Die örtliche Bauoberleitung ist für die Organisation und Durchführung der Baumaßnahme unter Beachtung der Verträge und Leistungsbeschreibungen, der vorgegebenen Bauzeiten mit dem Ziel der Erreichung des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs bei fortwährenden Kontrollen der Qualität verantwortlich.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-10-14.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-09-08.
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2017-01-24) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: DB Station&Service AG (Bukr 11)
Postanschrift: Europaplatz 1
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Schneider, Jana
Telefon: +49 3029755802📞
E-Mail: jana.schneider@deutschebahn.com📧
Fax: +49 3029755724 📠
Region: Berlin🏙️
URL: http://www.deutschebahn.com/bieterportal🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Grunderneuerung S-Bahnhof Warschauer Straße; Leistungen der örtlichen Bauoberleitung.”
Produkte/Dienstleistungen: Bauaufsicht📦
Kurze Beschreibung:
“Die örtliche Bauoberleitung ist für die Organisation und Durchführung der Baumaßnahme unter Beachtung der Verträge und Leistungsbeschreibungen, der...”
Kurze Beschreibung
Die örtliche Bauoberleitung ist für die Organisation und Durchführung der Baumaßnahme unter Beachtung der Verträge und Leistungsbeschreibungen, der vorgegebenen Bauzeiten mit dem Ziel der Erreichung des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs bei fortwährenden Kontrollen der Qualität verantwortlich.
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Bauaufsicht📦
Ort der Leistung: Berlin🏙️
Beschreibung der Beschaffung:
“Grunderneuerung S-Bahnhof Warschauer Straße; Örtliche Bauoberleitung im Zeitraum von 01/2017 bis 08/2018.” Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
“Grunderneuerung S-Bahnhof Warschauer Straße; Örtliche Bauoberleitung im Zeitraum von 09/2018 bis 02/2019.”
Verfahren Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union in den nachstehend aufgeführten Fällen
Keine Angebote oder keine geeigneten Angebote/Aufforderungen zur Teilnahme an einem Verfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Art des Verfahrens
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung):
“Im Ergebnis der vorherigen Bekanntmachung sind keine geeignete Angebote eingegangen. Aufhebung des vorhergehenden Verfahrens gemäß SektVO § 57.” Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2016/S 176-316316
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel:
“Grunderneuerung S-Bahnhof Warschauer Straße; Leistungen der örtlichen Bauoberleitung”
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-12-19 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2017/S 018-030216 (2017-01-24)