Die Vergabeunterlagen müssen schriftlich und unter Angabe der Vergabenummer VOEK 92-16 bis zum 31.8.2016 bei der Verdingungsstelle in Münster angefordert werden. Die Angebote können per Post bzw. durch einen privaten Zustelldienst, aber auch unmittelbar durch Einwurf in den Hausbriefkasten oder Abgabe in der Poststelle des Dienstgebäudes zugestellt werden. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist der Eingangsstempel der Dienststelle maßgebend. Die Verantwortung für den rechtzeitigen Eingang der Angebote liegt beim Absender. Zudem besteht die Möglichkeit, an der elektronischen Vergabe über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (
www.evergabe-online.de) teilzunehmen. Vergabeunterlagen können dort heruntergeladen werden. Unter der Rubrik „Registrierung für Bieter“ finden Sie zudem Informationen zur vereinfachten Anforderung von Vergabeunterlagen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund des geforderten Probestückes eine elektronische Angebotsabgabe in diesem Verfahren nicht möglich ist. Hinweis gemäß § 11 Abs. 3 VgV: Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen“ bezeichneten Menüpunkte auf
www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistent (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen. Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Weitergehende Informationen stehen auf
https://www.evergabe-online.info bereit. Die Auftraggeberin behält sich vor, unvollständige, nicht wie gefordert abgegebene bzw. fehlende Nachweise, Erklärungen oder sonstige Angaben der Bieter nachzufordern. Ein Anspruch auf eine derartige Handhabung besteht nicht. Insbesondere kann die Auftraggeberin aus Gründen der Gleichbehandlung und/oder zeitlichen Erwägungen unvollständige Angebote vom Vergabeverfahren ausschließen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters sind ausgeschlossen. Die erforderlichen Daten zur Erstellung des Probestücks werden Ihnen von der Verdingungsstelle über den „Uploader“ zur Verfügung gestellt. Frist zur Anforderung zusätzlicher Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben: 26.08.2016 Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die Wertung erfolgt auf Grundlage von Wertungspunkten in mehreren Schritten. Zunächst erfolgt die Wertung getrennt für jedes Einzellos sowie für die Gesamtangebote. Hiernach erfolgt die vergleichende Wertung der Gesamtsumme der wirtschaftlichsten Angebote der einzelnen Lose und dem wirtschaftlichsten Gesamtangebot. Ist demnach die Summe der wirtschaftlichsten Angebote der einzelnen Lose höher als die Summe des wirtschaftlichsten Gesamtanbieters, werden die Einzellose bezuschlagt. Im Umkehrfall erfolgt eine Zuschlagserteilung auf das wirtschaftlichste Gesamtangebot. Nebenangebote: Zur Bewertung des Nebenangebotes ist das Formular „Nebenangebot“ (Anlage 05.3 der Vergabeunterlagen) zu verwenden. Insgesamt können 200 Wertungspunkte erreicht werden. Ein Nebenangebot kann nur in Kombination mit jeweils einem Hauptangebot für Los 1 und Los 2 bzw. für Los 3 und 4 abgegeben werden. Liegen für Los 1 und für Los 2 bzw. für Los 3 und 4 keine Hauptangebote des Bieters vor, wird das Nebenangebot nicht berücksichtigt. Nebenangebote sind zugelassen und werden gewertet, wenn dazu das Formular „Nebenangebot“ (Anlage 05.3 der Vergabeunterlagen) genutzt wird und die Hauptangebote des Bieters zur Forsteinrichtung und Kartographie vorliegen. Falls keine Hauptangebote zum Nebenangebot vorliegen, wird das Nebenangebot als unzulässig eingestuft und aus dem Verfahren gemäß § 1 Abs.6 VgV ausgeschlossen. Die Zulassung für ein Nebenangebot gilt nicht, falls sich dies Nebenangebot auf die Leistung bezieht. Alle Nebenangebote, die sich auf die Leistung beziehen, werden daher nicht zugelassen und aus dem Verfahren ausgeschlossen. Ist die Zuschlagskennzahl der wirtschaftlichsten Einzellose höher als die Zuschlagskennzahl für das wirtschaftlichste Nebenangebot, werden diese Einzellose bezuschlagt. Im Umkehrfall erfolgt eine Zuschlagserteilung auf das wirtschaftlichste Gesamtangebot (Nebenangebot). Falls ein Bieter sowohl für sein Haupt- als auch für sein Nebenangebot den höchsten Punktwert erzielt, wird das Nebenangebot bezuschlagt. Bei gleicher Zuschlagskennzahl erfolgt eine Zuschlagserteilung auf das Angebot, das den niedrigsten absoluten Preis hat. Bei Preisgleichheit wird gelost.