1. Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und/oder finanziellen und/oder technischen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall hat der Bieter die Leistungsteile/Einsatzbereiche in seinem Angebot zu bezeichnen, die eingesetzten Dritten/Nachunternehmer zu benennen und zusätzlich zu den von ihm geforderten Angaben Erklärungen und Nachweise für diese Dritten/ Nachunternehmer in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten/Nachunternehmer zum Nachweis der Leistungsfähigkeit beruft. Von diesen Nachunternehmern/Dritten ist jeweils eine Erklärung vorzulegen, dass er im Auftragsfall für die Durchführung mit den erforderlichen Mitteln zur Verfügung steht („Verpflichtungserklärung des Dritten/Nachunternehmers“). Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund des Bieters, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Beabsichtigt der Bieter für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen für solche Leistungsbereiche, für die er selbst geeignet ist, andere Unternehmen einzusetzen, so sind diese Teilleistungen anzugeben. Der Bieter ist verpflichtet, auf Verlangen, jedenfalls vor Zuschlagserteilung, für die vorgesehenen Leistungsteile/Einsatzbereiche die Namen der anderen Unternehmen zu benennen, entsprechende Verpflichtungserklärungen beizubringen und deren Eignung nachzuweisen. Hersteller, Zulieferer oder Spediteure des Bieters gelten nicht als Dritter/ Nachunternehmer im Sinne dieser Ausschreibung.