Jeder Bieter kann nur mit einem Angebot, also entweder mit seinem eigenen Angebot oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft teilnehmen. Sollten keine Differenzierungsmöglichkeiten bei den Auswahlkriterien gegeben sein, so ist beabsichtigt, bei Vorliegen mehrerer Angebote, unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes, des Transparenzgebotes und des Diskriminierungsverbotes eine Zuschlagserteilung per Losverfahren herbeizuführen, wobei durch eine Loslimitierung ein bereits zum Zuge gekommener Bieter für das weitere Verfahren ausscheidet.