft sich der Bieter auf die technische Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen, so gilt Ziffer III.2.1) Absatz 3. Für die anderen Unternehmen ist die Eignung gemäß Absatz 1 bis 3 (Arbeitskräfte, Referenzen) mit dem Angebot nachzuweisen, soweit sich der Bieter darauf beruft.
(5) Beabsichtigt der Bieter, Nachunternehmer einzusetzen, so gilt im Übrigen Ziffer III.2.1) Absatz 4. Für Nachunternehmer und nachgeordnete Nachunternehmer ist (soweit nicht nach Absatz 4 schon mit dem Angebot erforderlich) die Eignung gemäß Absatz 1 bis 3 (Arbeitskräfte, Referenzen) für die von ihnen zu übernehmenden Leistungsteile auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Beabsichtigt der Bieter, Nachunternehmer einzusetzen, so gilt im Übrigen Ziffer III.2.1) Absatz 4. Für Nachunternehmer und nachgeordnete Nachunternehmer ist (soweit nicht nach Absatz 4 schon mit dem Angebot erforderlich) die Eignung gemäß Absatz 1 bis 3 (Arbeitskräfte, Referenzen) für die von ihnen zu übernehmenden Leistungsteile auf Verlangen nachzuweisen.
Mindeststandards:
(6) Als in den letzten 3 bzw. 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachte Leistungen werden nur solche Leistungen bzw. Leistungsteile anerkannt, die (auch bei ggf. früherem Beginn) ab dem ersten Tag des dritten bzw. fünften abgeschlossenen Geschäftsjahres ausgeführt wurden und vor dem in Ziffer IV.3.4) genannten Schlusstermin vom Auftraggeber abgenommen wurden (§ 640 BGB, § 12 VOB/B).
(6) Als in den letzten 3 bzw. 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachte Leistungen werden nur solche Leistungen bzw. Leistungsteile anerkannt, die (auch bei ggf. früherem Beginn) ab dem ersten Tag des dritten bzw. fünften abgeschlossenen Geschäftsjahres ausgeführt wurden und vor dem in Ziffer IV.3.4) genannten Schlusstermin vom Auftraggeber abgenommen wurden (§ 640 BGB, § 12 VOB/B).
(Mindestanforderung 1) Allgemein: Wesentliche in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachte Leistungen in den sechs Leistungsbereichen: -111-01 Betonarbeiten, -111-02 Betonfertigteilarbeiten, -111-04 Mauerarbeiten, -111-08 Betonerhaltungsarbeiten, -211-01 Erdarbeiten und -214-01 Bohrarbeiten.
(Mindestanforderung 1) Allgemein: Wesentliche in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachte Leistungen in den sechs Leistungsbereichen: -111-01 Betonarbeiten, -111-02 Betonfertigteilarbeiten, -111-04 Mauerarbeiten, -111-08 Betonerhaltungsarbeiten, -211-01 Erdarbeiten und -214-01 Bohrarbeiten.
(Mindestanforderung 2) Rohbauarbeiten in den letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren mit einer Nettoauftragssumme (exklusive anderer Leistungen) von mindestens 2 500 000 EUR bezogen auf ein Gebäude in exponierter Innenstadtlage mit beengten Verhältnissen sowie unter besonderen Anforderungen an den Emissionsschutz und Rücksichtnahme auf das öffentliche Leben.
(Mindestanforderung 2) Rohbauarbeiten in den letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren mit einer Nettoauftragssumme (exklusive anderer Leistungen) von mindestens 2 500 000 EUR bezogen auf ein Gebäude in exponierter Innenstadtlage mit beengten Verhältnissen sowie unter besonderen Anforderungen an den Emissionsschutz und Rücksichtnahme auf das öffentliche Leben.
(Mindestanforderung 3) Kombinierte Neubau- und Umbauarbeiten in den letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren mit einer Nettoauftragssumme (exklusive anderer Leistungen) von mindesten 2 500 000 EUR. Als kombinierter Neu- und Umbau gilt der gleichzeitige oder unmittelbar zusammenhängende Umbau eines Bestandsgebäudes und die Errichtung eines wesentlichen neuen Gebäudes/-teils, die funktional miteinander verbunden sind. Die Umbau- und Neubauarbeiten müssen jeweils wesentliche Bestandteile der Leistung des Referenzauftragnehmers sein.
(Mindestanforderung 3) Kombinierte Neubau- und Umbauarbeiten in den letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren mit einer Nettoauftragssumme (exklusive anderer Leistungen) von mindesten 2 500 000 EUR. Als kombinierter Neu- und Umbau gilt der gleichzeitige oder unmittelbar zusammenhängende Umbau eines Bestandsgebäudes und die Errichtung eines wesentlichen neuen Gebäudes/-teils, die funktional miteinander verbunden sind. Die Umbau- und Neubauarbeiten müssen jeweils wesentliche Bestandteile der Leistung des Referenzauftragnehmers sein.
(Mindestanforderung 4) Rohbauarbeiten in den letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren an größeren Bestands-Tragwerken aus Stahlbeton oder Mauerwerk unter wesentlichem Eingriff in die Haupt-Tragstruktur mit dadurch erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B.: zusätzliche Abstützung bzw. Abfangung des Bestandes; unzureichend sind kleinere Maßnahmen wie z. B. Tür- und Fensteröffnungen, Abstützungen nach Typenstatik o. ä.).
(Mindestanforderung 4) Rohbauarbeiten in den letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren an größeren Bestands-Tragwerken aus Stahlbeton oder Mauerwerk unter wesentlichem Eingriff in die Haupt-Tragstruktur mit dadurch erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B.: zusätzliche Abstützung bzw. Abfangung des Bestandes; unzureichend sind kleinere Maßnahmen wie z. B. Tür- und Fensteröffnungen, Abstützungen nach Typenstatik o. ä.).
(Mindestanforderung 5) Bauarbeiten (mit Eingriff in die Bausubstanz) in den letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren mit einer Nettoauftragssumme (exklusive anderer Leistungen) von mindestens 300 000 EUR an Gebäuden/-teilen mit Denkmalschutzauflagen, die vom Referenzauftragnehmer bei der Ausführung seiner Bauleistung besonders zu beachten waren.
(Mindestanforderung 5) Bauarbeiten (mit Eingriff in die Bausubstanz) in den letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren mit einer Nettoauftragssumme (exklusive anderer Leistungen) von mindestens 300 000 EUR an Gebäuden/-teilen mit Denkmalschutzauflagen, die vom Referenzauftragnehmer bei der Ausführung seiner Bauleistung besonders zu beachten waren.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Sicherheiten für die Vertragserfüllung und für die Mängelgewährleistung jeweils in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme gemäß Ziffer 5 Formblatt 214.H (Besondere Vertragsbedingungen) des VHB Bayern (s. Ziffer III.1.4)).
Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3 000 000 EUR für Personenschäden und 2 000 000 EUR für Sach- und Vermögensschäden (mindestens zweifach maximiert im Versicherungsjahr).
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Gemäß § 16 VOB/B (s. Ziffer III.1.4) und Ziffer 15 f. Formblatt 215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen) des VHB Bayern (s. Ziffer III.1.4)).
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
(1) Gesamtschuldnerisch haftend mit Erklärung gemäß Formblatt 234 (Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft) des VHB Bayern (s. Ziffer III.1.4)): – Bezeichnung aller Mitglieder; – Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall; – Bezeichnung eines bevollmächtigten Vertreters; – Haftung aller Mitglieder als Gesamtschuldner.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
(1) Gesamtschuldnerisch haftend mit Erklärung gemäß Formblatt 234 (Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft) des VHB Bayern (s. Ziffer III.1.4)): – Bezeichnung aller Mitglieder; – Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall; – Bezeichnung eines bevollmächtigten Vertreters; – Haftung aller Mitglieder als Gesamtschuldner.
(2) Die Eingehung einer Bietergemeinschaft ist nur zulässig, wenn die wettbewerbsförderlichen Wirkungen ihres Bestehens die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen ihrer Eingehung überwiegen. Auf Verlangen haben Bietergemeinschaften die Gründe für ihre Eingehung nachvollziehbar und plausibel darzulegen, andernfalls kann das Angebot der Bietergemeinschaft ausgeschlossen werden.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
(2) Die Eingehung einer Bietergemeinschaft ist nur zulässig, wenn die wettbewerbsförderlichen Wirkungen ihres Bestehens die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen ihrer Eingehung überwiegen. Auf Verlangen haben Bietergemeinschaften die Gründe für ihre Eingehung nachvollziehbar und plausibel darzulegen, andernfalls kann das Angebot der Bietergemeinschaft ausgeschlossen werden.
(3) Es wird darauf hingewiesen, dass die Eignung der Mitglieder der Bietergemeinschaft grundsätzlich mit der Verteilung der Leistungsteile innerhalb der Gemeinschaft übereinstimmen muss. Soweit ein Mitglied der Bietergemeinschaft einen abgrenzbaren Leistungsteil selbständig ausführt, muss es für diesen Leistungsteil geeignet sein. Auf Verlangen haben Bietergemeinschaften eine etwaige Verteilung der Leistungsbereiche sowie Art und den Umfang der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft plausibel darzulegen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
(3) Es wird darauf hingewiesen, dass die Eignung der Mitglieder der Bietergemeinschaft grundsätzlich mit der Verteilung der Leistungsteile innerhalb der Gemeinschaft übereinstimmen muss. Soweit ein Mitglied der Bietergemeinschaft einen abgrenzbaren Leistungsteil selbständig ausführt, muss es für diesen Leistungsteil geeignet sein. Auf Verlangen haben Bietergemeinschaften eine etwaige Verteilung der Leistungsbereiche sowie Art und den Umfang der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft plausibel darzulegen.
(4) Die in Ziffer III.2) genannten Teilnahmebedingungen für Bieter gelten für Bietergemeinschaften entsprechend. Die Erklärungen und Nachweise nach Ziffer III.2.1) sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert vorzulegen. Die Erklärungen und Nachweise nach Ziffer III.2.2) und III.2.3) sind für die Bietergemeinschaft insgesamt vorzulegen und werden grundsätzlich (beachte Absatz 3) kumulativ berücksichtigt.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
(4) Die in Ziffer III.2) genannten Teilnahmebedingungen für Bieter gelten für Bietergemeinschaften entsprechend. Die Erklärungen und Nachweise nach Ziffer III.2.1) sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert vorzulegen. Die Erklärungen und Nachweise nach Ziffer III.2.2) und III.2.3) sind für die Bietergemeinschaft insgesamt vorzulegen und werden grundsätzlich (beachte Absatz 3) kumulativ berücksichtigt.
Sonstige besondere Bedingungen:
Vertragsbestandteil sind u.a. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) – Ausgabe 2012 sowie die Formblätter 214.H (Besondere Vertragsbedingungen), 215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen), 241 (Abfall) und 244 (Datenverarbeitung) des Vergabehandbuchs Bayern (VHB Bayern – Stand Mai 2015 – Download: http://www.bayerisches-innenministerium.de/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/bauauftraege). Bei der Bauausführung sind vom Auftragnehmer Denkmalschutzauflagen zu beachten.
Vertragsbestandteil sind u.a. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) – Ausgabe 2012 sowie die Formblätter 214.H (Besondere Vertragsbedingungen), 215 (Zusätzliche Vertragsbedingungen), 241 (Abfall) und 244 (Datenverarbeitung) des Vergabehandbuchs Bayern (VHB Bayern – Stand Mai 2015 – Download: http://www.bayerisches-innenministerium.de/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/bauauftraege). Bei der Bauausführung sind vom Auftragnehmer Denkmalschutzauflagen zu beachten.
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-06-01 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2016-04-01 📅
Öffnungsort: GCA projektmanagement, Frankenstraße 148, 90461 Nürnberg.
Ort des Eröffnungstermins: GCA projektmanagement, Frankenstraße 148, 90461 Nürnberg.
Angaben über befugte Personen und Öffnungsverfahren: Bieter und (mit schriftlicher Vollmacht im Original) deren Bevollmächtigte.
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Preis (90)
2. Emissionsschutzkonzept (5)
3. Bauzeitverkürzung (5)
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: Siehe nachstehend
Name: ganzWerk GmbH
Postanschrift: Königstorgraben 7
Postleitzahl: 90402
Kontaktperson: Vergabestelle IHK Rohbau
Frau Dipl.-Ing.(TU) Barbara Ottmann
E-Mail: ihk@ganzwerk.de📧
Fax: +49 911-333667 📠
Kontaktperson: Frau Dipl.-Ing. (TU) Barbara Ottmann
Name: GCA projektmanagement + consulting gmbh
Postanschrift: Frankenstraße 148
Postleitzahl: 90461
Kontaktperson: Vergabe 302 Rohbau – Angebot (Nicht öffnen.)
E-Mail: oliver.baumbach@nuernberg.ihk.de📧
URL der Dokumente: http://www.deutsche-evergabe.de🌏
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2016-06-01 📅
Datum des Endes: 2018-10-31 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-12-08 📅
2015-02-20 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 302 Rohbau
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2015/S 237-429682
2015/S 036-060486
Zusätzliche Informationen
(1) Der Auftraggeber (Ziffer I.1) ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB und gesetzlich nicht verpflichtet, das Vergaberecht anzuwenden (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 12.11.2015 – Az.: 1/SVK/033-15). Der zu vergebende Bauauftrag (Abschnitt II) ist kein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB. Die Bekanntmachung und das Vergabeverfahren für den zu vergebenden Auftrag erfolgen freiwillig allein aufgrund interner Dienstanweisungen. Soweit in dieser Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen vergaberechtliche Begriffe verwendet oder vergaberechtliche Normen zitiert werden (z.B. „Öffentlicher Auftraggeber“, „Öffentlicher Auftrag“ oder „Offenes Verfahren“), so folgt daraus keine Bindung des Auftraggebers an das Vergaberecht. Die Bewerber/Bieter können aus dem Vergaberecht keine klagbaren Rechte herleiten (beachte auch Ziffer VI.4.2). Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB Teil A) werden nicht Vertragsbestandteil oder verbindliche Grundlage des Vergabeverfahrens, sie geben den Bewerbern/Bietern kein klagbares Recht auf Anwendung oder Einhaltung dieser Bestimmungen.
(1) Der Auftraggeber (Ziffer I.1) ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB und gesetzlich nicht verpflichtet, das Vergaberecht anzuwenden (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 12.11.2015 – Az.: 1/SVK/033-15). Der zu vergebende Bauauftrag (Abschnitt II) ist kein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB. Die Bekanntmachung und das Vergabeverfahren für den zu vergebenden Auftrag erfolgen freiwillig allein aufgrund interner Dienstanweisungen. Soweit in dieser Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen vergaberechtliche Begriffe verwendet oder vergaberechtliche Normen zitiert werden (z.B. „Öffentlicher Auftraggeber“, „Öffentlicher Auftrag“ oder „Offenes Verfahren“), so folgt daraus keine Bindung des Auftraggebers an das Vergaberecht. Die Bewerber/Bieter können aus dem Vergaberecht keine klagbaren Rechte herleiten (beachte auch Ziffer VI.4.2). Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB Teil A) werden nicht Vertragsbestandteil oder verbindliche Grundlage des Vergabeverfahrens, sie geben den Bewerbern/Bietern kein klagbares Recht auf Anwendung oder Einhaltung dieser Bestimmungen.
(2) Es obliegt den am Auftrag interessierten Unternehmen (Bewerbern), die sich nicht über das Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de beim Auftraggeber registriert haben, der Kontaktstelle (Ziffer I.1 –Vergabestelle) entweder mit Abforderung der Vergabeunterlagen oder sonst frühzeitig vor Abgabe eines Angebotes einen Ansprechpartner und eine durchgehend erreichbare E-Mail-Adresse zu benennen, an die der Auftraggeber etwaige Hinweise, Erläuterungen, Einzelheiten oder Änderungen der Vergabeunterlagen bzw. -bedingungen sowie Antworten auf Fragen richten kann. Solche Mitteilungen wird der Auftraggeber nur an Bewerber versenden, die dieser Obliegenheit nachkommen oder im Vergabeportal registriert sind. Im Übrigen sind die Bieter für die Vollständigkeit und formale Richtigkeit Ihrer Angebote selbst verantwortlich.
(2) Es obliegt den am Auftrag interessierten Unternehmen (Bewerbern), die sich nicht über das Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de beim Auftraggeber registriert haben, der Kontaktstelle (Ziffer I.1 –Vergabestelle) entweder mit Abforderung der Vergabeunterlagen oder sonst frühzeitig vor Abgabe eines Angebotes einen Ansprechpartner und eine durchgehend erreichbare E-Mail-Adresse zu benennen, an die der Auftraggeber etwaige Hinweise, Erläuterungen, Einzelheiten oder Änderungen der Vergabeunterlagen bzw. -bedingungen sowie Antworten auf Fragen richten kann. Solche Mitteilungen wird der Auftraggeber nur an Bewerber versenden, die dieser Obliegenheit nachkommen oder im Vergabeportal registriert sind. Im Übrigen sind die Bieter für die Vollständigkeit und formale Richtigkeit Ihrer Angebote selbst verantwortlich.
(3) Es obliegt den Bewerbern/Bietern, etwaige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen sowie Fragen zu den Vergabeunterlagen oder zum Verfahren der Kontaktstelle (Ziffer I.1 –Vergabestelle) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Ziffer IV.3.3) genannten Frist mitzuteilen. Etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des interessierten Unternehmens sind dabei kenntlich zu machen. Der Auftraggeber behält sich vor, später eingehende Mitteilungen nicht mehr zu berücksichtigen/beantworten. Etwaige Antworten oder Mitteilungen gemäß Absatz 2 wird der Auftraggeber grundsätzlich transparent gegenüber allen Bewerbern vornehmen; auch etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kann der Auftraggeber nur Rücksicht nehmen, wenn und soweit sie ihm gegenüber kenntlich gemacht wurden.
(3) Es obliegt den Bewerbern/Bietern, etwaige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen sowie Fragen zu den Vergabeunterlagen oder zum Verfahren der Kontaktstelle (Ziffer I.1 –Vergabestelle) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Ziffer IV.3.3) genannten Frist mitzuteilen. Etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des interessierten Unternehmens sind dabei kenntlich zu machen. Der Auftraggeber behält sich vor, später eingehende Mitteilungen nicht mehr zu berücksichtigen/beantworten. Etwaige Antworten oder Mitteilungen gemäß Absatz 2 wird der Auftraggeber grundsätzlich transparent gegenüber allen Bewerbern vornehmen; auch etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kann der Auftraggeber nur Rücksicht nehmen, wenn und soweit sie ihm gegenüber kenntlich gemacht wurden.
(4) Eine Ortsbegehung der Bewerber auf der Baustelle (Ziffer II.1.2) vor Angebotsabgabe ist zwingend vorgeschrieben. Mit dem Angebot haben die Bieter eine Bestätigung des Auftraggebers einzureichen, wonach sie an einer Ortsbegehung teilgenommen haben. Die Bestätigung muss auf den Namen des Bieters oder eines Mitglieds der Bietergemeinschaft lauten; andernfalls ist dem Angebot eine Erklärung beizufügen, dass sich der Bieter die Kenntnisse desjenigen, der an der Ortsbegehung teilgenommen hat, zurechnen lässt. Eine eigenständige Ortsbegehung ist nicht möglich. Es obliegt den Bewerbern, frühzeitig eine Terminabstimmung bei der Kontaktstelle (Ziffer I.1 –Vergabestelle) herbeizuführen.
(4) Eine Ortsbegehung der Bewerber auf der Baustelle (Ziffer II.1.2) vor Angebotsabgabe ist zwingend vorgeschrieben. Mit dem Angebot haben die Bieter eine Bestätigung des Auftraggebers einzureichen, wonach sie an einer Ortsbegehung teilgenommen haben. Die Bestätigung muss auf den Namen des Bieters oder eines Mitglieds der Bietergemeinschaft lauten; andernfalls ist dem Angebot eine Erklärung beizufügen, dass sich der Bieter die Kenntnisse desjenigen, der an der Ortsbegehung teilgenommen hat, zurechnen lässt. Eine eigenständige Ortsbegehung ist nicht möglich. Es obliegt den Bewerbern, frühzeitig eine Terminabstimmung bei der Kontaktstelle (Ziffer I.1 –Vergabestelle) herbeizuführen.
(5) Zur Abgabe bzw. postalischen Einsendung des Angebotes ist der vom Auftraggeber bereit gestellte Kennzettel (Aufkleber) deutlich sichtbar auf dem verschlossenen Umschlag des Angebotes zu verwenden.
(6) Der in Ziffer IV.3.4) genannte Schlusstermin für den Eingang der Angebote kann sich aufgrund nicht vorhergesehener Umstände (z. B. Archäologische Grabungen) verschieben. Der Auftraggeber wird die interessierten Unternehmen (potentiellen Bieter) gemäß Absatz 2 rechtzeitig darüber informieren.
(6) Der in Ziffer IV.3.4) genannte Schlusstermin für den Eingang der Angebote kann sich aufgrund nicht vorhergesehener Umstände (z. B. Archäologische Grabungen) verschieben. Der Auftraggeber wird die interessierten Unternehmen (potentiellen Bieter) gemäß Absatz 2 rechtzeitig darüber informieren.
(7) Die Vergabeunterlagen können digital (GAEB-Schnittstelle und pdf) kostenfrei über das Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de abgerufen werden. Die Nutzung dieses Vergabeportals erfordert eine Registrierung. Alternativ können die Vergabeunterlagen zur kostenfreien postalischen Versendung auf Datenträger (DVD) bei der Kontaktstelle (Ziffer I.1 -Vergabestelle) abgefordert werden. Eine Versendung in Papierform erfolgt nicht.
(7) Die Vergabeunterlagen können digital (GAEB-Schnittstelle und pdf) kostenfrei über das Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de abgerufen werden. Die Nutzung dieses Vergabeportals erfordert eine Registrierung. Alternativ können die Vergabeunterlagen zur kostenfreien postalischen Versendung auf Datenträger (DVD) bei der Kontaktstelle (Ziffer I.1 -Vergabestelle) abgefordert werden. Eine Versendung in Papierform erfolgt nicht.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: (beachte Ziffer VI.4.2) Regierung von Mittelfranken, Vergabekammer Nordbayern
Postanschrift: Postfach 606
Postort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de📧
Telefon: +49 981-53-1277📞
Fax: +49 981-53-1837 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(1) Die in Ziffer VI.4.1) genannte Stelle (Vergabekammer) ist nur für Nachprüfungsverfahren nach dem Vergaberecht zuständig. Sie wird nur auf Antrag (Nachprüfungsantrag) tätig. Ein Nachprüfungsantrag ist nur statthaft, wenn der Antragsteller damit zugleich geltend macht, dass der Auftraggeber ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sei und ein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB vorliegen würde (beachte Ziffer VI.3 Absatz 1). Für sonstige Rechtsbehelfe ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die in Ziffer VI.4.1) genannte Stelle (Vergabekammer) ist nur für Nachprüfungsverfahren nach dem Vergaberecht zuständig. Sie wird nur auf Antrag (Nachprüfungsantrag) tätig. Ein Nachprüfungsantrag ist nur statthaft, wenn der Antragsteller damit zugleich geltend macht, dass der Auftraggeber ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sei und ein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB vorliegen würde (beachte Ziffer VI.3 Absatz 1). Für sonstige Rechtsbehelfe ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
(2) Der Auftraggeber unterliegt der Aufsicht des Freistaats Bayern darüber, dass er sich bei Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen der für ihn geltenden Rechtsvorschriften hält. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie,Prinzregentenstr. 28, 80538 München.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Der Auftraggeber unterliegt der Aufsicht des Freistaats Bayern darüber, dass er sich bei Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen der für ihn geltenden Rechtsvorschriften hält. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie,Prinzregentenstr. 28, 80538 München.
(3) Ein Nachprüfungsantrag oder Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 setzt voraus, dass der Antragssteller den angeblichen Rechtsverstoß zuvor rechtzeitig beim Auftraggeber gerügt hat. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Rüge beim Auftraggeber (Ziffer VI.4.3). Rechtzeitig ist eine Rüge generell nur dann, wenn sie ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller Kenntnis von dem angeblichen Rechtsverstoß erlangt hat oder sich dieser Kenntnis mutwillig verschlossen hat, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erhoben wurde. Nicht mehr rechtzeitig ist eine Rüge jedenfalls dann, wenn ab dem vorgenannten Zeitpunkt mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Eine Rüge ist außerdem nicht mehr rechtzeitig, wenn der angebliche Rechtsverstoß für den Antragsteller aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar war und die Rüge nicht bis zum Schlusstermin für den Eingang der Angebote (Ziffer IV.3.4) erhoben wurde.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(3) Ein Nachprüfungsantrag oder Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 setzt voraus, dass der Antragssteller den angeblichen Rechtsverstoß zuvor rechtzeitig beim Auftraggeber gerügt hat. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Rüge beim Auftraggeber (Ziffer VI.4.3). Rechtzeitig ist eine Rüge generell nur dann, wenn sie ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller Kenntnis von dem angeblichen Rechtsverstoß erlangt hat oder sich dieser Kenntnis mutwillig verschlossen hat, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erhoben wurde. Nicht mehr rechtzeitig ist eine Rüge jedenfalls dann, wenn ab dem vorgenannten Zeitpunkt mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Eine Rüge ist außerdem nicht mehr rechtzeitig, wenn der angebliche Rechtsverstoß für den Antragsteller aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar war und die Rüge nicht bis zum Schlusstermin für den Eingang der Angebote (Ziffer IV.3.4) erhoben wurde.
(4) Ein Nachprüfungsantrag gemäß Absatz 1 setzt im Übrigen voraus, dass seit dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers beim Antragsteller, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
(5) Ein Nachprüfungsantrag oder auf Unterlassung des Vertragsschlusses gerichteter Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 setzt weiterhin voraus, dass der Vertrag noch nicht wirksam geschlossen wurde. Der Vertragsschluss kann 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation über die Vergabeentscheidung an die betroffenen Bieter erteilt werden; bei Übermittlung dieser Information per Fax oder auf elektronischem Weg verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses kann nur in einem Nachprüfungsverfahren und nur innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Antragstellers von dem Vergaberechtsverstoß, der zur Unwirksamkeit führt, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber den Vertragsschluss im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit in einem Nachprüfungsverfahren 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(5) Ein Nachprüfungsantrag oder auf Unterlassung des Vertragsschlusses gerichteter Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 setzt weiterhin voraus, dass der Vertrag noch nicht wirksam geschlossen wurde. Der Vertragsschluss kann 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation über die Vergabeentscheidung an die betroffenen Bieter erteilt werden; bei Übermittlung dieser Information per Fax oder auf elektronischem Weg verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses kann nur in einem Nachprüfungsverfahren und nur innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Antragstellers von dem Vergaberechtsverstoß, der zur Unwirksamkeit führt, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber den Vertragsschluss im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit in einem Nachprüfungsverfahren 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, Geschäftsbereich Recht und Steuern
Postanschrift: Ulmenstraße 52
Postort: Nürnberg
Postleitzahl: 90443
Telefon: +49 911-1335-388📞
Fax: +49 911-1335-150463 📠
Quelle: OJS 2016/S 029-046345 (2016-02-08)
Ergänzende Angaben (2016-03-03) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
(1) Der Auftraggeber (Ziffer I.1) ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB und gesetzlich nicht verpflichtet, das Vergaberecht anzuwenden (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 12.11.2015 – Az.: 1/SVK/033-15). Der zu vergebende Bauauftrag (Abschnitt II) ist kein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB. Die Bekanntmachung und das Vergabeverfahren für den zu vergebenden Auftrag erfolgen freiwillig allein aufgrund interner Dienstanweisungen. Soweit in dieser Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen vergaberechtliche Begriffe verwendet oder vergaberechtliche Normen zitiert werden (z.B. „Öffentlicher Auftraggeber“, „Öffentlicher Auftrag“ oder „Offenes Verfahren“), so folgt daraus keine Bindung des Auftraggebers an das Vergaberecht. Die Bewerber/Bieter können aus dem Vergaberecht keine klagbaren Rechte herleiten (beachte auch Ziffer VI.4.2)). Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB Teil A) werden nicht Vertragsbestandteil oder verbindliche Grundlage des Vergabeverfahrens, sie geben den Bewerbern/Bietern kein klagbares Recht auf Anwendung oder Einhaltung dieser Bestimmungen.
(2) Es obliegt den am Auftrag interessierten Unternehmen (Bewerbern), die sich nicht über das Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de beim Auftraggeber registriert haben, der Kontaktstelle (Ziffer I.1 –Vergabestelle) entweder mit Abforderung der Vergabeunterlagen oder sonst frühzeitig vor Abgabe eines Angebotes einen Ansprechpartner und eine durchgehend erreichbare E-Mail-Adresse zu benennen, an die der Auftraggeber etwaige Hinweise, Erläuterungen, Einzelheiten oder Änderungen der Vergabeunterlagen bzw. -bedingungen sowie Antworten auf Fragen richten kann. Solche Mitteilungen wird der Auftraggeber nur an Bewerber versenden, die dieser Obliegenheit nachkommen oder im Vergabeportal registriert sind. Im Übrigen sind die Bieter für die Vollständigkeit und formale Richtigkeit Ihrer Angebote selbst verantwortlich.
(3) Es obliegt den Bewerbern/Bietern, etwaige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen sowie Fragen zu den Vergabeunterlagen oder zum Verfahren der Kontaktstelle (Ziffer I.1) –Vergabestelle) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Ziffer IV.3.3) genannten Frist mitzuteilen. Etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des interessierten Unternehmens sind dabei kenntlich zu machen. Der Auftraggeber behält sich vor, später eingehende Mitteilungen nicht mehr zu berücksichtigen/beantworten. Etwaige Antworten oder Mitteilungen gemäß Absatz 2 wird der Auftraggeber grundsätzlich transparent gegenüber allen Bewerbern vornehmen; auch etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kann der Auftraggeber nur Rücksicht nehmen, wenn und soweit sie ihm gegenüber kenntlich gemacht wurden.
(4) Eine Ortsbegehung der Bewerber auf der Baustelle (Ziffer II.1.2)) vor Angebotsabgabe ist zwingend vorgeschrieben. Mit dem Angebot haben die Bieter eine Bestätigung des Auftraggebers einzureichen, wonach sie an einer Ortsbegehung teilgenommen haben. Die Bestätigung muss auf den Namen des Bieters oder eines Mitglieds der Bietergemeinschaft lauten; andernfalls ist dem Angebot eine Erklärung beizufügen, dass sich der Bieter die Kenntnisse desjenigen, der an der Ortsbegehung teilgenommen hat, zurechnen lässt. Eine eigenständige Ortsbegehung ist nicht möglich. Es obliegt den Bewerbern, frühzeitig eine Terminabstimmung bei der Kontaktstelle (Ziffer I.1) –Vergabestelle) herbeizuführen.
(5) Zur Abgabe bzw. postalischen Einsendung des Angebotes ist der vom Auftraggeber bereit gestellte Kennzettel (Aufkleber) deutlich sichtbar auf dem verschlossenen Umschlag des Angebotes zu verwenden.
(6) Der in Ziffer IV.3.4) genannte Schlusstermin für den Eingang der Angebote kann sich aufgrund nicht vorhergesehener Umstände (z. B. Archäologische Grabungen) verschieben. Der Auftraggeber wird die interessierten Unternehmen (potentiellen Bieter) gemäß Absatz 2 rechtzeitig darüber informieren.
(7) Die Vergabeunterlagen können digital (GAEB-Schnittstelle und pdf) kostenfrei über das Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de abgerufen werden. Die Nutzung dieses Vergabeportals erfordert eine Registrierung. Alternativ können die Vergabeunterlagen zur kostenfreien postalischen Versendung auf Datenträger (DVD) bei der Kontaktstelle (Ziffer I.1) -Vergabestelle) abgefordert werden. Eine Versendung in Papierform erfolgt nicht.
(1) Der Auftraggeber (Ziffer I.1) ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB und gesetzlich nicht verpflichtet, das Vergaberecht anzuwenden (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 12.11.2015 – Az.: 1/SVK/033-15). Der zu vergebende Bauauftrag (Abschnitt II) ist kein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB. Die Bekanntmachung und das Vergabeverfahren für den zu vergebenden Auftrag erfolgen freiwillig allein aufgrund interner Dienstanweisungen. Soweit in dieser Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen vergaberechtliche Begriffe verwendet oder vergaberechtliche Normen zitiert werden (z.B. „Öffentlicher Auftraggeber“, „Öffentlicher Auftrag“ oder „Offenes Verfahren“), so folgt daraus keine Bindung des Auftraggebers an das Vergaberecht. Die Bewerber/Bieter können aus dem Vergaberecht keine klagbaren Rechte herleiten (beachte auch Ziffer VI.4.2)). Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB Teil A) werden nicht Vertragsbestandteil oder verbindliche Grundlage des Vergabeverfahrens, sie geben den Bewerbern/Bietern kein klagbares Recht auf Anwendung oder Einhaltung dieser Bestimmungen.
(2) Es obliegt den am Auftrag interessierten Unternehmen (Bewerbern), die sich nicht über das Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de beim Auftraggeber registriert haben, der Kontaktstelle (Ziffer I.1 –Vergabestelle) entweder mit Abforderung der Vergabeunterlagen oder sonst frühzeitig vor Abgabe eines Angebotes einen Ansprechpartner und eine durchgehend erreichbare E-Mail-Adresse zu benennen, an die der Auftraggeber etwaige Hinweise, Erläuterungen, Einzelheiten oder Änderungen der Vergabeunterlagen bzw. -bedingungen sowie Antworten auf Fragen richten kann. Solche Mitteilungen wird der Auftraggeber nur an Bewerber versenden, die dieser Obliegenheit nachkommen oder im Vergabeportal registriert sind. Im Übrigen sind die Bieter für die Vollständigkeit und formale Richtigkeit Ihrer Angebote selbst verantwortlich.
(3) Es obliegt den Bewerbern/Bietern, etwaige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen sowie Fragen zu den Vergabeunterlagen oder zum Verfahren der Kontaktstelle (Ziffer I.1) –Vergabestelle) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Ziffer IV.3.3) genannten Frist mitzuteilen. Etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des interessierten Unternehmens sind dabei kenntlich zu machen. Der Auftraggeber behält sich vor, später eingehende Mitteilungen nicht mehr zu berücksichtigen/beantworten. Etwaige Antworten oder Mitteilungen gemäß Absatz 2 wird der Auftraggeber grundsätzlich transparent gegenüber allen Bewerbern vornehmen; auch etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kann der Auftraggeber nur Rücksicht nehmen, wenn und soweit sie ihm gegenüber kenntlich gemacht wurden.
(4) Eine Ortsbegehung der Bewerber auf der Baustelle (Ziffer II.1.2)) vor Angebotsabgabe ist zwingend vorgeschrieben. Mit dem Angebot haben die Bieter eine Bestätigung des Auftraggebers einzureichen, wonach sie an einer Ortsbegehung teilgenommen haben. Die Bestätigung muss auf den Namen des Bieters oder eines Mitglieds der Bietergemeinschaft lauten; andernfalls ist dem Angebot eine Erklärung beizufügen, dass sich der Bieter die Kenntnisse desjenigen, der an der Ortsbegehung teilgenommen hat, zurechnen lässt. Eine eigenständige Ortsbegehung ist nicht möglich. Es obliegt den Bewerbern, frühzeitig eine Terminabstimmung bei der Kontaktstelle (Ziffer I.1) –Vergabestelle) herbeizuführen.
(5) Zur Abgabe bzw. postalischen Einsendung des Angebotes ist der vom Auftraggeber bereit gestellte Kennzettel (Aufkleber) deutlich sichtbar auf dem verschlossenen Umschlag des Angebotes zu verwenden.
(6) Der in Ziffer IV.3.4) genannte Schlusstermin für den Eingang der Angebote kann sich aufgrund nicht vorhergesehener Umstände (z. B. Archäologische Grabungen) verschieben. Der Auftraggeber wird die interessierten Unternehmen (potentiellen Bieter) gemäß Absatz 2 rechtzeitig darüber informieren.
(7) Die Vergabeunterlagen können digital (GAEB-Schnittstelle und pdf) kostenfrei über das Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de abgerufen werden. Die Nutzung dieses Vergabeportals erfordert eine Registrierung. Alternativ können die Vergabeunterlagen zur kostenfreien postalischen Versendung auf Datenträger (DVD) bei der Kontaktstelle (Ziffer I.1) -Vergabestelle) abgefordert werden. Eine Versendung in Papierform erfolgt nicht.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-05-13 📅
Name: Otto Heil GmbH & Co. KG
Postanschrift: Am Gründlein 1
Postort: Etlinghausen
Postleitzahl: 97714
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Referenz Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2016/S 047-077403
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Telefon: +49 98153-1277📞
Fax: +49 98153-1837 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(1) Die in Ziffer VI.4.1) genannte Stelle (Vergabekammer) ist nur für Nachprüfungsverfahren nach dem Vergaberecht zuständig. Sie wird nur auf Antrag (Nachprüfungsantrag) tätig. Ein Nachprüfungsantrag ist nur statthaft, wenn der Antragsteller damit zugleich geltend macht, dass der Auftraggeber ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sei und ein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB vorliegen würde (beachte Ziffer VI.3) Absatz 1). Für sonstige Rechtsbehelfe ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die in Ziffer VI.4.1) genannte Stelle (Vergabekammer) ist nur für Nachprüfungsverfahren nach dem Vergaberecht zuständig. Sie wird nur auf Antrag (Nachprüfungsantrag) tätig. Ein Nachprüfungsantrag ist nur statthaft, wenn der Antragsteller damit zugleich geltend macht, dass der Auftraggeber ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sei und ein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB vorliegen würde (beachte Ziffer VI.3) Absatz 1). Für sonstige Rechtsbehelfe ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
(2) Der Auftraggeber unterliegt der Aufsicht des Freistaats Bayern darüber, dass er sich bei Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen der für ihn geltenden Rechtsvorschriften hält. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Prinzregentenstr. 28, 80538 München.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Der Auftraggeber unterliegt der Aufsicht des Freistaats Bayern darüber, dass er sich bei Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen der für ihn geltenden Rechtsvorschriften hält. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Prinzregentenstr. 28, 80538 München.
(3) Ein Nachprüfungsantrag oder Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 setzt voraus, dass der Antragssteller den angeblichen Rechtsverstoß zuvor rechtzeitig beim Auftraggeber gerügt hat. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Rüge beim Auftraggeber (Ziffer VI.4.3). Rechtzeitig ist eine Rüge generell nur dann, wenn sie ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller Kenntnis von dem angeblichen Rechtsverstoß erlangt hat oder sich dieser Kenntnis mutwillig verschlossen hat, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erhoben wurde. Nicht mehr rechtzeitig ist eine Rüge jedenfalls dann, wenn ab dem vorgenannten Zeitpunkt mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Eine Rüge ist außerdem nicht mehr rechtzeitig, wenn der angebliche Rechtsverstoß für den Antragsteller aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar war und die Rüge nicht bis zum Schlusstermin für den Eingang der Angebote (Ziffer IV.3.4)) erhoben wurde.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(3) Ein Nachprüfungsantrag oder Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 setzt voraus, dass der Antragssteller den angeblichen Rechtsverstoß zuvor rechtzeitig beim Auftraggeber gerügt hat. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Rüge beim Auftraggeber (Ziffer VI.4.3). Rechtzeitig ist eine Rüge generell nur dann, wenn sie ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller Kenntnis von dem angeblichen Rechtsverstoß erlangt hat oder sich dieser Kenntnis mutwillig verschlossen hat, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erhoben wurde. Nicht mehr rechtzeitig ist eine Rüge jedenfalls dann, wenn ab dem vorgenannten Zeitpunkt mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Eine Rüge ist außerdem nicht mehr rechtzeitig, wenn der angebliche Rechtsverstoß für den Antragsteller aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar war und die Rüge nicht bis zum Schlusstermin für den Eingang der Angebote (Ziffer IV.3.4)) erhoben wurde.