1. Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von 5 v. H. der Brutto-Auftragssumme (ohne Nachträge) zu leisten. 2. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5 v. H. der Bruttoauftragssumme. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche ist der 22.11.2019 (§ 14 Abs. 3 VOL/B) 3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Inbetriebnahme der Maschinen. 4. Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen: Für jede vollendete Woche ½ v. H. desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Vertragsstrafe wird auf 5 v. H. der Auftragssumme ohne Umsatzsteuer begrenzt.