Der Landkreis Roth beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel Süd (die heutigen VGN-Linien 595, 596, 597, 598, 611, 612, 613, 614, 617, 630, 630.1, 630.2, 630.3, 630.4, 633 und 634) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind folgende Verkehrsleistungen des heutigen Linienbündels Süd in den nachfolgend genannten Teilnetzen erfasst, jeweils (je Teilnetz) als Gesamtleistung i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Das Teilnetz 1 mit den nachfolgend benannten heutigen Linien: — 630 Heideck – Hilpoltstein; — 634 Röttenbach – Heideck – Hilpoltstein; — 630.1 Heideck MOBIL. Das Teilnetz 2 mit den nachfolgend benannten heutigen Linien: — 633 Hilpoltstein – Allersberg (Rothsee) Bahnhof; — 597 Hilpoltstein – Allersberg; — 630.2 Hilpoltstein MOBIL. Das Teilnetz 3 mit den nachfolgend benannten heutigen Linien: — 595 Thalmässing – Eysölden – Pyras – Offenbau – Kleinhöbing; — 596 Hilpoltstein – Pyras – Thalmässing – Reichersdorf; — 598 Hilpoltstein – Meckenhausen – Grauwinkel; — 611 Hilpoltstein – Thalmässing – Greding; — 612 Hilpoltstein – Weinsfeld – Greding; — 613 Hilpoltstein – Meckenhausen – Obermässing – Landerzhofen – Kaising – Mettendorf – Greding; — 614 Kinding – Greding; — 617 Thalmässing – Dixenhausen – Gebersdorf; — 630.3 Thalmässing MOBIL; — 630.4 Greding MOBIL. Der Landkreis Roth kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-12-21.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-11-14.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Roth
Postanschrift: Weinbergweg 1
Postleitzahl: 91154
Postort: Roth
Kontakt
Internetadresse: http://www.landratsamt-roth.de🌏
E-Mail: birgit.rueckert@landratsamt-roth.de📧
Telefon: +49 9171811302📞
Fax: +49 917181971302 📠
Eine Unterauftragsvergabe von Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 möglich.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Personennahverkehr im Linienbündel Süd.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Roth beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel Süd (die heutigen VGN-Linien 595, 596, 597, 598, 611, 612, 613, 614, 617, 630, 630.1, 630.2, 630.3, 630.4, 633 und 634) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind folgende Verkehrsleistungen des heutigen Linienbündels Süd in den nachfolgend genannten Teilnetzen erfasst, jeweils (je Teilnetz) als Gesamtleistung i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Der Landkreis Roth beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel Süd (die heutigen VGN-Linien 595, 596, 597, 598, 611, 612, 613, 614, 617, 630, 630.1, 630.2, 630.3, 630.4, 633 und 634) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind folgende Verkehrsleistungen des heutigen Linienbündels Süd in den nachfolgend genannten Teilnetzen erfasst, jeweils (je Teilnetz) als Gesamtleistung i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Das Teilnetz 1 mit den nachfolgend benannten heutigen Linien:
— 630 Heideck – Hilpoltstein;
— 634 Röttenbach – Heideck – Hilpoltstein;
— 630.1 Heideck MOBIL.
Das Teilnetz 2 mit den nachfolgend benannten heutigen Linien:
Der Landkreis Roth kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12
Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Menge oder Umfang: 16 Linien.
Dauer: 108 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Roth.
Verfahren Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Schul- und Bildungswesen/Nahverkehr
Internetadresse: www.landratsamt-roth.de🌏
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 9.12.2018 aufzunehmen.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 9.12.2018 aufzunehmen.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3 genannten Teilnetze 1 bis 3 ist jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich auf Teilleistungen eines der drei genannten Teilnetze beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3 genannten Teilnetze 1 bis 3 ist jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich auf Teilleistungen eines der drei genannten Teilnetze beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
C. Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3-5 PBefG (bei den dort enthaltenen Regelungen zur zwingenden Anwendung des VGN-Tarifs handelt es sich um eine Anforderung zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen i. S. v. § 13 Abs. 2a Satz 5 PBefG, für die auf der Grundlage des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ein Ausgleich gezahlt werden soll). Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A). Das ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur Verfügung:
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3-5 PBefG (bei den dort enthaltenen Regelungen zur zwingenden Anwendung des VGN-Tarifs handelt es sich um eine Anforderung zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen i. S. v. § 13 Abs. 2a Satz 5 PBefG, für die auf der Grundlage des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ein Ausgleich gezahlt werden soll). Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A). Das ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur Verfügung:
Auf dieser Internetseite werden nach Notwendigkeit auch gegebenenfalls weitere ergänzende Informationen und Erläuterungen publiziert. Möglichen Interessenten an der Verkehrsleistung wird deshalb zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen, sich regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse über das etwaige Vorliegen neuer Informationen zu unterrichten.
Auf dieser Internetseite werden nach Notwendigkeit auch gegebenenfalls weitere ergänzende Informationen und Erläuterungen publiziert. Möglichen Interessenten an der Verkehrsleistung wird deshalb zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen, sich regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse über das etwaige Vorliegen neuer Informationen zu unterrichten.
D. Die Angabe des unter Ziffer IV.3.3) genannten Datums als „Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge“ ist alleine aus technischen Gründen erfolgt, da die TED-Eingabevorrichtung hier eine Eingabe verlangt. Eine verbindliche Angebotsfrist wird hierdurch nicht festgelegt; vielmehr wird die Festlegung eines verbindlichen Termin für die Angebotsabgabe erst in dem beabsichtigten Vergabeverfahren erfolgen.
D. Die Angabe des unter Ziffer IV.3.3) genannten Datums als „Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge“ ist alleine aus technischen Gründen erfolgt, da die TED-Eingabevorrichtung hier eine Eingabe verlangt. Eine verbindliche Angebotsfrist wird hierdurch nicht festgelegt; vielmehr wird die Festlegung eines verbindlichen Termin für die Angebotsabgabe erst in dem beabsichtigten Vergabeverfahren erfolgen.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2016/S 222-404964 (2016-11-14)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-05-10) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union