Lieferung und Inbetriebnahme von Druck- und Kopiersystemen

Landkreis Hildburghausen

Lieferung und Inbetriebnahme von Druck- und Kopiersystemen einschl. Wartung (All-in-Vertrag).

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-08-30. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-07-19.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2016-07-19 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2016-07-19)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Fotokopiergeräte
Menge oder Umfang:
Der Lieferauftrag umfasst die Lieferung von 54 Geräten an bis zu 29 Standorten im Landkreis Hildburghausen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Fotokopiergeräte 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Hildburghausen
Postanschrift: Wiesenstraße 18
Postleitzahl: 98646
Postort: Hildburghausen
Kontakt
Internetadresse: http://www.landkreis-hildburghausen.de 🌏
E-Mail: lautensa@lrahbn.thueringen.de 📧
Fax: +49 3685445501 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-07-19 📅
Einreichungsfrist: 2016-08-30 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-07-21 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 139-251927
ABl. S-Ausgabe: 139

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Lieferung und Inbetriebnahme von Druck- und Kopiersystemen einschl. Wartung (All-in-Vertrag).
Referenznummer: 07-2016-DKP
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Hildburghausen.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1. Aktueller Nachweis, dass der Bieter im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist (L 124)
2. Eigenerklärung, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber infrage stellt (L 124).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1) Eigenerklärung, dass eine Betriebshaftpflicht während der gesamten Vertragslaufzeit besteht.
2) Eigenerklärung zu Insolvenzverfahren und Liquidation (Anlage L 124).
3) Eigenerklärung zu Arbeitskräften (Anlage L 124).
4) Erklärung über den Umsatz der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit der Umsatz Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen (Anlage L 124).
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Technische und berufliche Fähigkeiten:
1) Nachweis von drei vergleichbaren Referenzprojekten der letzten 3 Jahre (Anlage L124);
2) L 235 Verzeichnis der Leistung anderer Unternehmen;
3) L 236 Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen;
4) L 2491 Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit;
5) Scientology-Schutzerklärung;
6) Ergänzende Vertragsbedingungen Tariftreue und Entgeltgleichheit;
7) Ergänzende Vertragsbedingungen Nachunternehmer Tariftreue und Entgeltgleichheit;
8) Ergänzende Vertragsbedingungen Nachunternehmer, Kontrollen, Sanktionen;
9) Ergänzende Vertragsbedingungen ILO Kernarbeitsnormen;
10) Ergänzende Vertragsbedingungen Nachunternehmer Kernarbeitsnormen.
Auftragsausführung
Sonstige besondere Bedingungen: Ergänzende Vertragsbedingungen gem. ThürVgG entsprechend den Vergabeunterlagen.

Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-09-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2016-08-30 📅
Öffnungsort: Landratsamt Hildburghausen.
Ort des Eröffnungstermins: Landratsamt Hildburghausen.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Amt für Schulverwaltung und Kreisentwicklung
Frau Anne Lautensack
E-Mail: vergabekammer@tlvwa.thueringen.de 📧
URL der Dokumente: http://www.landkreis-hildburghausen.de/index.phtml?mNavID=1.100&sNavID=328.443&La=1 🌏

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2017-01-01 📅
Datum des Endes: 2021-12-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 07-2016-DKP

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Thüringen
Postanschrift: Weimarplatz 4
Postort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@tlvwa.thueringen.de 📧
Telefon: +49 36137737254 📞
Fax: +49 36137739354 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 134 Informations- und Wartepflicht
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglichen Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer
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Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, DE Standardformular 02 – Auftragsbekanntmachung 12 / 16 verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs bei dem betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (...).
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§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat (...):
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
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(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2016/S 139-251927 (2016-07-19)