Markterkundung für die Wärmeversorgung der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern

Rhein-Hunsrück-Kreis

Markterkundung für die Wärmeversorgung der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern.
Der Auftraggeber will den Ausbau der erneuerbaren Energien vorantreiben, wenn und soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.
Die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern soll wenn und soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist in Zukunft mit Wärme aus regenerativer Energie versorgt/beliefert werden.
Unter regenerativer Energie versteht der Auftraggeber Energieträger, die im Rahmen des menschlichen Zeithorizonts praktisch unerschöpflich zur Verfügung stehen oder sich verhältnismäßig schnell erneuern. Damit grenzen sie sich von fossilen Energiequellen ab, die sich erst über den Zeitraum von Millionen Jahren regenerieren. Der Auftraggeber setzt auf erneuerbare Energiequellen, weil erneuerbare Energiequellen eine höhere Energieeffizienz aufweisen. Der Auftraggeber begreift erneuerbare Energiequellen als wichtigste Säule einer nachhaltigen Energiepolitik und der Energiewende. Zu ihnen zählen insbesondere Bioenergie, Erdwärme, Wasserkraft, Meeresenergie, Sonnenenergie und Windenergie. Der Begriff „erneuerbare Energien“ wird dabei nicht im streng physikalischen Sinne verstanden, denn Energie lässt sich nach dem Energieerhaltungssatz weder vernichten noch erschaffen, sondern lediglich in verschiedene Formen überführen. Auch aus erneuerbaren Energien gewonnene sekundäre Energieträger (Elektrizität, Wärme, Kraftstoff) werden als erneuerbare Energien verstanden.
Dabei sind auch und insbesondere Contracting-Lösungen in den Blick zu nehmen: Erneuerbare Energien spielen im Contractingmarkt eine wichtige Rolle. Energiecontracting ist dazu prädestiniert, sich den ökonomischen und ökologischen Herausforderungen zu stellen. Insbesondere bei solar- und geothermischen Anlagen sowie Holzbetrieben ist die Wärmeerzeugung weit verbreitet. Da der Betrieb dieser Anlagen im Vergleich zu konventionellen Energieanlagen großes Know-how voraussetzt, ist das Erneuerbare-Energien-Contracting ein ideales Betätigungsfeld für innovative Energiedienstleister.
Ziel ist die Entwicklung, Umsetzung und langfristige Gewährleistung einer energetisch effizienten Lösung.
Denkbar sind Einspar-Contracting und Energieliefer-Contracting. Anstatt selbst Brennstoffe und/oder Strom zu beschaffen und anstelle eigener Investitionen in Energieanlagen kommt in Betracht, einen Energie-Dienstleister mit der Bereitstellung der benötigten Nutzenergien entsprechend seiner jeweiligen Bedarfsstruktur – einschließlich Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb der dafür notwendigen technischen Anlagen zu beauftragen. Im Unterschied zum Einspar-Contracting ist bei der Energieliefer-Variante keine direkte Orientierung der Bezahlung des Energie-Dienstleisters am Einsparungserfolg möglich, sondern es wird die gelieferte Nutzenergie abgerechnet. Eine im Vergleich zur Ausgangssituation verbesserte Energieeffizienz – etwa durch Verwendung neuer und sparsamer Kesselanlagen oder durch Einsatz von Blockheizkraftwerken (BHKW) – wird sich aber gleichwohl in einem vergleichsweise günstigeren Preis der gelieferten Nutzenergien ausdrücken. Und insofern behält auch bei diesem Contracting-Modell das Effizienzziel seinen zentralen Platz.
Ziel ist die Vorstellung einer Palette von möglichen Lösungen, die präzise auf den Bedarf des Auftraggebers abgestimmt sind.
Insbesondere innovative Energiedienstleister sind deshalb aufgefordert, sich an diesem Markterkundungsverfahren mit einer Interessensbekundung zu beteiligen.
Vor Einreichung der Interessenbekundung für das Markterkundungsverfahren ist die Einsichtnahme in und die Auswertung eines Informationsmemorandums erforderlich.
Das Informationsmemorandum enthält Angaben über die aktuelle Wärmelieferung, die Vorstellungen des Auftraggebers bezüglich der zukünftigen Wärmelieferung.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-05-25. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-04-25.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2016-04-25 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2016-04-25)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im Energiebereich
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen im Energiebereich 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Unbestimmt
Vergabekriterien
Unbestimmt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Rhein-Hunsrück-Kreis
Postanschrift: Ludwigstraße 3-5
Postleitzahl: 55469
Postort: Simmern
Kontakt
Internetadresse: http://www.rheinhunsrueck.de 🌏
Telefon: +49 6761-82250 📞
Fax: +49 6761-829250 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-04-25 📅
Einreichungsfrist: 2016-05-25 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-04-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 085-151023
ABl. S-Ausgabe: 85
Zusätzliche Informationen
Verfahrensart: Nicht-förmliches, EG-weit bekanntgemachtes Markterkundungsverfahren. 1. Es handelt sich um ein nicht-förmliches, EG-weit bekanntgemachtes Markterkundungsverfahren. Die Markterkundung erfolgt zur Vorbereitung einer sich ggf. anschließenden ggf. förmlichen Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über die Auftragsvergabepläne und -anforderungen. 2. Es wird ausdrücklich nicht zur Teilnahme an einem förmlichen Vergabeverfahren oder zur Abgabe eines Angebotes im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens aufgefordert. Ein Auftrag wird nicht erteilt. Ein Anspruch auf Teilnahme, Angebotsabgabe, Auftragserteilung etc. besteht nicht. Irgendwelche Ansprüche insbesondere Ansprüche auf Beteiligung an einem ggf. nachlaufenden ggf. förmlichen Vergabeverfahren zur Beschaffung/Beauftragung von Wärmeversorgungsleistungen erwachsen aus einer Beteiligung an diesem Markterkundungsverfahren ausdrücklich nicht. Das Nachprüfungsverfahren ist ausdrücklich nicht eröffnet. Die förmlichen Vergabestimmungen insbesondere aus GWB, VgV, VOL/A national etc. finden vorliegend ausdrücklich keine Anwendung. Ein Anspruch auf Einhaltung der förmlichen Vergabestimmungen insbesondere aus GWB, VgV, VOL/A national etc. soll ausdrücklich nicht begründet werden und wird ausdrücklich nicht begründet. Es gelten ausdrücklich ausschließlich die in dieser Bekanntmachung beschriebenen verfahrensrechtlichen Maßgaben sowie die im Übrigen für Markterkundungsverfahren wie dem vorliegenden einzuhaltenden gesetzlichen und sonstigen bspw rhpf landesrechtlichen Maßgaben. 3. Der Auftraggeber verfährt wettbewerblich, transparent und diskriminierungsfrei. Der Auftraggeber wahrt Vertraulichkeit. Der öffentliche Auftraggeber gibt die von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen nicht weiter. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen. Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen gewährleistet der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen für das Markterkundungsverfahren einschließlich ihrer Anlagen. Die Interessensbekundungen für das Markterkundungsverfahren einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über die Öffnung der Interessenbekundungen für das Markterkundungsverfahren werden auch nach Abschluss des Markterkundungsverfahrens vertraulich zu behandeln. Organmitglieder oder Mitarbeiter des Auftraggebers oder eines im Namen des Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen an dem Markterkundungsverfahren nicht mitwirken. Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die genannten Personen Bewerber oder Bieter sind, einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten, beschäftigt oder tätig sind bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat. Der Auftraggeber dokumentiert das Markterkundungsverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies erforderlich ist. Dazu gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen und interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsbekanntmachung, der Öffnung der Interessensbekundungen für das Markterkundungsverfahren, der Informationsgespräche mit den teilnehmenden Unternehmen. Der Auftraggeber fertigt einen Vermerk in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. 4. Das Verfahren dient der Markterkundung. Die Markterkundung erfolgt zur Klärung eines möglichen Bedarfs sowie der damit verbundenen wirtschaftlichen und haushalterischen Auswirkungen. Dies gilt für einen Überblick über die Produkt- oder Leistungsvielfalt, den möglichen Bewerber-/Bieterkreis, die Ermittlung des Auftragswertes und die Kosten- oder Preisermittlung. Die Markterkundung erfolgt, um eine fundierte Leistungsbeschreibung auf einer realistischen Kalkulationsgrundlage erstellen zu können. 5. Die sich im Rahmen dieser Markterkundung ergebenden Kontakte zu Unternehmen stehen einer späteren Beteiligung dieser Unternehmen an einem sich ggf anschließenden ggf förmlichen Vergabeverfahren und einem späteren Zuschlag in diesem sich ggf anschließenden ggf förmlichen Vergabeverfahren nicht entgegen. In diesem Markterkundungsverfahren soll noch nicht in konkrete Verhandlungen oder Dialoge eingetreten, ein Auftrag erteilt oder eine entgeltliche Dienstleistung beauftragt werden. Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung, die klar von einem späteren sich ggf anschließenden ggf förmlichen Vergabeverfahren abgegrenzt wird. Es wird sichergestellt, dass die Unternehmen nicht allein wegen des Informationsaustauschs im Rahmen dieser Markterkundung im Vorfeld eines sich ggf anschließenden ggf förmlichen Vergabeverfahrens von vornherein nicht für den Zuschlag in einem späteren sich ggf anschließenden ggf förmlichen Vergabeverfahren in Betracht kommen. Sollte ein Unternehmen „vorbefasst“ werden oder sein, weil es im Vorfeld des sich ggf anschließenden ggf förmlichen Vergabeverfahrens Sonderwissen erhält, das ihm gegenüber späteren Mitbewerbern einen echten Wettbewerbsvorteil verschafft (sog. „Projektant“), ergreift der Auftraggeber alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen, um die Vorsprünge des Unternehmens auszugleichen. Das kann durch die Offenlegung von Gesprächsprotokollen und eine ausreichend lange Zeitspanne für die Angebotserstellung erfolgen. Wenn all dies nicht hilft, den Vorteil auszugleichen, behält der Auftraggeber sich vor, das vorbefasste Unternehmen vom späteren sich ggf anschließenden ggf förmlichen Vergabeverfahren auszuschließen. An der Markterkundung sollen sich möglichst viele potenziell am Auftrag interessierten Unternehmen beteiligen können. 6. An der Markterkundung werden möglichst viele potenziell am Auftrag interessierten Unternehmen beteiligt. An der Markterkundung können aber nicht alle potenziell am Auftrag interessierten Unternehmen beteiligt werden. Das ist aber auch nicht gefordert. Dem Auftraggeber geht es darum, einen so ausreichenden Überblick zu erhalten, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben und wettbewerbsneutral ausgeschrieben werden kann. Eine Beteiligung am späteren Vergabeverfahren steht allen Unternehmen offen, und darauf kommt es letztlich an. Ergibt die Markterkundung eine unerschöpfliche Fülle ganz unterschiedlicher Lösungsansätze, kann und wird der Auftraggeber über ein Verhandlungsverfahren, Dialogverfahren oder eine Freihändige Vergabe nachdenken. Darin können mehrere Lösungswege in den Wettbewerb gestellt werden, um den wirtschaftlichsten zu ermitteln. Die insoweit für die notwendigen Bewertungen erforderlichen Kenntnisse über die Marktverhältnisse etc. erhält der Auftraggeber in diesem Verfahren. 7. Für das Markterkundungsverfahren gilt insoweit: Im Austausch mit den Unternehmen dürfen umfassende Details und technische Einzelheiten sowie Vorzüge und Nachteile bestimmter Lösungen erörtert werden. Sogar Preise dürfen erfragt und bezüglich ihrer Zusammensetzung sowie möglichen Vergünstigungen erläutert werden. 8. Im Übrigen ist Folgendes zu beachten: Selbstverständlich werden Unternehmen bei einem derartigen Austausch die Vorzüge der eigenen Produkte anpreisen. Und selbstredend steht hinter der Informationsbereitschaft die Absicht, mit dem Auftraggeber ins Geschäft zu kommen. Dennoch wird der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung, für die er sich nach durchgeführter Markterkundung entscheidet, produktneutral und wettbewerbsoffen zu beschreiben. Nur bei Vorliegen besonderer „sach- und auftragsbezogener Gründe“ darf sich der Auftraggeber auf bestimmte Produkte festlegen, auch wenn dies den Wettbewerb verengt oder ausschaltet. Die Interessenbekundung für das Markterkundungsverfahren erfolgt schriftlich, keine Email, kein pdf, kein Fax, 1 Original, 2 Kopien, verschlossener Umschlag, beschriftet: Interessenbekundung Markterkundung RHK Wärmelieferung für Kreisverwaltung bis zum: 25.5.2016 – 11:00 Uhr, AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland, Telefon: +49 15146197684, E-Mail: t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax: +49 62238688614. Die Interessenbekundung für das Markterkundungsverfahren erfolgt schriftlich, keine Email, kein pdf, kein Fax, 1 Original, 2 Kopien, verschlossener Umschlag, beschriftet: Interessenbekundung Markterkundung RHK Wärmelieferung für Kreisverwaltung. Der Interessent hat mit seiner Interessenbekundung die Bedingungen zu erfüllen und Angaben zu machen gemäß III.1.4), III.2) Teilnahmebedingungen, III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister, III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit. Der Interessent beschreibt in seiner Interessenbekundung für das Markterkundungsverfahren sein Konzept für die zukünftige Lieferung von Wärme (Wärmelieferung) für die Kreisverwaltung in Simmern unter Berücksichtigung aller relevanten technischen, wirtschaftlichen und aufwandsmäßigen Betrachtungen. Er berücksichtigt hierbei die Schlussfolgerungen aus der zwingenden Besichtigung und die Maßgaben des Auftraggebers aus dem Informationsmemorandum. Der Auftraggeber will den Ausbau der erneuerbaren Energien vorantreiben, wenn und soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Der Auftraggeber behält sich vor, sich die Interessenbekundungen in Gesprächen in der KW 24 erläutern zu lassen.
Mehr anzeigen

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Markterkundung für die Wärmeversorgung der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern.
Der Auftraggeber will den Ausbau der erneuerbaren Energien vorantreiben, wenn und soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.
Die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern soll wenn und soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist in Zukunft mit Wärme aus regenerativer Energie versorgt/beliefert werden.
Unter regenerativer Energie versteht der Auftraggeber Energieträger, die im Rahmen des menschlichen Zeithorizonts praktisch unerschöpflich zur Verfügung stehen oder sich verhältnismäßig schnell erneuern. Damit grenzen sie sich von fossilen Energiequellen ab, die sich erst über den Zeitraum von Millionen Jahren regenerieren. Der Auftraggeber setzt auf erneuerbare Energiequellen, weil erneuerbare Energiequellen eine höhere Energieeffizienz aufweisen. Der Auftraggeber begreift erneuerbare Energiequellen als wichtigste Säule einer nachhaltigen Energiepolitik und der Energiewende. Zu ihnen zählen insbesondere Bioenergie, Erdwärme, Wasserkraft, Meeresenergie, Sonnenenergie und Windenergie. Der Begriff „erneuerbare Energien“ wird dabei nicht im streng physikalischen Sinne verstanden, denn Energie lässt sich nach dem Energieerhaltungssatz weder vernichten noch erschaffen, sondern lediglich in verschiedene Formen überführen. Auch aus erneuerbaren Energien gewonnene sekundäre Energieträger (Elektrizität, Wärme, Kraftstoff) werden als erneuerbare Energien verstanden.
Mehr anzeigen
Dabei sind auch und insbesondere Contracting-Lösungen in den Blick zu nehmen: Erneuerbare Energien spielen im Contractingmarkt eine wichtige Rolle. Energiecontracting ist dazu prädestiniert, sich den ökonomischen und ökologischen Herausforderungen zu stellen. Insbesondere bei solar- und geothermischen Anlagen sowie Holzbetrieben ist die Wärmeerzeugung weit verbreitet. Da der Betrieb dieser Anlagen im Vergleich zu konventionellen Energieanlagen großes Know-how voraussetzt, ist das Erneuerbare-Energien-Contracting ein ideales Betätigungsfeld für innovative Energiedienstleister.
Mehr anzeigen
Ziel ist die Entwicklung, Umsetzung und langfristige Gewährleistung einer energetisch effizienten Lösung.
Denkbar sind Einspar-Contracting und Energieliefer-Contracting. Anstatt selbst Brennstoffe und/oder Strom zu beschaffen und anstelle eigener Investitionen in Energieanlagen kommt in Betracht, einen Energie-Dienstleister mit der Bereitstellung der benötigten Nutzenergien entsprechend seiner jeweiligen Bedarfsstruktur – einschließlich Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb der dafür notwendigen technischen Anlagen zu beauftragen. Im Unterschied zum Einspar-Contracting ist bei der Energieliefer-Variante keine direkte Orientierung der Bezahlung des Energie-Dienstleisters am Einsparungserfolg möglich, sondern es wird die gelieferte Nutzenergie abgerechnet. Eine im Vergleich zur Ausgangssituation verbesserte Energieeffizienz – etwa durch Verwendung neuer und sparsamer Kesselanlagen oder durch Einsatz von Blockheizkraftwerken (BHKW) – wird sich aber gleichwohl in einem vergleichsweise günstigeren Preis der gelieferten Nutzenergien ausdrücken. Und insofern behält auch bei diesem Contracting-Modell das Effizienzziel seinen zentralen Platz.
Mehr anzeigen
Ziel ist die Vorstellung einer Palette von möglichen Lösungen, die präzise auf den Bedarf des Auftraggebers abgestimmt sind.
Insbesondere innovative Energiedienstleister sind deshalb aufgefordert, sich an diesem Markterkundungsverfahren mit einer Interessensbekundung zu beteiligen.
Vor Einreichung der Interessenbekundung für das Markterkundungsverfahren ist die Einsichtnahme in und die Auswertung eines Informationsmemorandums erforderlich.
Das Informationsmemorandum enthält Angaben über die aktuelle Wärmelieferung, die Vorstellungen des Auftraggebers bezüglich der zukünftigen Wärmelieferung.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Interessent muss mit seiner Interessensbekundung für das Markterkundungsverfahren Angaben machen wie folgt:
Nachweis über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder Nachweis auf andere Weise über die erlaubte Berufsausübung (Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt).
Mehr anzeigen
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Der Interessent muss mit seiner Interessensbekundung für das Markterkundungsverfahren Angaben machen wie folgt:
Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens verlangt der Auftraggeber die Vorlage der folgenden Unterlagen mit der Interessensbekundung für das Markterkundungsverfahren:
entsprechende Bankerklärungen,
Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
Der Auftraggeber stellt im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Unternehmen über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu diesem Zweck verlangt er insbesondere Folgendes: einen Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags,
Mehr anzeigen
Informationen über die Bilanzen der Bewerber oder Bieter; dabei kann das in den Bilanzen angegebene Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten dann berücksichtigt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber transparente, objektive und nichtdiskriminierende Methoden und Kriterien für die Berücksichtigung anwendet und die Methoden und Kriterien in den Vergabeunterlagen angibt, oder
Mehr anzeigen
eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe.
Der Mindestjahresumsatz muss mindestens das Zweifache des geschätzten Auftragswerts betragen.
Ein Unternehmen kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn es nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem es beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der bestehenden Verbindungen. Ein Unternehmen kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Mehr anzeigen
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Der Interessent muss mit seiner Interessensbekundung für das Markterkundungsverfahren Angaben machen wie folgt:
Der Auftraggeber kann im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Unternehmen über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.
Mehr anzeigen
Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit verlangt der Auftraggeber die Vorlage der folgenden Unterlagen mit der Interessensbekundung für das Markterkundungsverfahren:
geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen, mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers; soweit erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Liefer- oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen,
Mehr anzeigen
Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
Mehr anzeigen
Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,
Angabe des Lieferkettenmanagement- und -überwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,
bei komplexer Art der zu erbringenden Leistung oder bei solchen Leistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Niederlassungsstaat des Unternehmens durchgeführt wird; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität beziehungsweise die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen,
Mehr anzeigen
Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,
Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet,
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,
Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt,
Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt,
bei Lieferleistungen:
Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu liefernden Güter, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers nachzuweisen ist, oder
Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Güter bestimmten technischen Anforderungen oder Normen entsprechen.
Mehr anzeigen
Ein Unternehmen kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn es nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem es beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der bestehenden Verbindungen. Ein Unternehmen kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Mehr anzeigen
Auftragsausführung
Sonstige besondere Bedingungen:
Vor Einreichung der Interessenbekundung für das Markterkundungsverfahren ist die Einsichtnahme in und die Auswertung eines Informationsmemorandums erforderlich.
Das Informationsmemorandum enthält Angaben über die aktuelle Wärmelieferung, die Vorstellungen des Auftraggebers bezüglich der zukünftigen Wärmelieferung.
Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
AX Rechtsanwälte,
Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd,
Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax,
Bahnhofstraße 54,
69151 Neckargemünd,
Deutschland,
Telefon: +49 15146197684,
Fax: +49 62238688614.
Vor Einreichung der Interessenbekundung für das Markterkundungsverfahren ist die Besichtigung des Objektes zwingend erforderlich und durch Vorlage eines Nachweises zu belegen. Bestätigungsnachweis der Besichtigung ist ausschlaggebend. Dieser muss der Interessenbekundung für das Markterkundungsverfahren beigefügt werden.
Mehr anzeigen
Besichtigungstermine können abgestimmt werden über:
Der Interessent hat im späteren möglichen Auftragsfall die Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) vom 1.12.2010 (GVBl. 2010, Nr. 20, S. 426 ff. vom 13.12.2010) zu beachten und dies bereits mit seiner Interessenbekundung für das Markterkundungsverfahren zu bestätigen.
Mehr anzeigen
Der Interessent muss mit der Interessensbekundung für das Markterkundungsverfahren seine Eignung nachweisen. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt, nämlich: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Mehr anzeigen
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals

Verfahren
Datum der Angebotseröffnung: 2016-05-25 📅
Öffnungsort:
Ax Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd.
Ort des Eröffnungstermins: Ax Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Alexandra Büttner und Mario Piroth
Name: AX Rechtsanwälte
Postanschrift: Bahnhofstraße 54
Postort: Neckargemünd
Postleitzahl: 69151
Kontaktperson: Dr. jur. Thomas Ax
Telefon: +49 15146197684 📞
E-Mail: t.ax@ax-rechtsanwaelte.de 📧
Fax: +49 62238688614 📠
URL für weitere Informationen: http://www.ax-rechtsanwaelte.de 🌏
URL der Dokumente: http://www.ax-rechtsanwaelte.de 🌏
URL der Teilnahme: http://www.ax-rechtsanwaelte.de 🌏

Referenz
Zusätzliche Informationen
Verfahrensart:
Nicht-förmliches, EG-weit bekanntgemachtes Markterkundungsverfahren.
1.
Es handelt sich um ein nicht-förmliches, EG-weit bekanntgemachtes Markterkundungsverfahren.
Die Markterkundung erfolgt zur Vorbereitung einer sich ggf. anschließenden ggf. förmlichen Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über die Auftragsvergabepläne und -anforderungen.
2.
Es wird ausdrücklich nicht zur Teilnahme an einem förmlichen Vergabeverfahren oder zur Abgabe eines Angebotes im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens aufgefordert. Ein Auftrag wird nicht erteilt. Ein Anspruch auf Teilnahme, Angebotsabgabe, Auftragserteilung etc. besteht nicht. Irgendwelche Ansprüche insbesondere Ansprüche auf Beteiligung an einem ggf. nachlaufenden ggf. förmlichen Vergabeverfahren zur Beschaffung/Beauftragung von Wärmeversorgungsleistungen erwachsen aus einer Beteiligung an diesem Markterkundungsverfahren ausdrücklich nicht. Das Nachprüfungsverfahren ist ausdrücklich nicht eröffnet. Die förmlichen Vergabestimmungen insbesondere aus GWB, VgV, VOL/A national etc. finden vorliegend ausdrücklich keine Anwendung. Ein Anspruch auf Einhaltung der förmlichen Vergabestimmungen insbesondere aus GWB, VgV, VOL/A national etc. soll ausdrücklich nicht begründet werden und wird ausdrücklich nicht begründet. Es gelten ausdrücklich ausschließlich die in dieser Bekanntmachung beschriebenen verfahrensrechtlichen Maßgaben sowie die im Übrigen für Markterkundungsverfahren wie dem vorliegenden einzuhaltenden gesetzlichen und sonstigen bspw rhpf landesrechtlichen Maßgaben.
Mehr anzeigen
3.
Der Auftraggeber verfährt wettbewerblich, transparent und diskriminierungsfrei.
Der Auftraggeber wahrt Vertraulichkeit. Der öffentliche Auftraggeber gibt die von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen nicht weiter. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen. Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen gewährleistet der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen für das Markterkundungsverfahren einschließlich ihrer Anlagen. Die Interessensbekundungen für das Markterkundungsverfahren einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über die Öffnung der Interessenbekundungen für das Markterkundungsverfahren werden auch nach Abschluss des Markterkundungsverfahrens vertraulich zu behandeln.
Mehr anzeigen
Organmitglieder oder Mitarbeiter des Auftraggebers oder eines im Namen des Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen an dem Markterkundungsverfahren nicht mitwirken. Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die genannten Personen Bewerber oder Bieter sind, einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten, beschäftigt oder tätig sind bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.
Mehr anzeigen
Der Auftraggeber dokumentiert das Markterkundungsverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies erforderlich ist. Dazu gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen und interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsbekanntmachung, der Öffnung der Interessensbekundungen für das Markterkundungsverfahren, der Informationsgespräche mit den teilnehmenden Unternehmen. Der Auftraggeber fertigt einen Vermerk in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an.
Mehr anzeigen
4.
Das Verfahren dient der Markterkundung.
Die Markterkundung erfolgt zur Klärung eines möglichen Bedarfs sowie der damit verbundenen wirtschaftlichen und haushalterischen Auswirkungen. Dies gilt für einen Überblick über die Produkt- oder Leistungsvielfalt, den möglichen Bewerber-/Bieterkreis, die Ermittlung des Auftragswertes und die Kosten- oder Preisermittlung. Die Markterkundung erfolgt, um eine fundierte Leistungsbeschreibung auf einer realistischen Kalkulationsgrundlage erstellen zu können.
Mehr anzeigen
5.
Die sich im Rahmen dieser Markterkundung ergebenden Kontakte zu Unternehmen stehen einer späteren Beteiligung dieser Unternehmen an einem sich ggf anschließenden ggf förmlichen Vergabeverfahren und einem späteren Zuschlag in diesem sich ggf anschließenden ggf förmlichen Vergabeverfahren nicht entgegen.
Mehr anzeigen
In diesem Markterkundungsverfahren soll noch nicht in konkrete Verhandlungen oder Dialoge eingetreten, ein Auftrag erteilt oder eine entgeltliche Dienstleistung beauftragt werden. Es handelt sich lediglich um eine Markterkundung, die klar von einem späteren sich ggf anschließenden ggf förmlichen Vergabeverfahren abgegrenzt wird.
Mehr anzeigen
Es wird sichergestellt, dass die Unternehmen nicht allein wegen des Informationsaustauschs im Rahmen dieser Markterkundung im Vorfeld eines sich ggf anschließenden ggf förmlichen Vergabeverfahrens von vornherein nicht für den Zuschlag in einem späteren sich ggf anschließenden ggf förmlichen Vergabeverfahren in Betracht kommen. Sollte ein Unternehmen „vorbefasst“ werden oder sein, weil es im Vorfeld des sich ggf anschließenden ggf förmlichen Vergabeverfahrens Sonderwissen erhält, das ihm gegenüber späteren Mitbewerbern einen echten Wettbewerbsvorteil verschafft (sog. „Projektant“), ergreift der Auftraggeber alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen, um die Vorsprünge des Unternehmens auszugleichen. Das kann durch die Offenlegung von Gesprächsprotokollen und eine ausreichend lange Zeitspanne für die Angebotserstellung erfolgen. Wenn all dies nicht hilft, den Vorteil auszugleichen, behält der Auftraggeber sich vor, das vorbefasste Unternehmen vom späteren sich ggf anschließenden ggf förmlichen Vergabeverfahren auszuschließen. An der Markterkundung sollen sich möglichst viele potenziell am Auftrag interessierten Unternehmen beteiligen können.
Mehr anzeigen
6.
An der Markterkundung werden möglichst viele potenziell am Auftrag interessierten Unternehmen beteiligt. An der Markterkundung können aber nicht alle potenziell am Auftrag interessierten Unternehmen beteiligt werden. Das ist aber auch nicht gefordert. Dem Auftraggeber geht es darum, einen so ausreichenden Überblick zu erhalten, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben und wettbewerbsneutral ausgeschrieben werden kann. Eine Beteiligung am späteren Vergabeverfahren steht allen Unternehmen offen, und darauf kommt es letztlich an. Ergibt die Markterkundung eine unerschöpfliche Fülle ganz unterschiedlicher Lösungsansätze, kann und wird der Auftraggeber über ein Verhandlungsverfahren, Dialogverfahren oder eine Freihändige Vergabe nachdenken. Darin können mehrere Lösungswege in den Wettbewerb gestellt werden, um den wirtschaftlichsten zu ermitteln. Die insoweit für die notwendigen Bewertungen erforderlichen Kenntnisse über die Marktverhältnisse etc. erhält der Auftraggeber in diesem Verfahren.
Mehr anzeigen
7.
Für das Markterkundungsverfahren gilt insoweit: Im Austausch mit den Unternehmen dürfen umfassende Details und technische Einzelheiten sowie Vorzüge und Nachteile bestimmter Lösungen erörtert werden. Sogar Preise dürfen erfragt und bezüglich ihrer Zusammensetzung sowie möglichen Vergünstigungen erläutert werden.
Mehr anzeigen
8.
Im Übrigen ist Folgendes zu beachten: Selbstverständlich werden Unternehmen bei einem derartigen Austausch die Vorzüge der eigenen Produkte anpreisen. Und selbstredend steht hinter der Informationsbereitschaft die Absicht, mit dem Auftraggeber ins Geschäft zu kommen. Dennoch wird der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung, für die er sich nach durchgeführter Markterkundung entscheidet, produktneutral und wettbewerbsoffen zu beschreiben. Nur bei Vorliegen besonderer „sach- und auftragsbezogener Gründe“ darf sich der Auftraggeber auf bestimmte Produkte festlegen, auch wenn dies den Wettbewerb verengt oder ausschaltet.
Mehr anzeigen
Die Interessenbekundung für das Markterkundungsverfahren erfolgt schriftlich, keine Email, kein pdf, kein Fax, 1 Original, 2 Kopien, verschlossener Umschlag, beschriftet: Interessenbekundung Markterkundung RHK Wärmelieferung für Kreisverwaltung bis zum:
Mehr anzeigen
25.5.2016 – 11:00 Uhr,
AX Rechtsanwälte,
Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd,
Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Ax,
Bahnhofstraße 54,
69151 Neckargemünd,
Deutschland,
Telefon: +49 15146197684,
Fax: +49 62238688614.
Die Interessenbekundung für das Markterkundungsverfahren erfolgt schriftlich, keine Email, kein pdf, kein Fax, 1 Original, 2 Kopien, verschlossener Umschlag, beschriftet: Interessenbekundung Markterkundung RHK Wärmelieferung für Kreisverwaltung.
Der Interessent hat mit seiner Interessenbekundung die Bedingungen zu erfüllen und Angaben zu machen gemäß III.1.4), III.2) Teilnahmebedingungen, III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister, III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit.
Mehr anzeigen
Der Interessent beschreibt in seiner Interessenbekundung für das Markterkundungsverfahren sein Konzept für die zukünftige Lieferung von Wärme (Wärmelieferung) für die Kreisverwaltung in Simmern unter Berücksichtigung aller relevanten technischen, wirtschaftlichen und aufwandsmäßigen Betrachtungen.
Mehr anzeigen
Er berücksichtigt hierbei die Schlussfolgerungen aus der zwingenden Besichtigung und die Maßgaben des Auftraggebers aus dem Informationsmemorandum.
Der Auftraggeber will den Ausbau der erneuerbaren Energien vorantreiben, wenn und soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.
Der Auftraggeber behält sich vor, sich die Interessenbekundungen in Gesprächen in der KW 24 erläutern zu lassen.
Quelle: OJS 2016/S 085-151023 (2016-04-25)