Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Gleichrichterwerk (Gw) Lessingtunnel: provisorische Speisung Abstellgruppe Nord, Umverlegung der Kabel und Rückbau der Schaltstelle.
17FEI25794”
Produkte/Dienstleistungen: Stromführende Schienen📦
Kurze Beschreibung:
“Gleichrichterwerk (Gw) Lessingtunnel: provisorische Speisung Abstellgruppe Nord, Umverlegung der Kabel und Rückbau der Schaltstelle.”
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Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Stromführende Schienen📦
Ort der Leistung: Hamburg🏙️
Beschreibung der Beschaffung:
“Die durch den Auftragnehmer (AN) auszuführenden Leistungen umfassen Arbeiten im Bereich der Fahrleitungs-, Schalt- und Fernwirkanlagen der S-Bahn Hamburg,...”
Beschreibung der Beschaffung
Die durch den Auftragnehmer (AN) auszuführenden Leistungen umfassen Arbeiten im Bereich der Fahrleitungs-, Schalt- und Fernwirkanlagen der S-Bahn Hamburg, sowie Kabeltiefbauarbeiten.
Verfahren Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union in den nachstehend aufgeführten Fällen
Keine Angebote oder keine geeigneten Angebote/Aufforderungen zur Teilnahme an einem Verfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Art des Verfahrens
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung):
“Keine Angebote nach einem Verfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb eingegangen.” Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2016/S 249-458926
Auftragsvergabe
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Titel:
“Gleichrichterwerk (Gw) Lessingtunnel: provisorische Speisung Abstellgruppe Nord, Umverlegung der Kabel und Rückbau der Schaltstelle”
Datum des Vertragsabschlusses: 2017-03-20 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2017/S 059-110457 (2017-03-21)