Werden die unter III.2.1.III.2.2 und III.2.3 geforderten Nachweise/ Erklärungen/ Angaben mit dem Angebot nicht vorgelegt, wird das Angebot bei der Angebotswertung ausgeschlossen. Nach der Auftragsvergabe hat der Auftragnehmer die Schüttsteine auf Frost-Tau- Beständigkeit zu prüfen. (1) Eine Woche vor Einbaubeginn muss ein projektspezifischer Nachweis der Frostbeständigkeit für die zu liefernden Wasserbausteine vorgelegt werden. Dieser Nachweis ist auch erforderlich, wenn die Wasseraufnahme gemäß DIN EN 13 383-1, Abschnitt 7.3 nicht mehr als 0,5 % beträgt. Der projektspezifische Nachweis der Frostbeständigkeit ist für jede weitere angefangen Liefercharge von 20 000 t Wasserbausteinen erneut zu führen. (2) Für den projektspezifischen Nachweis der Frostbeständigkeit muss im Beisein des AG oder dessen Vertreter eine Probenahme nach DIN EN 13 383-2 oder gegebenenfalls DIN 52 101 aus der für den Einbau vorgesehenen Lieferung durchgeführt werden. Hierzu muss ein Zwischenlager hergestellt werden, dass ausschließlich die für die Baumaßnahme vorgesehenen Wasserbausteine beinhaltet. Das Zwischenlager muss genügend Wasserbausteine, die für den Einbau in der Baumaßnahme vorgesehen sind, für die Probenahme nach DIN EN 13383-2 oder gegebenenfalls nach DIN 52 101 enthalten. Von der Probenahme ist in Anlehnung an die DIN EN 13 383-2, Anhang A, ein gemeinsamer Probenahmebericht zu erstellen. Die Probenahme darf nur durchgeführt werden, wenn für das Zwischenlager Lieferscheine und die CE- Kennzeichnung nach DIN EN 13 383-1, Anhang ZA vorhanden sind und vorgelegt werden. Es ist eine Teilprobe von 20 Wasserbausteine nach DIN EN 13 383-2 und gegebenenfalls DIN 52 101 herzustellen. (3) Für den projektspezifischen Nachweis der Frostbeständigkeit muss in Anlehnung an DIN EN 13 383-2, Abschnitt 9, eine Bestimmung des Widerstandes gegen Frost- Tau- Wechsel an 10 Wasserbausteinen der Teilprobe durchgeführt werden. Für die Messproben gilt abweichend von DIN EN 13 383-2, Abschnitt 9.4.1.: Bei Wasserbausteinen mit einer Masse nicht mehr als 20 kg muss die Prüfung am ganzen Stein als Messprobe durchgeführt werden. Wenn der für die Prüfung vorgesehene Wasserbaustein eine Masse von mehr als 20 kg aufweist, ist aus dem ganzen Steine eine Messprobe mit einer Masse von 10 kg bis 20 kg durch Bohren oder Sägen herzustellen. Diese Messprobe muss möglich Schwachstellen des Steins beinhalten. (4) Wenn nach 25 Frost- Tau- Wechseln nicht mehr als 1 Stein bzw. 1 Messprobe eines Steines die Bildung von Schwachstellen (Risse, Abplatzungen) und jeder Einzelwert der Abwitterung aller 10 Messproben nicht mehr als 0,5 M.% aufweist, so gilt der projektspezifischen Nachweis der Frostbeständigkeit als erbracht. (5) Wenn ein Stein gemäß (4) die Bildung von Schwachstellen (Risse, Abplatzungen) aufweist, so muss an den verbliebenen 10 Wasserbausteinen gemäß (2) die Frostbeständigkeit gemäß (3) geprüft werden. Der projektspezifische Nachweis der Frostbeständigkeit gilt als erbracht, wenn keiner der zusätzlich geprüften Steine die Bildung von Schwachstellen (Risse, Abplatzungen) aufweist und jeder Einzelwert der Abwitterung bei der zweiten Serie nicht mehr als 0,5 M. % beträgt. Der projektspezifische Nachweis der Frostbeständigkeit ist durch die BAW oder eine von der BAW anerkannte und benannte Prüfstelle (gemäß RAP Waba 07) nachzuweisen. Des Weiteren muss nach Auftragsvergabe und eine Woche vor Einbaubeginn muss ein projektspezifischer Nachweis für den Widerstand gegen Frostbeanspruchung (Wasseraufnahme nach DIN EN 1097-6 bzw. Frostwiderstand nach DIN EN 1367-1) für die zu liefernden Filtermaterialien dem Wasser- und Schifffahrtsamt Meppen vorgelegt werden. Anhand des projektspezifischen Nachweises ist der Widerstand gegen Frostbeanspruchung nach DIN EN 1367-1 und DIN EN 1097-2 „Widerstand gegen Zertrümmerung von groben Gesteinskörnungen“ nachzuweisen. Die projektspezifischen Nachweise für den Widerstand gegen Frostbeanspruchung der Filtermaterialien sind durch eine von der BAW anerkannte und benannte Prüfstelle (gemäß RAP Waba 07) durchzuführen.