Projektbezeichnung „Auswerteausstattung Tactical Site Exploitation (TSE)“. Der Liefer- und Leistungsumfang umfasst neben der Lieferung von 53 Sätzen der „Auswerteausstattung TSE“ und 19 Sätzen der „Übungsdaten TSE“ auch die Erstellung und Lieferung von technischen Unterlagen und der Dokumentation sowie die Durchführung einer Schulung. Ein Satz „Auswerteausstattung TSE“ beinhaltet u. a. Notebooks für Forensik, externe Festplatte, Auslesegerät für Mobilgeräte und Datenträger, Softwareprodukte, Transport- und Lagerbehälter, Transporttasche/Rucksäcke, Werkzeug, Kabelsätze für Mobilgeräte. Ein Satz „Übungsdaten TSE“ beinhaltet u. a. Mobilgeräte, beschreibbare SIM-Karten, USB-Sticks, Festplatten, Softwareprodukte. Folgender Zeitplan wird angestrebt: — Abgabetermin Teilnahmeanträge: 29.3.2016,14:00 Uhr; — Versendung Angebotsunterlagen: 04/2016; — Angebotsschlusstermin (Ausschlussfrist): 05/2016; — Vertragsschluss: 08/2016; — Abnahme/Liefertermin: 15.11.2016.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-03-29.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-02-16.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2016-02-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Nachrichtengewinnung, Überwachung, Zielerfassung und Aufklärung
Menge oder Umfang: Siehe hierzu II.1.5).
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Nachrichtengewinnung, Überwachung, Zielerfassung und Aufklärung📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Postanschrift: Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1
Postleitzahl: 56073
Postort: Koblenz
Kontakt
Internetadresse: http://www.baainbw.de🌏
I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n):
Teilnahmeanträge sind zu richten an: die oben genannten Kontaktstellen.
II.3) Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung:
Abschluss: 15.11.2016.
Berücksichtigt werden nur Teilnahmeanträge, die in einem verschlossenen und äußerlich gekennzeichneten Umschlag bis zu dem unter Abschnitt IV.3.4) genannten Termin eingegangen sind.
Per Fax oder elektronisch eingehende Teilnahmeanträge können nicht berücksichtigt werden.
Der Umschlag ist ausschließlich an die unter Abschnitt I.1) unter „Angebote oder Teilnahmeanträge sind zu richten an“ aufgeführte Anschrift zu adressieren und wie folgt zu kennzeichnen:
Nicht öffnen - EU-Teilnahmewettbewerb,
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb,
Bearbeitungsnummer: Q/U2CG/GA087/FB245,
Vergabestelle: BAAlNBw U2.3,
Schlusstermin: 29.3.2016, 14:00 Uhr.
Teilnahmeanträge sind zu richten an: die oben genannten Kontaktstellen.
II.3) Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung:
Abschluss: 15.11.2016.
Berücksichtigt werden nur Teilnahmeanträge, die in einem verschlossenen und äußerlich gekennzeichneten Umschlag bis zu dem unter Abschnitt IV.3.4) genannten Termin eingegangen sind.
Per Fax oder elektronisch eingehende Teilnahmeanträge können nicht berücksichtigt werden.
Der Umschlag ist ausschließlich an die unter Abschnitt I.1) unter „Angebote oder Teilnahmeanträge sind zu richten an“ aufgeführte Anschrift zu adressieren und wie folgt zu kennzeichnen:
Nicht öffnen - EU-Teilnahmewettbewerb,
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb,
Bearbeitungsnummer: Q/U2CG/GA087/FB245,
Vergabestelle: BAAlNBw U2.3,
Schlusstermin: 29.3.2016, 14:00 Uhr.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Projektbezeichnung „Auswerteausstattung Tactical Site Exploitation (TSE)“.
Der Liefer- und Leistungsumfang umfasst neben der Lieferung von 53 Sätzen der „Auswerteausstattung TSE“ und 19 Sätzen der „Übungsdaten TSE“ auch die Erstellung und Lieferung von technischen Unterlagen und der Dokumentation sowie die Durchführung einer Schulung.
Der Liefer- und Leistungsumfang umfasst neben der Lieferung von 53 Sätzen der „Auswerteausstattung TSE“ und 19 Sätzen der „Übungsdaten TSE“ auch die Erstellung und Lieferung von technischen Unterlagen und der Dokumentation sowie die Durchführung einer Schulung.
Ein Satz „Auswerteausstattung TSE“ beinhaltet u. a. Notebooks für Forensik, externe Festplatte, Auslesegerät für Mobilgeräte und Datenträger, Softwareprodukte, Transport- und Lagerbehälter, Transporttasche/Rucksäcke, Werkzeug, Kabelsätze für Mobilgeräte.
Ein Satz „Auswerteausstattung TSE“ beinhaltet u. a. Notebooks für Forensik, externe Festplatte, Auslesegerät für Mobilgeräte und Datenträger, Softwareprodukte, Transport- und Lagerbehälter, Transporttasche/Rucksäcke, Werkzeug, Kabelsätze für Mobilgeräte.
Ein Satz „Übungsdaten TSE“ beinhaltet u. a. Mobilgeräte, beschreibbare SIM-Karten, USB-Sticks, Festplatten, Softwareprodukte.
Dauer: 3 Monate
Referenznummer: Q/U2CG/GA087/FB245
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Verschiedene Bundeswehrdienststellen in der Bundesrepublik Deutschland (u. a. siehe NUTS-Code).
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Die nachstehenden Angaben, Erklärungen und Nachweise sind von den Bewerbern bzw. jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie von allen für die Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer vorzulegen. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen ist nicht zugelassen. Ausländischen Bewerbern bzw. Bewerbergemeinschaften wird die Vorlage vergleichbarer Nachweise gestattet. Ein Nachweis der Gleichwertigkeit ist mit der Bewerbung vorzulegen.
Die nachstehenden Angaben, Erklärungen und Nachweise sind von den Bewerbern bzw. jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie von allen für die Leistungserbringung vorgesehenen Unterauftragnehmer vorzulegen. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen ist nicht zugelassen. Ausländischen Bewerbern bzw. Bewerbergemeinschaften wird die Vorlage vergleichbarer Nachweise gestattet. Ein Nachweis der Gleichwertigkeit ist mit der Bewerbung vorzulegen.
Dem Teilnahmeantrag sind beizufügen:
1.) die Eigenerklärung "Eigenerklärung zum Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß § 23 und § 24 VSVgV“ (Formular: BAAlNBw B-V 033) im Original (keine Kopie).
2.) die Eigenerklärung „Eigenerklärung zum Schutz von Verschlusssachen durch Bewerber/Bieter bei Aufträgen nach § 99 Abs. 9 GWB“,
(Formular: BAAlNBw B-V 031) im Original (keine Kopie).
Sofern Unterauftragnehmer vorgesehen sind:
(Formular: BAAlNBw B-V 032) im Original (keine Kopie).
Die Formulare sind im Internet abrufbar unter: www.baainbw.de -> Vergabe -> Unterlagen zur Angebotsabgabe.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Dem Teilnahmeantrag ist beizufügen:
Eine formlose Bankerklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Hierfür existiert kein spezielles Muster oder Format. Die Bankerklärung muss Informationen zu folgenden Punkten beinhalten:
— Kundenverbindung/Kontoführung;
— finanzielle Verhältnisse;
— Kreditbeurteilung/Zahlungsfähigkeit.
Die Bankerklärung ist im Original (keine Kopie) in deutscher Sprache vorzulegen. Bei fremdsprachigen Bankerklärungen ist eine einfache, deutsche Übersetzung ausreichend. Einer Beglaubigung bedarf es nicht. Jedoch ist das Original der fremdsprachigen Bankerklärung beizufügen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Bankerklärung ist im Original (keine Kopie) in deutscher Sprache vorzulegen. Bei fremdsprachigen Bankerklärungen ist eine einfache, deutsche Übersetzung ausreichend. Einer Beglaubigung bedarf es nicht. Jedoch ist das Original der fremdsprachigen Bankerklärung beizufügen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Mit dem Teilnahmeantrag sind nachfolgende Unterlagen in Kopie einzureichen:
1.) Nachweis über vorhandenes Fachwissen im Bereich der IT-Forensik über Referenzprojekte.
2.) Angabe von Referenzen von bereits erfolgreich umgesetzten Aufträgen mit Sicherheitskräften, Nachrichtendiensten, Streitkräften im NATO- und EU-Bereich und/oder Angabe von Referenzen über eine erfolgreiche Zusammenarbeit im Bereich der Informationstechnik mit der Bundeswehr: Zwingende Voraussetzung: Mindestens ein Auftrag muss in den letzten 5 Jahren umgesetzt worden sein.
2.) Angabe von Referenzen von bereits erfolgreich umgesetzten Aufträgen mit Sicherheitskräften, Nachrichtendiensten, Streitkräften im NATO- und EU-Bereich und/oder Angabe von Referenzen über eine erfolgreiche Zusammenarbeit im Bereich der Informationstechnik mit der Bundeswehr: Zwingende Voraussetzung: Mindestens ein Auftrag muss in den letzten 5 Jahren umgesetzt worden sein.
3.) Schriftliche Zusicherung im Teilnahmeantrag, dass die Schulung in deutscher Sprache abgehalten wird.
4.) Schriftliche Zusicherung im Teilnahmeantrag, dass die Projektdokumentation in deutscher Sprache geliefert wird.
5.) Schriftliche Zusicherung im Teilnahmeantrag, dass ein Risikomanagement durchgeführt wird.
6.) Beschreibung wie sich das Projektteam (Management und technisches Personal) zusammensetzt.
7.) Vorlage von Mitarbeiterprofilen und deren Qualifikation des eingesetzten Personals und - sofern zutreffend - des Personals der Unterauftragnehmer.
8.) Selbstauskunft zum Qualitätsmanagementsystem. Es ist beabsichtigt, in dem abzuschließenden Vertrag Qualitätssicherungsbedingungen nach AQAP 2105, 2110 und 2210 (Bezugsquelle: www.baainbw.de) sowie eine Güteprüfung zu vereinbaren. Die Anwendung der Qualitätssicherungsbedingungen ist durch Eigenerklärung zu bestätigen oder durch eine Zertifizierung nachzuweisen.
8.) Selbstauskunft zum Qualitätsmanagementsystem. Es ist beabsichtigt, in dem abzuschließenden Vertrag Qualitätssicherungsbedingungen nach AQAP 2105, 2110 und 2210 (Bezugsquelle: www.baainbw.de) sowie eine Güteprüfung zu vereinbaren. Die Anwendung der Qualitätssicherungsbedingungen ist durch Eigenerklärung zu bestätigen oder durch eine Zertifizierung nachzuweisen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Diese Unterlagen werden nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbes an die ausgewählten, geeigneten Bewerber mit den Vergabeunterlagen versandt.
Sonstige besondere Bedingungen:
Beachtung und Einhaltung der Bestimmungen des Merkblatts für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD).
Abrufbar im Internet unter: www.baainbw.de -> Vergabe -> Unterlagen zur Angebotsabgabe -> Formular: BAAlNBw-B 096a/04.2015 - Merkblatt für die Behandlung von VS-NfD.
Verfahren Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Referat E1.1 - Angebotssammelstelle
Internetadresse: www.baainbw.de🌏
Name: Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und
Nutzung der Bundeswehr
Kontaktperson: Referat U2.3
URL für weitere Informationen: www.baainbw.de🌏
Name: Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der
Bundeswehr
- E1.1 Angebotssammelstelle -
URL der Dokumente: www.baainbw.de🌏
Referenz Zusätzliche Informationen
I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n):
Teilnahmeanträge sind zu richten an: die oben genannten Kontaktstellen.
II.3) Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung:
Abschluss: 15.11.2016.
Berücksichtigt werden nur Teilnahmeanträge, die in einem verschlossenen und äußerlich gekennzeichneten Umschlag bis zu dem unter Abschnitt IV.3.4) genannten Termin eingegangen sind.
Per Fax oder elektronisch eingehende Teilnahmeanträge können nicht berücksichtigt werden.
Der Umschlag ist ausschließlich an die unter Abschnitt I.1) unter „Angebote oder Teilnahmeanträge sind zu richten an“ aufgeführte Anschrift zu adressieren und wie folgt zu kennzeichnen:
Nicht öffnen - EU-Teilnahmewettbewerb,
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb,
Bearbeitungsnummer: Q/U2CG/GA087/FB245,
Vergabestelle: BAAlNBw U2.3,
Schlusstermin: 29.3.2016, 14:00 Uhr.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 (0)228-9499-0📞
Internetadresse: www.bundeskartellamt.de🌏
Fax: +49 (0)228-9499-400 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 107 GWB:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Absatz 1 Nummer 2. § 101a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Absatz 1 Nummer 2. § 101a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Vergaberechtsverstöße sind bei der unter Anhang A.l) – „Weitere Auskünfte erteilen“ genannten Vergabestelle unverzüglich zu rügen.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle eingereicht werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt ist. Der Nachprüfungsantrag muss innerhalb 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich einzureichen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle eingereicht werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt ist. Der Nachprüfungsantrag muss innerhalb 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich einzureichen.
§ 101a GWB:
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b GWB:
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: OJS 2016/S 040-065312 (2016-02-16)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-07-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Elektronisches Nachrichtensystem
Gesamtwert des Auftrags: 0 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Elektronisches Nachrichtensystem📦
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw)
Kontakt
Internetadresse: http://www.baain.de🌏
E-Mail: baainbwu2.3@bundeswehr.org📧
Objekt Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Diverse Bw-Dienstellen in Deutschland.
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Vollumfängliche Erfüllung aller Forderungen der Leistungsbeschreibung (50)
2. Preisliche Bewertung (50)
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-07-05 📅
Name: Schönhofer Sales and Engineering GmbH
Postort: Siegburg
Postleitzahl: 53721
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt – Vergabekammer des Bundes
Telefon: +49 22894990📞
Fax: +49 2289499400 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.