Zusätzliche Informationen
a) Der Auftraggeber ist ausschließlich Sektorenauftraggeber nach § 98 Nr. 4 GWB. Es wird ein Verhandlungsverfahren nach dem 4. Teil des GWB und der Sektorenverordnung (SektVO) durchgeführt.
b) Zu Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren:
aa) Bewerbergemeinschaften:
Die unter Ziffer III. 2.1 bis Ziffer III. 2.3 der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Eigenerklärungen (Eignungsvoraussetzungen) sind bei Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Eignungsvoraussetzungen, die ganz oder teilweise nur von einzelnen Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft erfüllt werden (beispielsweise Referenzangaben oder die Benennung von Personen im Rahmen des Personaleinsatzkonzepts) sind bei Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft nur vom jeweiligen Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
So sind Referenzangaben nur bezogen auf die Leistungen zu machen, welche das jeweilige Mitglied der Bewerbergemeinschaft im Auftragsfall ausführen wird.
Für die Bewerbergemeinschaft ist darzustellen, wie die Aufteilung der Leistungsbereiche bzw. Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder der Bewerbergemeinschaft im Auftragsfall vorgesehen ist.
Für Bewerbergemeinschaften wird auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Bewerbergemeinschaftserklärung gem. Ziffer III.1.3 der vorliegenden Bekanntmachung hingewiesen.
bb) Rückgriff auf Ressourcen Dritter:
Beabsichtigt der Bewerber (Einzelbewerber oder Bewerbergemeinschaften) oder ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, sich zum Nachweis seiner finanziellen, wirtschaftlichen oder technischen Leistungsfähigkeit auf Dritte zu berufen, so muss er mit seiner Bewerbung – zusätzlich zum Bewerbungsbogen nach Ziffer VI.3 d) der vorliegenden Bekanntmachung – die entsprechende Verpflichtungserklärung des Dritten vorlegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen des Dritten nachgewiesen wird.
Die unter Ziffer III.2.1 bis III.2.3 der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen oder technischen Leistungsfähigkeit müssen für die Dritten insoweit vorgelegt werden, als sich ein Bewerber (Einzelbewerber oder Bewerbergemeinschaft) oder Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis der Eignung auf diese Ressourcen des Dritten beruft.
In Bezug auf die Kriterien für die einschlägige berufliche Erfahrung (Referenzen) können die Bewerber jedoch nur die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen beziehungsweise die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (Artikel 79 Abs. 1 Sektorenrichtlinie 2015/24/EU). In diesem Fall sind die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer VI.3 b) cc) zu beachten.
Soll im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen werden, so ist gegenwärtig vorgesehen, dass der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften (Artikel 79 Abs. 1 Sektorenrichtlinie 2015/24/EU).
cc) Subunternehmer:
Beabsichtigt der Bewerber im Auftragsfall die Hinzuziehung von Nachunternehmern und möchte sich der Bewerber zum Nachweis der eigenen Leistungsfähigkeit auf die Leistungsfähigkeit dieser Nachunternehmen berufen (vgl. Ziffer VI.3 b) bb) der vorliegenden Bekanntmachung), so hat er bereits in seinem Teilnahmeantrag anzugeben, welche Leistungsbereiche von diesen Nachunternehmern übernommen werden sollen; ferner sind die vorgesehenen Nachunternehmer zu benennen und für diese die Eignungsnachweise entsprechend oben Ziffer III.2.1 bis III.2.3 bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Vorzulegen ist ferner – zusätzlich zum Bewerbungsbogen nach Ziffer VI.3 d) der vorliegenden Bekanntmachung – die rechtsverbindliche Erklärung der benannten Nachunternehmer über deren Zusicherung, im Fall der Beauftragung des Bewerbers die erklärten Nachunternehmerleistungen als Nachunternehmer zu erbringen.
c) Die Teilnahmeanträge und weitergehende Korrespondenz sind in deutscher Sprache abzufassen. Einem Schriftstück, das in einer anderen Sprache eingereicht wird, ist eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher angefertigte Übersetzung beizufügen.
d) Der Auftraggeber hat für die Einreichung der Teilnahmeanträge einen Bewerbungsbogen erstellt. Dieser ist für die Einreichung der Teilnahmeanträge zu verwenden. Der Bewerbungsbogen ist bei der Kontaktstelle nach Ziffer I.1 der vorliegenden Bekanntmachung in Textform anzufordern. Es sind in der Anforderung zwei E-Mail-Adressen zu benennen, an die der Bewerbungsbogen zu übermitteln ist. Nur die Informationen entsprechend der voranstehenden Vorgaben (Bewerbungsbogen einschließlich dort erwähnter Anlagen) werden für die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, berücksichtigt. Darüber hinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht.
Die Teilnahmeanträge müssen in Schriftform (eigenhändig unterschrieben und im Original) bis zum Schlusstermin für deren Eingang, der in Ziffer IV.3.4 genannte Zeitpunkt maßgeblich ist, im verschlossenen Umschlag unter Angabe der Kontaktstelle gemäß Ziffer I.1 eingehen. Der Umschlag ist mit dem Hinweis „Teilnahmewettbewerb für Vergabeverfahren D1972 – Technische Planungsleistungen für Ausbau Flughafenzubringer Ost – Nicht öffnen“ zu versehen. Eine Verweisung auf etwaige frühere Bewerbungen des Bewerbers beim Auftraggeber ist unzulässig.
Die Teilnahmeanträge können bei persönlicher Abgabe bei der Kontaktstelle gem. Ziffer I.1 ausschließlich während der Geschäftszeiten (Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr) abgegeben werden.
Den Teilnahmeanträgen sind außerdem elektronische Kopien aller in Papierform übermittelten Unterlagen auf einem geeigneten virengeprüften und virenfreien Datenträger beizulegen. Die elektronischen Kopien sind in einem nicht-bearbeitbaren Format (z. B. geschützte, jedoch druckbare Dateien) bereitzustellen. Mit der Abgabe des Teilnahmeantrags versichert der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft, dass die Inhalte der elektronischen Kopien vollumfänglich und mit den eingereichten Papierfassungen uneingeschränkt identisch sind. Sofern mit dem Original des Teilnahmeantrags weniger Unterlagen abgegeben wurden, als auf dem Datenträger vorzufinden sind, gilt im Zweifelsfall die Einreichung in Papierform vorrangig. Der Auftraggeber weist die Bewerber/Bewerbergemeinschaft daher darauf hin, dass ausschließlich die eingereichten Papierfassungen des eingereichten Teilnahmeantrags für die Prüfung maßgeblich sind.
e) aa) Formale Prüfung der Teilnahmeanträge:
Der Auftraggeber wird die fristgerecht eingehenden Teilnahmeanträge zunächst auf Vollständigkeit prüfen. Der Auftraggeber behält sich vor, nach § 19 Abs. 3 SektVO fehlende Nachweise und Erklärungen nachzufordern. Ein Anspruch des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft auf Nachforderung fehlender Nachweise und Erklärungen besteht nicht. Teilnahmeanträge, die – auch nach Ablauf einer ggf. gesetzten Nachfrist – unvollständig sind, werden nicht berücksichtigt.
Inhaltliche Defizite vorgelegter Nachweise und Erklärungen führen bei der formellen Prüfung nicht zwingend zum Ausschluss des Teilnahmeantrags, sondern werden im Rahmen der grundsätzlichen Eignungsfeststellung (nachfolgend bb)) berücksichtigt und haben bei einer ggf. erforderlichen Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgend dargestellten Grundsätze Abwertungen zur Folge.
Ein Hinweis auf eine Präqualifizierung des Bewerbers kann die Einreichung der unter Ziffer III.2 der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Nachweise und Erklärungen nicht ersetzen, da die für die Präqualifizierung geforderten Angaben und Erklärungen nicht mit den vorliegend vorgegebenen Erklärungen und Nachweisen inhaltlich übereinstimmen.
bb) Prüfen der Teilnahmeanträge auf Einhaltung etwaiger Mindestanforderungen sowie die grundsätzliche Eignung:
Der Auftraggeber wird die vollständigen Teilnahmeanträge (ggf. nach Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise, s.o.) inhaltlich darauf prüfen, ob die in Ziffer III.2 der vorliegenden Bekanntmachung ggf. enthaltenen Mindestvorgaben eingehalten werden. Auf Ziffer VI.3 b) der vorliegenden Bekanntmachung wird verwiesen. Teilnahmeanträge, welche nicht den Nachweis der Eignung im Sinne der Ziffer III.2 einhalten, werden nicht berücksichtigt.
cc) Bewertung der Teilnahmeanträge:
Der Auftraggeber wird bei einer größeren Anzahl grundsätzlich geeigneter Bewerber den Kreis der zur Angebotsabgabe einzuladenden Bewerber auf höchstens 7 beschränken.
Sollte die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs ergeben, dass mehr Bewerber grundsätzlich die vorliegend geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllen, als vom Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen, so wird der Auftraggeber die zur Abgabe eines Angebots einzuladenden Bewerber auswählen, die nach den vorgelegten Angaben / Unterlagen zur Referenzlage im Vergleich zu ihren Mitbewerbern in besonderer Weise geeignet erscheinen, die zu vergebenden Leistungen vertragsgerecht zu erbringen.
Diese Auswahl erfolgt anhand der Angaben zur Referenzlage gem. Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung. Dabei werden nur die Referenzen betrachtet, die die Mindestanforderungen an die Vergleichbarkeit nach Ziffer III.2.3 erfüllen.
Zur Bewertung der Teilnahmeanträge wird der Auftraggeber die Referenzlage gemäß Ziffer III.2.3 Buchstabe c) bewerten, wobei es nicht auf die Anzahl der Referenzen, sondern deren Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Projekt ankommt. Soweit ein Bewerber für einen Bereich mehrere Referenzen benennt, wird der Auftraggeber für diesen Bereich sämtliche benannten Referenzen nach den nachfolgenden Kriterien bewerten und hieraus bei jedem Unterkriterium für diesen Bereich die zwei besten Referenzwerte für die Bewertung heranziehen.
Der Auftraggeber wird eine Bewertungsmatrix verwenden, bei der ein Bewerber maximal 1.000 Punkte erreichen kann. Von diesen 1.000 Punkten entfallen auf die
(1) Referenzlage Generalplanung max. 150 Punkte
(2) Referenzlage Objektplanung Ingenieurbauwerke max. 325 Punkte,
(3) Referenzlage Objektplanung Verkehrsanlagen max. 325 Punkte,
(4) Referenzlage Objektplanung Freianlagen max. 75 Punkte,
(5) Referenzlage Fachplanung Technische Ausrüstung max. 25 Punkte, sowie die
(6) Referenzlage Fachplanung Tragwerk max. 100 Punkte.
Eine genaue Aufteilung ist in der Bewertungsmatrix enthalten, die von Interessenten zusammen mit dem Bewerbungsbogen angefordert werden kann.
Sollte sich aufgrund der Bewertung ergeben, dass durch eine mehrfache Belegung einer Rangstelle die vorgenannte Höchstzahl der zur Angebotsabgabe zuzulassenden Bewerber überschritten wird, wird der Auftraggeber alle Bewerber mit einer erfolgreichen Rangstelle berücksichtigen. Liegt beispielsweise eine Begrenzung auf 8 Bewerber vor und ist die 8. Rangstelle nach der Bewertungsmatrix doppelt belegt, so wird der Auftraggeber 9 Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern.
f) Die in Ziffer II.3 enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung und Aktualisierung.
g) Die auf der Grundlage der Wertung der eingereichten Teilnahmeanträge zur Angebotsabgabe einzuladenden Bewerber erhalten zeit- und inhaltsgleich die Vergabeunterlagen für die Angebotsbearbeitung.
h) Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt und verbleiben im Besitz des Auftraggebers.
i) Anfragen von interessierten Unternehmen müssen bis spätestens 11.04.2016 in Textform bei der Kontaktstelle gemäß Ziffer I.1 vorliegen.
j) Der Auftraggeber weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlich wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig, verändert oder mit weiteren Angaben wiedergegeben wird.
k) Sofern losweise Vergabe: Es können Bewerbungen für ein Los, mehrere Lose oder alle Lose abgegeben werden.
l) Der Auftraggeber behält sich vor, bei Unterschreitung der Mindestzahl von drei zulassungsfähigen Bewerbungen das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, bei einer Unterschreitung der Mindestzahl von drei wertungsfähigen Angeboten das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. Bei einer losweisen Vergabe gelten die voranstehenden Vorbehalte für jedes Los.
m) Erläuterung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens:
Der Auftraggeber wird die ausgewählten Bewerber zeitgleich zur Abgabe eines Angebots auffordern. Der Auftraggeber wird die Angebote zunächst in formeller Hinsicht prüfen. Der Auftraggeber wird die Angebote zwingend ausschließen, die die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich aufgeführten Mindestbedingungen nicht erfüllen. In allen anderen Fällen, in denen geforderte Erklärungen, Angaben oder Unterlagen, nicht, nicht ordnungsgemäß oder ausschließlich in digitaler Form dem in Schriftform einzureichenden Angebot beigefügt sind, behält sich der Auftraggeber einen Ausschluss nach pflichtgemäßem Ermessen vor. Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, anstelle eines möglichen Ausschlusses unter Beachtung des vergaberechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung – ggf. mehrfach – fehlende Unterlagen nach § 19 Abs. 3 SektVO nachzufordern oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote, ggf. auch mehrfach, zu betreiben. Der Auftraggeber wird mit denjenigen Bietern Verhandlungen aufnehmen, deren Angebot für einen Vertragsabschluss hinreichend aussichtsreich erscheint. Dies bedeutet, dass nicht zwingend mit sämtlichen Bietern, die ein wertungsfähiges Angebot abgegeben haben, auch Vertragsverhandlungen geführt werden. Der Auftraggeber behält sich vor, während des Vergabeverfahrens die Anzahl der in der Wertung verbleibenden Bieter auf der Grundlage der vorab benannten Zuschlagskriterien samt deren Gewichtung phasenweise zu verringern.