Der Landkreis Nürnberger Land beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste in den Linienbündeln 4 und 6 nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind folgende Verkehrsleistungen der heutigen Linienbündel 4 (Region Nordwest) und 6 (Oberes Pegnitztal) erfasst jeweils als Gesamtleistung i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Das Linienbündel 4 (Region Nordwest) mit den nachfolgend benannten heutigen Linien: VGN-Linie 344 VGN-Linie 345 Das Linienbündel 6 (Oberes Pegnitztal) mit den nachfolgend benannten heutigen Linien: VGN-Linien 440 VGN-Linien 446 Der Landkreis Nürnberger Land kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-12-11.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-10-28.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Nürnberger Land
Postanschrift: Waldluststraße 1
Postleitzahl: 91207
Postort: Lauf an der Pegnitz
Kontakt
Internetadresse: http://www.nuernberger-land.de🌏
E-Mail: oepnv@nuernberger-land.de📧
Telefon: +49 91239500📞
Fax: +49 91239508018 📠
Eine Unterauftragsvergabe von Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 möglich.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Personennahverkehr in den Linienbündeln 4 (Region Nordwest) und 6 (Oberes Pegnitztal).
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Nürnberger Land beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste in den Linienbündeln 4 und 6 nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind folgende Verkehrsleistungen der heutigen Linienbündel 4 (Region Nordwest) und 6 (Oberes Pegnitztal) erfasst jeweils als Gesamtleistung i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Der Landkreis Nürnberger Land beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste in den Linienbündeln 4 und 6 nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind folgende Verkehrsleistungen der heutigen Linienbündel 4 (Region Nordwest) und 6 (Oberes Pegnitztal) erfasst jeweils als Gesamtleistung i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Das Linienbündel 4 (Region Nordwest) mit den nachfolgend benannten heutigen Linien:
VGN-Linie 344
VGN-Linie 345
Das Linienbündel 6 (Oberes Pegnitztal) mit den nachfolgend benannten heutigen Linien:
VGN-Linien 440
VGN-Linien 446
Der Landkreis Nürnberger Land kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Der Landkreis Nürnberger Land kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Menge oder Umfang:
— Linienbündel 4 – Region Nordwest:
166 958 Linienkilometer pro Jahr
468 874 Bedarfskilometer*) pro Jahr
— Linienbündel 6 – Oberes Pegnitztal:
128.261 Linienkilometer pro Jahr
71.144 Bedarfskilometer *) pro Jahr
*) Bei Bedarfsfahrten wird davon ausgegangen, dass nur ca. 10 % der Fahrplankilometer nachgefragt werden.
Der Landkreis behält sich vor, im Rahmen der formellen Ausschreibung weitere, in den heutigen VGN-Fahrplänen auf den Linien 440 und 446 (LB 6) enthaltene Leistungen zu ergänzen. Informationen zum Fahrplan stehen als download unter folgendem Link zur Verfügung:
Der Landkreis behält sich vor, im Rahmen der formellen Ausschreibung weitere, in den heutigen VGN-Fahrplänen auf den Linien 440 und 446 (LB 6) enthaltene Leistungen zu ergänzen. Informationen zum Fahrplan stehen als download unter folgendem Link zur Verfügung:
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 09.12.2018 aufzunehmen.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 09.12.2018 aufzunehmen.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3 genannten Verkehre ist jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3 genannten Verkehre ist jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
C. Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Vorinformation gem. § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 für die Durchführung eines offenen Verfahrens gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007; § 3 EG Abs. 1 VOL/A“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A). Das ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur Verfügung:
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Vorinformation gem. § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 für die Durchführung eines offenen Verfahrens gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007; § 3 EG Abs. 1 VOL/A“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A). Das ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur Verfügung:
Auf dieser Internetseite werden nach Notwendigkeit auch gegebenenfalls weitere ergänzende Informationen und Erläuterungen publiziert. Möglichen Interessenten an der Verkehrsleistung wird deshalb zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen, sich regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse über das etwaige Vorliegen neuer Informationen zu unterrichten.
Auf dieser Internetseite werden nach Notwendigkeit auch gegebenenfalls weitere ergänzende Informationen und Erläuterungen publiziert. Möglichen Interessenten an der Verkehrsleistung wird deshalb zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen, sich regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse über das etwaige Vorliegen neuer Informationen zu unterrichten.
D. Die Angabe des unter Ziffer IV.3.3) genannten Datums als „Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge“ ist alleine aus technischen Gründen erfolgt, da die TED-Eingabevorrichtung hier eine Eingabe verlangt. Eine verbindliche Angebotsfrist wird hierdurch nicht festgelegt; vielmehr wird die Festlegung eines verbindlichen Termins für die Angebotsabgabe erst in dem beabsichtigten Vergabeverfahren erfolgen.
D. Die Angabe des unter Ziffer IV.3.3) genannten Datums als „Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge“ ist alleine aus technischen Gründen erfolgt, da die TED-Eingabevorrichtung hier eine Eingabe verlangt. Eine verbindliche Angebotsfrist wird hierdurch nicht festgelegt; vielmehr wird die Festlegung eines verbindlichen Termins für die Angebotsabgabe erst in dem beabsichtigten Vergabeverfahren erfolgen.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2016/S 211-384817 (2016-10-28)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-02-16) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union
Objekt Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Zusätzlicher CPV-Code: EA23
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Nürnberger Land
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2017-12-29 📅
Name: Kraus Reisen GmbH
Postanschrift: Germersberger Hauptstraße 12
Postort: Schnaittach
Postleitzahl: 91220
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Quelle: OJS 2018/S 034-075125 (2018-02-16)