Open-House: Parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie

AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse

Abschluss eines nicht exklusiven Rabattvertrages nach § 129 Abs. 5, S. 3 SGB V mit Apotheken über die Versorgung mit parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen eines sog. „open-house“-Modells.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-12-31. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-12-22.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2016-12-22 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2016-12-22)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Referenznummer: AOK SAN 2016-0015
Kurze Beschreibung:
Abschluss eines nicht exklusiven Rabattvertrages nach § 129 Abs. 5, S. 3 SGB V mit Apotheken über die Versorgung mit parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen eines sog. „open-house“-Modells.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Magdeburg, Kreisfreie Stadt 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Lüneburger Str. 4
Postleitzahl: 39106
Postort: Magdeburg
Kontakt
Internetadresse: https://san.aok.de/ 🌏
E-Mail: openhouse@san.aok.de 📧
Telefon: +49 391-2878-45301 📞
Fax: +49 391-2878-44600 📠
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Center/company/announcements/categoryOverview.do?method=search&searchString=%22CXP4YRAY57V%22 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-12-22 📅
Einreichungsfrist: 2018-12-31 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-12-24 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 249-457528
ABl. S-Ausgabe: 249
Zusätzliche Informationen
Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.01.2017. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit längstens 24 Monate. Ein Vertragsschluss kann innerhalb des 24-monatigen Zeitraums jeweils zum Ersten eines Monats erfolgen. Der Vertrag endet am 31.12.2018, unabhängig von dem Beginn des jeweiligen Vertrages.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Vertragsgegenständlich ist die Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Versicherten der AOK Sachsen-Anhalt im Rahmen eines sog. „open-house“-Modells. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH nicht um die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der §§ 97 ff. GWB. Vielmehr unterliegen nach der Rechtsprechung des EuGH sog. „open-house“-Verfahren nicht dem Vergaberecht, da aufgrund der fehlenden Auswahlentscheidung kein Wettbewerb stattfindet. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung der hier vertragsgegenständlichen Versorgung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung,
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insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen
verpflichtend sind, ist damit ausdrücklich nicht verbunden.
Die AOK Sachsen-Anhalt wird keine Auswahlentscheidung treffen und jedem interessierten Apotheker oder Gemeinschaft von Apotheken, der/die gemäß § 1 Abs. 2 ApoG eine Apotheke betreibt und zur Versorgung der Versicherten der AOK Sachsen-Anhalt rechtlich in der Lage ist, ein identisches Vertragsangebot unterbreiten.
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Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von nicht exklusiven Verträgen nach § 129 Abs. 5, S. 3 SGB V bzgl. parenteraler Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie im Rahmen eines sog. „open-house-Modells“. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Apotheken oder Gemeinschaften von Apotheken der Abschluss eines Vertrages nach § 129 Abs. 5, S. 3 SGB V angeboten.
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Interessierte Apotheken können dazu bei der unter I.1) genannten Kontaktadresse die Teilnahmeunterlagen sowie den jeweiligen Vertrag anfordern.
Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass die interessierte/n Apotheke/n die angeforderten Teilnahmeunterlagen
vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegen. Mit jeder Apotheke bzw. Gemeinschaften von Apotheken, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen.
Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle
Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.01.2017. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit längstens 24 Monate. Der Vertrag endet am 31.12.2018, unabhängig von dem Beginn des jeweiligen Vertrages.
Dauer: 24 Monate
Zusätzliche Informationen:
Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.01.2017. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit längstens 24 Monate. Ein Vertragsschluss kann innerhalb des 24-monatigen Zeitraums jeweils zum Ersten eines Monats erfolgen. Der Vertrag endet am 31.12.2018, unabhängig von dem Beginn des jeweiligen Vertrages.
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Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
— Betreiben einer Apotheke gem. § 1 Abs. 2 ApoG
— Handelsregisterauszug, sofern keine Eintragung in das Handelsregister vorliegt, ein anderer geeigneter Existenznachweis, insbesondere Apothekenbetriebserlaubnis.

Verfahren
Anzahl der in Betracht zu ziehenden Teilnehmer: 999
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:59
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Datum der Angebotseröffnung: 2018-12-31 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 23:59

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Frau Sabine Eichhorn
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Center/company/announcements/categoryOverview.do?method=search&searchString=%22CXP4YRAY57V%22 🌏

Referenz
Zusätzliche Informationen
Die hier gegenständlichen Verträge stellen keine öffentlichen Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§ 97 ff. GWB) nicht anzuwenden sind.
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Bekanntmachungs-ID: CXP4YRAY57V.

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt, Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die hier gegenständlichen Verträge stellen keine öffentlichen Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§ 97 ff. GWB) nicht anzuwenden sind. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, ist damit
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nicht verbunden.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): § 135 Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt); 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
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gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht
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abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: OJS 2016/S 249-457528 (2016-12-22)