Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (7) „Kirchheim (T) – Wernau“

Landratsamt Esslingen

Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (7) „Kirchheim (T) -Wernau“ mit Wirkung zum 1.1.2019 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 10 Jahren.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-02-21. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-12-16.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2016-12-16 Auftragsbekanntmachung
2018-09-10 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2016-12-16)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Verkehr (Straße)
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Entfällt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Verkehr (Straße) 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landratsamt Esslingen
Postanschrift: Pulverwiesen 11
Postleitzahl: 73726
Postort: Esslingen
Kontakt
Internetadresse: http://www.landkreis-esslingen.de 🌏
E-Mail: kommunalamt@lra-es.de 📧
Telefon: +49 71139022730 📞
Fax: +49 71139021030 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-12-16 📅
Einreichungsfrist: 2018-02-21 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-12-21 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 246-450102
ABl. S-Ausgabe: 246
Zusätzliche Informationen
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (7) „Kirchheim (T) – Wernau“.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (7) „Kirchheim (T) -Wernau“ mit Wirkung zum 1.1.2019 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 10 Jahren.
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Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
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Menge oder Umfang:
Plochingen – Reichenbach
Das Linienbündel (7) umfasst die folgenden Buslinien:
145 Wernau (N) Bahnhof – Katzenstein – Schmalwiesen – Bahnhof (Stadtverkehr Wernau (N))
146 Wernau (N) Bahnhof – Schmalwiesen – Katzenstein – Bahnhof (Stadtverkehr Wernau (N))
161 Kirchheim (T) Altvaterweg – ZOB – Ötlingen
162 Kirchheim (T) ZOB – Schlierbacher Dreieck (- ZOB)
163 Ötlingen – Lindorf – Kirchheim (T) ZOB – Teckstraße – Schafhof
164 Ötlingen – Lindorf – Kirchheim (T) ZOB – Saarstraße – Schafhof
165 Kirchheim (T) – Martinskirche – Ohmden
168 Kirchheim (T) – Notzingen – Wernau (N)
RT161 Kirchheim (T) Altvaterweg – Ötlingen
RT163 Ötlingen – Lindorf – Kirchheim (T) ZOB – Schafhof
RT 17 Kirchheim (T) Im Münzen – Saarstraße – ZOB
RT 16 Kirchheim (T) Marktplatz – Rembrandtweg – Marktplatz
RT145 Wernau (N) Bahnhof – Katzenstein – Schmalwiesen – Bahnhof (Stadtverkehr Wernau (N))
RT146 Wernau (N) Bahnhof – Schmalwiesen – Katzenstein – Bahnhof (Stadtverkehr Wernau (N))
Der nachfolgend angegebene Leistungsumfang bezeichnet die ungefähre Fahrplan-km-Leistung pro Jahr.
km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 634 000.
Weiterhin fallen zusätzliche 106 000 Fahrzeugkilometer (im Fahrplan veröffentlichtes Angebot) auf den Ruftaxilinien an.
Kilometer Verkehrsdienste: 634000
Dauer: 120 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landkreis Esslingen im Land Baden-Württemberg.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
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Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 3 Monate
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Sachgebiet 463
Herrn Edgar Maihöfer
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de 📧

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2019-01-01 📅

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Kapellenstraße 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de 📧
Telefon: +49 7219264049 📞
Internetadresse: http://www.rp-karlsruhe.de 🌏
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es gelten die Regelungen der §§102 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
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„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist die Rüge, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen des angeblichen Verstoßes gegen Vergaberecht erhoben wird.
Zusätzliche Informationen
A) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation unter b) und c) beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Die bestehenden Genehmigungen für diese Verkehrsleistung laufen zum 31.12.2018 aus.
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b) Vergabe als Gesamtleistung
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
c) Vorgaben
Die von dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die nachstehend beschriebenen Anforderungen zu beachten.
(1) Anforderungen an das Fahrplanangebot
Die vorgegebenen Musterfahrpläne (abzurufen unter: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr) sind einzuhalten, einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen Verstärkerfahrten, die entsprechend dem Bedarf auch künftig durchzuführen sind.
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aa) Allgemeine Abweichungsmöglichkeiten von den vorgegebenen Fahrplänen:
— Der Angebotsstandard der verlinkten Fahrpläne darf – sofern bei den einzelnen Linien nicht explizit aufgeführt – künftig nicht verschlechtert werden. Dies betrifft sowohl die Anzahl der angebotenen Fahrten als auch die Verteilung der Fahrten über die unterschiedlichen Tageszeiten und Wochentage;
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— Ein Verschieben von Fahrlagen ist dann möglich und erwünscht, wenn sich dadurch die Regelmäßigkeit der Fahrtabstände und damit die Merkbarkeit des Fahrplans verbessert (ohne die weiteren genannten Voraussetzungen zu verletzen);
— Bei einer eventuellen Verschiebung von Fahrlagen ist in jedem Fall darauf zu achten, dass sich die Zeitspanne zwischen Busankunft und Schulbeginn bzw. zwischen Schulende und Busabfahrt an den weiterführenden Schulen entlang des Linienwegs sowie die Übergangszeiten an die S- und Regionalbahnen in und aus Richtung Stuttgart nicht verschlechtert;
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— Zudem darf ein eventuelles Verschieben von Fahrlagen nicht dazu führen, dass zusätzliche Verstärkerbusse (beispielsweise im Schülerverkehr) erforderlich werden, die von den zuständigen Aufgabenträgern kostenpflichtig bestellt werden müssen;
— Es sind Gefäßgrößen einzusetzen, mit denen die fahrlagenspezifische Verkehrsnachfrage befriedigt werden kann;
— Bei allen Änderungen gegenüber den Musterfahrplänen sind mindestens die Vorgaben des am 11.12.2014 vom Kreistag mit Änderungen vom 10.12.2015 und vom 29.9.2016 zu beachten. Dieser ist unter folgendem Link veröffentlicht: http://www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-Esslingen-R==T/get/params_E-1554936731/10669213/NVP%20Landkreis%20Esslingen%2012_2016.pdf (Stand: zuletzt geändert 29.9.2016).
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bb) Zusätzliche linienspezifische Anforderungen und Hinweise
Linien 162/163/164:
— Zur Inbetriebnahme des Bündel ES7 geht ein Neukonzept zur Erschließung der nördlichen Kirchheimer Kernstadt in Betrieb:
o Die derzeitige Linie 163 (Ötlingen-Lindorf-Kirchheim ZOB-Jesinger Straße-Schafhof) wird in zwei Linien aufgeteilt. Dabei handelt es sich zum einen um die künftige Linie 163 (Ötlingen-Lindorf-Kirchheim-Jesinger Straße-Schafhof-Plochinger Straße-Kirchheim-Lindorf-Ötlingen) und zum anderen um die künftige Linie 164 (Ötlingen-Lindorf-Kirchheim ZOB-Plochinger Straße-Schafhof-Jesinger Straße-Kirchheim-Lindorf-Ötlingen). Die Fahrlagen der Linien 163 und 164 sind in den verlinkten Fahrplänen so gewählt, dass sowohl Ötlingen als auch Schafhof in beiden Fahrtrichtungen im zeitlichen Wechsel von den Linien 163 und 164 angefahren wird. Auf den Linien 163/164 kommt zwischen den Haltestellen Kiebitzweg und Martinskirche/Marktplatz ein neuer Linienweg zur Anwendung. Dieser führt über die Straßen Zu den Schafhofäckern, Schlierbacher Straße, L1207 „Umgehungsstraße“ und Plochinger Straße. Der exakte Linienweg sowie die genaue Lage der Haltestellen müssen noch mit der Stadt Kirchheim feinabgestimmt werden.
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o Die Linie 162 verdichtet den Takt der Linien 163/164 im Abschnitt Kirchheim ZOB – Schlierbacher Dreieck. Der Linienweg ab Martinskirche/Marktplatz bis Schlierbacher Dreieck ist entsprechend der Linien 163/164 zu wählen.
Linie 168:
— Aufgrund der starken verkehrlichen Wechselwirkung zwischen den Linien 144 (Bündel 5) und 168 sowie einer umfassenden Neuplanung beider Linien ist für die Linie 168 der neu erstellte Musterfahrplan (siehe Link http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr) umzusetzen. Ein Abweichen vom vorgegebenen Fahrplan entsprechend der allgemeinen Abweichungsmöglichkeiten ist aufgrund der starken verkehrlichen Verflechtung der Linien 144 und 168 nicht möglich.
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(2) Anforderungen an das Beförderungsentgelt
Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart „Allgemeinen Vorschrift über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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(3) Anforderungen an die Qualitätsstandards / Mindestanforderungen
Es gelten die qualitativen und betrieblichen Vorgaben, die sich aus den „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung ergeben. Diese können unter folgendem Link eingesehen und abgerufen werden: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr
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Für dort nicht beschriebene Anforderungen gelten ergänzend die Vorgaben des Nahverkehrsplans, oben (1).
— Fahrradmitnahme: Regelungen zur Fahrradmitnahme sind in dem Dokument des Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) „Gemeinsame Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise 2017“ (Stand Januar 2017) unter folgendem Link abzurufen: http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2017.pdf
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Beeinflussung von Lichtsignalanlagen in Kirchheim (T)
In Kirchheim (T) ist ein funktionierendes System zur Lichtsignalbeeinflussung vorhanden, das unerlässlich ist, um die Fahrpläne und Anschlüsse gemäß heutigem und dem daraus entwickelten ausgeschriebenem Fahrplankonzept einzuhalten. In der Innenstadt und von dort zum Bahnhof sind alle Lichtsignalanalagen entsprechend ausgerüstet. Die Buserkennung erfolgt dabei derzeit über spezielle Busschleifen ohne Linienkennung (Induktionsschleifen), die in der Fahrbahn verlegt sind. Beim Überfahren der Schleifen durch mit Sendern ausgestattete Linienbusse erfolgt eine Meldung an das Steuergerät. Die Meldepunkte (Voranmeldung, Hauptanmeldung, Abmeldung) werden dann direkt im Steuergerät ausgewertet.
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Eine Busbevorrechtigung mit dem oben genannten Buserkennungssystem erfolgt derzeit an 25 von 48 Lichtsignalanlagen in Kirchheim (T) gemäß nachstehender Auflistung.
Lichtsignalanlagen (LSA) bzw. Fußgängerlichtsignalanlagen (FLSA) mit Busbevorrechtigung:
— 01 LSA Henrietten-/Kolbstraße;
— 02 LSA Alleen-/Hindenburgstraße;
— 03 LSA Alleen-/Jesinger Straße;
— 04 FLSA Jesinger/Teckstraße;
— 05 LSA Schöllkopf-/Kolbstraße;
— 06 LSA Gaiserplatz;
— 07 LSA Stuttgarter/Steingaustraße;
— 08 LSA Stuttgarter/Kolbstraße;
— 09 FLSA Alleen-/Max-Eyth-Straße;
— 10 FLSA Alleen-/Plochinger Straße;
— 11 LSA Ein-/Ausfahrt ZOB Schöllkopfstraße;
— 12 LSA Henrietten-/Steingaustraße;
— 13 LSA Stuttgarter/Isolde-Kurz-/Lindorfer Straße;
— 14 FLSA Alleen-/Markt-/Lammstraße;
— 15 LSA Schöllkopf-/Ziegelstraße;
— 16 FLSA Kirchheimer/Fauslerstraße;
— 17 LSA Kolb-/Schülestraße;
— 18 LSA Stuttgarter/Hegelstraße;
— 19 LSA Hegel-/Schöllkopfstraße;
— 20 FLSA Jesinger Straße/Beim Freibad;
— 21 LSA Jesinger Straße/Zu den Schafhofäckern;
— 22 LSA Jesinger/Einsteinstraße;
— 23 FLSA Stuttgarter Straße/In der Warth;
— 24 LSA Dettinger/Lenninger Straße;
— 25 LSA Tannenberg-/Eichendorffstraße.
An der LSA Stuttgarter/Fabrikstraße ist eine weitere Busbeschleunigung geplant. Da das eingesetzte System als veraltet gilt und die Geräte nicht mehr frei am Markt erhältlich sind, muss dieses unter Umständen zur Betriebsaufnahme am 1.1.2019 durch ein anderes System ersetzt werden. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht getroffen.
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Eine Ausstattung der Fahrzeuge soll rechtzeitig zur Betriebsaufnahme (1.1.2019)
nach Vorgabe des Landkreises (in Abstimmung mit der Stadt Kirchheim) erfolgen.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2016/S 246-450102 (2016-12-16)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-09-10)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union

Verfahren
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Esslingen
Postort: Esslingen am Neckar
Kontakt
Telefon: +49 711390242496 📞
Fax: +49 711390252496 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-09-10 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-09-13 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 176-400136
Verweist auf Bekanntmachung: 2016/S 246-450102
ABl. S-Ausgabe: 176

Objekt
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Esslingen im Land Baden-Württemberg.

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-05-23 📅
Name: Arbeits- und Bietergemeinschaft (ARGE) Bader Reisen GmbH & Schlienz-Tours GmbH & Co. KG
Postanschrift: Willy-Rüsch-Straße 11
Postort: Kernen / Stuttgart
Postleitzahl: 71394
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Quelle: OJS 2018/S 176-400136 (2018-09-10)
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