Die Vergabestelle behält sich vor, bei Abgabe des Angebots nicht beiliegende bzw. den Anforderungen nicht genügende Nachweise und Erklärungen unter Fristsetzung nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter besteht nicht. Sollte ein Bieter der Nachforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird sein Angebot gemäß §19 EG Abs. 3 lit. a) VOL/A ausgeschlossen.