Die AOK Bayern erbringt gemäß § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gegenüber ihren Versicherten u.a. Leistungen zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten der Produktuntergruppe 09.37.01 (niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung) und der Produktarten 09.37.02.0, 09.37.02.1, 09.37.02.3 und 09.37.02.4 (niederfrequente, nicht EMG-gesteuerte Muskelstimulationsgeräte) des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V. Diese Ausschreibung dient dem Abschluss von Verträgen gemäß § 127 Abs. 1 SGB V in verschiedenen Losgebieten und soll ab dem 1.4.2017 die bisherigen Verträge ablösen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-12-09.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-11-03.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2016-11-03) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Medizinische Hilfsmittel
Referenznummer: 013
Kurze Beschreibung:
Die AOK Bayern erbringt gemäß § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gegenüber ihren Versicherten u.a. Leistungen zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten der Produktuntergruppe 09.37.01 (niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung) und der Produktarten 09.37.02.0, 09.37.02.1, 09.37.02.3 und 09.37.02.4 (niederfrequente, nicht EMG-gesteuerte Muskelstimulationsgeräte) des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V. Diese Ausschreibung dient dem Abschluss von Verträgen gemäß § 127 Abs. 1 SGB V in verschiedenen Losgebieten und soll ab dem 1.4.2017 die bisherigen Verträge ablösen.
Die AOK Bayern erbringt gemäß § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gegenüber ihren Versicherten u.a. Leistungen zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten der Produktuntergruppe 09.37.01 (niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung) und der Produktarten 09.37.02.0, 09.37.02.1, 09.37.02.3 und 09.37.02.4 (niederfrequente, nicht EMG-gesteuerte Muskelstimulationsgeräte) des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V. Diese Ausschreibung dient dem Abschluss von Verträgen gemäß § 127 Abs. 1 SGB V in verschiedenen Losgebieten und soll ab dem 1.4.2017 die bisherigen Verträge ablösen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Medizinische Hilfsmittel📦
Zusätzlicher CPV-Code: Medizinische Hilfsmittel📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Bayern
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt (§ 43 Abs. 2 S. 1 VgV). Bietergemeinschaften haben unter Verwendung des Formblattes Erklärung der Bietergemeinschaft (Anlage 3 Vergabeunterlagen) eine von allen ihren Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung abzugeben, die die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft benennt sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des hiesigen Vertrages sowie für die Durchführung des Vergabeverfahrens bezeichnet. Bietergemeinschaften müssen für den Fall der Auftragserteilung erklären, dass alle ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haften (Anlage 3 Vergabeunterlagen). Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Auch für Bietergemeinschaften gilt das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen. Die Auftraggeberin behält sich vor, von Bietergemeinschaften zu verlangen, dass diese die Gründe angeben, die zu der Kooperation geführt haben, und darlegen, dass mit der gemeinsamen Bewerbung um den Auftrag keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede i. S. d. § 1 GWB getroffen wurde. Hierzu hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf Verlangen der Auftraggeberin zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bietergemeinschaft eine im Rahmen des zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein erfolgversprechendes Angebot abzugeben.
Will der Bieter Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer als Drittunternehmen vergeben, so muss er diesen Umstand, das vorgesehene Drittunternehmen (falls zumutbar) sowie Art und Umfang der an das Drittunternehmen zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Erklärung Drittunternehmerverzeichnis/Unterauftragnehmerverzeichnis (Anlage 4 Vergabeunterlagen) mitteilen.
Zu den zu benennenden Unterauftragnehmern zählen insbesondere:
— Dritte, die mit der Bereitstellung der Hilfsmittel beauftragt werden;
— Dritte, die mit der Wartung und technischen Kontrolle der Hilfsmittel beauftragt werden;
— Dritte, die mit der Reparatur der Hilfsmittel beauftragt werden;
— Dritte, die mit der Wiederaufbereitung von Hilfsmitteln beauftragt werden;
— Dritte, die mit der Einweisung bzw. Beratung (auch telefonisch) der Ärzte und/oder Versicherten bzw. der betreuenden Personen beauftragt werden.
Zu den zu benennenden Unterauftragnehmern zählen dagegen nicht Dienstleister, die ausschließlich mit der Logistik, d. h. der Lagerung und/ oder dem Transport, sowie der Entsorgung beauftragt sind.
Der Bieter muss der Auftraggeberin nachweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel des Drittunternehmens zur Verfügung stehen, indem er die unterzeichnete und mit Datum und Firmenstempel versehene Erklärung zur Art und Umfang der durch Drittunternehmen zu erbringenden Leistungen inklusive der unterzeichneten und mit Datum und Firmenstempel versehenen Verpflichtungserklärung dieser Drittunternehmen vorlegt (Anlage 5 Vergabeunterlagen vgl. § 36 Abs. 1 VgV). Verbindliche Verpflichtungserklärungen der Drittunternehmer (Anlage 5 Vergabeunterlagen) können bereits bei Abgabe des Angebots, müssen aber spätestens 1 Woche nach Mitteilung, dass das Angebot des betreffenden Bieters zur Zuschlagserteilung vorgesehen ist (maßgeblich ist der Eingang bei der Vergabestelle der AOK Bayern), eingereicht werden. Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Es gilt das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen.
Nähere Informationen enthalten die Vergabeunterlagen. Es sind zwingend die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Formblätter zu verwenden.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6YY5Y3.
Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt (§ 43 Abs. 2 S. 1 VgV). Bietergemeinschaften haben unter Verwendung des Formblattes Erklärung der Bietergemeinschaft (Anlage 3 Vergabeunterlagen) eine von allen ihren Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung abzugeben, die die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft benennt sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des hiesigen Vertrages sowie für die Durchführung des Vergabeverfahrens bezeichnet. Bietergemeinschaften müssen für den Fall der Auftragserteilung erklären, dass alle ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haften (Anlage 3 Vergabeunterlagen). Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Auch für Bietergemeinschaften gilt das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen. Die Auftraggeberin behält sich vor, von Bietergemeinschaften zu verlangen, dass diese die Gründe angeben, die zu der Kooperation geführt haben, und darlegen, dass mit der gemeinsamen Bewerbung um den Auftrag keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede i. S. d. § 1 GWB getroffen wurde. Hierzu hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf Verlangen der Auftraggeberin zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bietergemeinschaft eine im Rahmen des zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein erfolgversprechendes Angebot abzugeben.
Will der Bieter Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer als Drittunternehmen vergeben, so muss er diesen Umstand, das vorgesehene Drittunternehmen (falls zumutbar) sowie Art und Umfang der an das Drittunternehmen zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Erklärung Drittunternehmerverzeichnis/Unterauftragnehmerverzeichnis (Anlage 4 Vergabeunterlagen) mitteilen.
Zu den zu benennenden Unterauftragnehmern zählen insbesondere:
— Dritte, die mit der Bereitstellung der Hilfsmittel beauftragt werden;
— Dritte, die mit der Wartung und technischen Kontrolle der Hilfsmittel beauftragt werden;
— Dritte, die mit der Reparatur der Hilfsmittel beauftragt werden;
— Dritte, die mit der Wiederaufbereitung von Hilfsmitteln beauftragt werden;
— Dritte, die mit der Einweisung bzw. Beratung (auch telefonisch) der Ärzte und/oder Versicherten bzw. der betreuenden Personen beauftragt werden.
Zu den zu benennenden Unterauftragnehmern zählen dagegen nicht Dienstleister, die ausschließlich mit der Logistik, d. h. der Lagerung und/ oder dem Transport, sowie der Entsorgung beauftragt sind.
Der Bieter muss der Auftraggeberin nachweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel des Drittunternehmens zur Verfügung stehen, indem er die unterzeichnete und mit Datum und Firmenstempel versehene Erklärung zur Art und Umfang der durch Drittunternehmen zu erbringenden Leistungen inklusive der unterzeichneten und mit Datum und Firmenstempel versehenen Verpflichtungserklärung dieser Drittunternehmen vorlegt (Anlage 5 Vergabeunterlagen vgl. § 36 Abs. 1 VgV). Verbindliche Verpflichtungserklärungen der Drittunternehmer (Anlage 5 Vergabeunterlagen) können bereits bei Abgabe des Angebots, müssen aber spätestens 1 Woche nach Mitteilung, dass das Angebot des betreffenden Bieters zur Zuschlagserteilung vorgesehen ist (maßgeblich ist der Eingang bei der Vergabestelle der AOK Bayern), eingereicht werden. Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Es gilt das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen.
Nähere Informationen enthalten die Vergabeunterlagen. Es sind zwingend die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Formblätter zu verwenden.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6YY5Y3.
Objekt Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert: 1 445 000 EUR 💰
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden: 5
Höchstzahl der Lose pro Bieter: 2
Bezeichnung des Loses: Hilfsmittel Elektrostimulationsgeräte
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Die AOK Bayern erbringt gemäß § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gegenüber ihren Versicherten u.a. Leistungen zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten der Produktuntergruppe 09.37.01 (niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung) und der Produktarten 09.37.02.0, 09.37.02.1, 09.37.02.3 und 09.37.02.4 (niederfrequente, nicht EMG-gesteuerte Muskelstimulationsgeräte) des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V. Diese Versorgung der Versicherten erfolgte bisher durch Vertragspartner auf der Grundlage des § 127 Abs. 1 SGB V.
Die AOK Bayern erbringt gemäß § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gegenüber ihren Versicherten u.a. Leistungen zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten der Produktuntergruppe 09.37.01 (niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung) und der Produktarten 09.37.02.0, 09.37.02.1, 09.37.02.3 und 09.37.02.4 (niederfrequente, nicht EMG-gesteuerte Muskelstimulationsgeräte) des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V. Diese Versorgung der Versicherten erfolgte bisher durch Vertragspartner auf der Grundlage des § 127 Abs. 1 SGB V.
Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für die einheitliche Anwendung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V, ein-schließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab. Gemäß § 127 Abs. 1 SGB V können die Krankenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusam-menschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen.
Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für die einheitliche Anwendung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V, ein-schließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab. Gemäß § 127 Abs. 1 SGB V können die Krankenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusam-menschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen.
Dabei sind die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen sicherzustellen und eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V festge-legten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte sind zu beachten.
Dabei sind die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen sicherzustellen und eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V festge-legten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte sind zu beachten.
Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung/Vertragsunterlagen.
Diese Ausschreibung dient dem Abschluss von Verträgen gemäß § 127 Abs. 1 SGB V in verschiedenen Losgebieten und soll ab dem 1.4.2017 die bisherigen Verträge ablösen. Hierfür wird die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots öffentlich ausgeschrieben (EU-weites offenes Verfahren). Der Vertrag beginnt am 1.4.2017 und endet am 31.3.2019. Sofern keine Seite der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis spätestens 6 Monate vor seinem Ablauf widerspricht, verlängert sich die Laufzeit um jeweils 1 Jahr, längstens aber bis 31.3.2021. Hat sich der Vertragsschluss über den 1.4.2017 hinaus verzögert, tritt der Vertrag am auf den Zuschlag folgenden übernächsten Monatsersten in Kraft. Das Ende der Vertragslaufzeit verschiebt sich entsprechend.
Diese Ausschreibung dient dem Abschluss von Verträgen gemäß § 127 Abs. 1 SGB V in verschiedenen Losgebieten und soll ab dem 1.4.2017 die bisherigen Verträge ablösen. Hierfür wird die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots öffentlich ausgeschrieben (EU-weites offenes Verfahren). Der Vertrag beginnt am 1.4.2017 und endet am 31.3.2019. Sofern keine Seite der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis spätestens 6 Monate vor seinem Ablauf widerspricht, verlängert sich die Laufzeit um jeweils 1 Jahr, längstens aber bis 31.3.2021. Hat sich der Vertragsschluss über den 1.4.2017 hinaus verzögert, tritt der Vertrag am auf den Zuschlag folgenden übernächsten Monatsersten in Kraft. Das Ende der Vertragslaufzeit verschiebt sich entsprechend.
Dauer: 24 Monate
Beschreibung der Verlängerungen:
Der Vertrag beginnt am 1.4.2017 und endet am 31.3.2019. Sofern keine Seite der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis spätestens 6 Monate vor seinem Ablauf widerspricht, verlängert sich die Laufzeit um jeweils 1 Jahr, längstens aber bis 31.3.2021.
Der Vertrag beginnt am 1.4.2017 und endet am 31.3.2019. Sofern keine Seite der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis spätestens 6 Monate vor seinem Ablauf widerspricht, verlängert sich die Laufzeit um jeweils 1 Jahr, längstens aber bis 31.3.2021.
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Die AOK Bayern erbringt gemäß § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gegenüber ihren Versicherten u. a. Leistungen zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten der Produktuntergruppe 09.37.01 (niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung) und der Produktarten 09.37.02.0, 09.37.02.1, 09.37.02.3 und 09.37.02.4 (niederfrequente, nicht EMG-gesteuerte Muskelstimulationsgeräte) des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V. Diese Versorgung der Versicherten erfolgte bisher durch Vertragspartner auf der Grundlage des § 127 Abs. 1 SGB V.
Die AOK Bayern erbringt gemäß § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gegenüber ihren Versicherten u. a. Leistungen zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten der Produktuntergruppe 09.37.01 (niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung) und der Produktarten 09.37.02.0, 09.37.02.1, 09.37.02.3 und 09.37.02.4 (niederfrequente, nicht EMG-gesteuerte Muskelstimulationsgeräte) des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V. Diese Versorgung der Versicherten erfolgte bisher durch Vertragspartner auf der Grundlage des § 127 Abs. 1 SGB V.
Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für die einheitliche Anwendung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab. Gemäß § 127 Abs. 1 SGB V können die Krankenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen.
Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für die einheitliche Anwendung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab. Gemäß § 127 Abs. 1 SGB V können die Krankenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen.
Dabei sind die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen sicherzustellen und eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte sind zu beachten.
Dabei sind die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen sicherzustellen und eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte sind zu beachten.
Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung/Vertragsunterlagen (Abschnitt C).
Losnummer: 3
Kurze Beschreibung:
Die AOK Bayern erbringt gemäß § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gegenüber ihren Versicherten u.a. Leistungen zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten der Produktun-tergruppe 09.37.01 (niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung) und der Produktarten 09.37.02.0, 09.37.02.1, 09.37.02.3 und 09.37.02.4 (niederfrequente, nicht EMG-gesteuerte Muskelstimulationsgeräte) des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V. Diese Versorgung der Versicherten erfolgte bisher durch Vertragspartner auf der Grundlage des § 127 Abs. 1 SGB V.
Die AOK Bayern erbringt gemäß § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gegenüber ihren Versicherten u.a. Leistungen zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten der Produktun-tergruppe 09.37.01 (niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung) und der Produktarten 09.37.02.0, 09.37.02.1, 09.37.02.3 und 09.37.02.4 (niederfrequente, nicht EMG-gesteuerte Muskelstimulationsgeräte) des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V. Diese Versorgung der Versicherten erfolgte bisher durch Vertragspartner auf der Grundlage des § 127 Abs. 1 SGB V.
Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundla-ge von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für die einheitliche Anwendung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab. Gemäß § 127 Abs. 1 SGB V können die Krankenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusam-menschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen.
Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundla-ge von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für die einheitliche Anwendung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab. Gemäß § 127 Abs. 1 SGB V können die Krankenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusam-menschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen.
Diese Ausschreibung dient dem Abschluss von Verträgen gemäß § 127 Abs. 1 SGB V in verschiedenen Losgebieten und soll ab dem 01.04.2017 die bisherigen Verträge ablösen. Hierfür wird die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots öffentlich ausgeschrieben (EU-weites offenes Verfahren). Der Vertrag beginnt am 1.4.2017 und endet am 31.3.2019. Sofern keine Seite der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis spätestens 6 Monate vor seinem Ablauf widerspricht, verlängert sich die Laufzeit um jeweils 1 Jahr, längstens aber bis 31.3.2021. Hat sich der Vertragsschluss über den 1.4.2017 hinaus verzögert, tritt der Vertrag am auf den Zuschlag folgenden übernächsten Monatsersten in Kraft. Das Ende der Vertragslaufzeit verschiebt sich entsprechend.
Diese Ausschreibung dient dem Abschluss von Verträgen gemäß § 127 Abs. 1 SGB V in verschiedenen Losgebieten und soll ab dem 01.04.2017 die bisherigen Verträge ablösen. Hierfür wird die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots öffentlich ausgeschrieben (EU-weites offenes Verfahren). Der Vertrag beginnt am 1.4.2017 und endet am 31.3.2019. Sofern keine Seite der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis spätestens 6 Monate vor seinem Ablauf widerspricht, verlängert sich die Laufzeit um jeweils 1 Jahr, längstens aber bis 31.3.2021. Hat sich der Vertragsschluss über den 1.4.2017 hinaus verzögert, tritt der Vertrag am auf den Zuschlag folgenden übernächsten Monatsersten in Kraft. Das Ende der Vertragslaufzeit verschiebt sich entsprechend.
Losnummer: 4
Kurze Beschreibung:
Die AOK Bayern erbringt gemäß § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gegenüber ihren Ver-sicherten u.a. Leistungen zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten der Produktuntergruppe 09.37.01 (niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung) und der Produktarten 09.37.02.0, 09.37.02.1, 09.37.02.3 und 09.37.02.4 (niederfrequente, nicht EMG-gesteuerte Muskelstimulationsgeräte) des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V. Diese Versorgung der Versicherten erfolgte bisher durch Vertragspartner auf der Grundlage des § 127 Abs. 1 SGB V.
Die AOK Bayern erbringt gemäß § 33 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gegenüber ihren Ver-sicherten u.a. Leistungen zur Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten der Produktuntergruppe 09.37.01 (niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung) und der Produktarten 09.37.02.0, 09.37.02.1, 09.37.02.3 und 09.37.02.4 (niederfrequente, nicht EMG-gesteuerte Muskelstimulationsgeräte) des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V. Diese Versorgung der Versicherten erfolgte bisher durch Vertragspartner auf der Grundlage des § 127 Abs. 1 SGB V.
Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für die einheitliche Anwendung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V, ein-schließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab. Gemäß § 127 Abs. 1 SGB V können die Krankenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Ver-sorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen.
Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für die einheitliche Anwendung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V, ein-schließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab. Gemäß § 127 Abs. 1 SGB V können die Krankenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Ver-sorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen.
Losnummer: 5
Kurze Beschreibung:
Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundla-ge von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für die einheitliche Anwendung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V, ein-schließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab. Gemäß § 127 Abs. 1 SGB V können die Krankenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen.
Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundla-ge von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für die einheitliche Anwendung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V, ein-schließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab. Gemäß § 127 Abs. 1 SGB V können die Krankenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Die Bieter haben eine ausgefüllte und unterschriebene Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Europäischen Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Für die einheitliche europäische Eigenerklärung können die Bewerber entweder ein von Hand ausgefülltes Dokument oder ein online ausgefülltes Formular einreichen. Der Abschnitt D in Teil II muss nicht ausgefüllt werden. In Teil IV ist es ausreichend, nur Abschnitt Alpha auszufüllen. Teil V muss nicht ausgefüllt werden.
Die Bieter haben eine ausgefüllte und unterschriebene Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Europäischen Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Für die einheitliche europäische Eigenerklärung können die Bewerber entweder ein von Hand ausgefülltes Dokument oder ein online ausgefülltes Formular einreichen. Der Abschnitt D in Teil II muss nicht ausgefüllt werden. In Teil IV ist es ausreichend, nur Abschnitt Alpha auszufüllen. Teil V muss nicht ausgefüllt werden.
Bei Bietergemeinschaften muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung für jedes Mitglied eingereicht werden. Sofern der Bieter Drittunternehmen benennt, muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch für die Drittunternehmen eingereicht werden.
Bei Bietergemeinschaften muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung für jedes Mitglied eingereicht werden. Sofern der Bieter Drittunternehmen benennt, muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch für die Drittunternehmen eingereicht werden.
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2017-02-28 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2016-12-09 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt (§ 43 Abs. 2 S. 1 VgV). Bietergemeinschaften haben unter Verwendung des Formblattes Erklärung der Bietergemeinschaft (Anlage 3 Vergabeunterlagen) eine von allen ihren Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung abzugeben, die die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft benennt sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des hiesigen Vertrages sowie für die Durchführung des Vergabeverfahrens bezeichnet. Bietergemeinschaften müssen für den Fall der Auftragserteilung erklären, dass alle ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haften (Anlage 3 Vergabeunterlagen). Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Auch für Bietergemeinschaften gilt das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen. Die Auftraggeberin behält sich vor, von Bietergemeinschaften zu verlangen, dass diese die Gründe angeben, die zu der Kooperation geführt haben, und darlegen, dass mit der gemeinsamen Bewerbung um den Auftrag keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede i. S. d. § 1 GWB getroffen wurde. Hierzu hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf Verlangen der Auftraggeberin zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bietergemeinschaft eine im Rahmen des zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein erfolgversprechendes Angebot abzugeben.
Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt (§ 43 Abs. 2 S. 1 VgV). Bietergemeinschaften haben unter Verwendung des Formblattes Erklärung der Bietergemeinschaft (Anlage 3 Vergabeunterlagen) eine von allen ihren Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung abzugeben, die die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft benennt sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des hiesigen Vertrages sowie für die Durchführung des Vergabeverfahrens bezeichnet. Bietergemeinschaften müssen für den Fall der Auftragserteilung erklären, dass alle ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haften (Anlage 3 Vergabeunterlagen). Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Auch für Bietergemeinschaften gilt das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen. Die Auftraggeberin behält sich vor, von Bietergemeinschaften zu verlangen, dass diese die Gründe angeben, die zu der Kooperation geführt haben, und darlegen, dass mit der gemeinsamen Bewerbung um den Auftrag keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede i. S. d. § 1 GWB getroffen wurde. Hierzu hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf Verlangen der Auftraggeberin zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bietergemeinschaft eine im Rahmen des zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein erfolgversprechendes Angebot abzugeben.
Will der Bieter Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer als Drittunternehmen vergeben, so muss er diesen Umstand, das vorgesehene Drittunternehmen (falls zumutbar) sowie Art und Umfang der an das Drittunternehmen zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Erklärung Drittunternehmerverzeichnis/Unterauftragnehmerverzeichnis (Anlage 4 Vergabeunterlagen) mitteilen.
Will der Bieter Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer als Drittunternehmen vergeben, so muss er diesen Umstand, das vorgesehene Drittunternehmen (falls zumutbar) sowie Art und Umfang der an das Drittunternehmen zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Erklärung Drittunternehmerverzeichnis/Unterauftragnehmerverzeichnis (Anlage 4 Vergabeunterlagen) mitteilen.
Zu den zu benennenden Unterauftragnehmern zählen insbesondere:
— Dritte, die mit der Bereitstellung der Hilfsmittel beauftragt werden;
— Dritte, die mit der Wartung und technischen Kontrolle der Hilfsmittel beauftragt werden;
— Dritte, die mit der Reparatur der Hilfsmittel beauftragt werden;
— Dritte, die mit der Wiederaufbereitung von Hilfsmitteln beauftragt werden;
— Dritte, die mit der Einweisung bzw. Beratung (auch telefonisch) der Ärzte und/oder Versicherten bzw. der betreuenden Personen beauftragt werden.
Zu den zu benennenden Unterauftragnehmern zählen dagegen nicht Dienstleister, die ausschließlich mit der Logistik, d. h. der Lagerung und/ oder dem Transport, sowie der Entsorgung beauftragt sind.
Der Bieter muss der Auftraggeberin nachweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel des Drittunternehmens zur Verfügung stehen, indem er die unterzeichnete und mit Datum und Firmenstempel versehene Erklärung zur Art und Umfang der durch Drittunternehmen zu erbringenden Leistungen inklusive der unterzeichneten und mit Datum und Firmenstempel versehenen Verpflichtungserklärung dieser Drittunternehmen vorlegt (Anlage 5 Vergabeunterlagen vgl. § 36 Abs. 1 VgV). Verbindliche Verpflichtungserklärungen der Drittunternehmer (Anlage 5 Vergabeunterlagen) können bereits bei Abgabe des Angebots, müssen aber spätestens 1 Woche nach Mitteilung, dass das Angebot des betreffenden Bieters zur Zuschlagserteilung vorgesehen ist (maßgeblich ist der Eingang bei der Vergabestelle der AOK Bayern), eingereicht werden. Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Es gilt das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen.
Der Bieter muss der Auftraggeberin nachweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel des Drittunternehmens zur Verfügung stehen, indem er die unterzeichnete und mit Datum und Firmenstempel versehene Erklärung zur Art und Umfang der durch Drittunternehmen zu erbringenden Leistungen inklusive der unterzeichneten und mit Datum und Firmenstempel versehenen Verpflichtungserklärung dieser Drittunternehmen vorlegt (Anlage 5 Vergabeunterlagen vgl. § 36 Abs. 1 VgV). Verbindliche Verpflichtungserklärungen der Drittunternehmer (Anlage 5 Vergabeunterlagen) können bereits bei Abgabe des Angebots, müssen aber spätestens 1 Woche nach Mitteilung, dass das Angebot des betreffenden Bieters zur Zuschlagserteilung vorgesehen ist (maßgeblich ist der Eingang bei der Vergabestelle der AOK Bayern), eingereicht werden. Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Es gilt das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen.
Nähere Informationen enthalten die Vergabeunterlagen. Es sind zwingend die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Formblätter zu verwenden.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6YY5Y3.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postort: Bonn
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Anmerkung der Auftraggeberin: § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Dies bedeutet, dass die Auftraggeberin den Zuschlag nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 134 Abs. 2 GWB auch dann erteilen wird, wenn noch keine 15 Kalendertage nach einer eventuellen Mitteilung, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, abgelaufen sind. Es obliegt den Bietern, in jedem Fall vor Ablauf der Wartefrist gemäß § 134 Abs. 2 GWB Rechtsschutz zu suchen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Anmerkung der Auftraggeberin: § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Dies bedeutet, dass die Auftraggeberin den Zuschlag nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 134 Abs. 2 GWB auch dann erteilen wird, wenn noch keine 15 Kalendertage nach einer eventuellen Mitteilung, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, abgelaufen sind. Es obliegt den Bietern, in jedem Fall vor Ablauf der Wartefrist gemäß § 134 Abs. 2 GWB Rechtsschutz zu suchen.
Quelle: OJS 2016/S 215-391255 (2016-11-03)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-12-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung: Vergleiche Vergabeunterlagen.
Gesamtwert des Auftrags: 334 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Bayern - die Gesundheitskasse