Mitteilung von Unklarheiten in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie in den Vergabeunterlagen: Die Bieter haben sich unmittelbar nach Erhalt der Vergabeunterlagen über deren Vollständigkeit zu vergewissern. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Ungenauigkeiten oder Rechtsverstöße, so hat der Bieter die Vergabestelle unverzüglich – spätestens 15 Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe – schriftlich darauf hinzuweisen. Etwaige Verfahrensrügen gemäß § 107 Abs. 3 GWB sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten gemäß § 107 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Insbesondere sind zu beachten § 107 Absatz 3, Ziffer 1-4. Die Bieter sind verpflichtet, die Vollständigkeit und Lesbarkeit aller Unterlagen unverzüglich zu überprüfen. Nur so verbleibt der Vergabestelle ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bietern im Rahmen der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen.