Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (1) „Leinfelden-Echterdingen – Filderstadt“
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (1) „Leinfelden-Echterdingen – Filderstadt“ mit Wirkung zum 1.12.2018 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 9 Jahren und 7 Monaten. Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-12-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-10-28.
Der Einsatz von SubUnternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
Der Einsatz von SubUnternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (1) „Leinfelden-Echterdingen – Filderstadt“.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (1) „Leinfelden-Echterdingen – Filderstadt“ mit Wirkung zum 1.12.2018 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 9 Jahren und 7 Monaten.
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (1) „Leinfelden-Echterdingen – Filderstadt“ mit Wirkung zum 1.12.2018 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 9 Jahren und 7 Monaten.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Menge oder Umfang:
Leinfelden-Echterdingen – Filderstadt.
Das Linienbündel (1) umfasst die folgenden Buslinien:
Kilometer Verkehrsdienste: 1500000
Dauer: 115 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landkreis Esslingen im Land Baden-Württemberg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 3 Monate Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Sachgebiet 463
Edgar Maihöfer
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de📧
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2018-12-01 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de📧
Telefon: +49 7219264049📞
Internetadresse: http://www.rp-karlsruhe.de🌏
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es gelten die Regelungen der §§102 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es gelten die Regelungen der §§102 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist die Rüge, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen des angeblichen Verstoßes gegen Vergaberecht erhoben wird.
Zusätzliche Informationen
A) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation unter b) und c) beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Die bestehenden Genehmigungen für diese Verkehrsleistungen laufen zum 30.11.2018 aus.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation unter b) und c) beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Die bestehenden Genehmigungen für diese Verkehrsleistungen laufen zum 30.11.2018 aus.
b) Vergabe als Gesamtleistung.
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
c) Vorgaben.
Die von dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die nachstehend beschriebenen Anforderungen zu beachten.
(1) Anforderungen an das Fahrplanangebot:
Die Musterfahrpläne und Linienverlaufspläne (abzurufen unter: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr) sind einzuhalten, einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen Verstärkerfahrten, die entsprechend dem Bedarf auch künftig durchzuführen sind. Zudem sind die Fahrpläne der Linien 816A und 818A unter Aufrechterhaltung des Angebotsumfangs regelmäßig auf die Bedürfnisse des Schülerverkehrs (Änderung der Schulanfangs- und Endzeiten; Änderung der Schülerströme; Bereitstellung ausreichender Kapazität) anzupassen.
Die Musterfahrpläne und Linienverlaufspläne (abzurufen unter: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr) sind einzuhalten, einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen Verstärkerfahrten, die entsprechend dem Bedarf auch künftig durchzuführen sind. Zudem sind die Fahrpläne der Linien 816A und 818A unter Aufrechterhaltung des Angebotsumfangs regelmäßig auf die Bedürfnisse des Schülerverkehrs (Änderung der Schulanfangs- und Endzeiten; Änderung der Schülerströme; Bereitstellung ausreichender Kapazität) anzupassen.
Sollte es sich für die Fahrgastinformation als vorteilhaft erweisen, kann die Linie 813 vom Verkehrsunternehmen in zwei Linien(-nummern) aufgeteilt werden. Am der Haltestelle Flughafen/Messe kann die Linie 813 höchstens 4 bis 5 Minuten am Bussteig stehen. Standzeiten haben an einem anderen Ort am Flughafen z. B. Lieferhof oder Busterminal Messe Ost zu erfolgen und werden zugewiesen.
Sollte es sich für die Fahrgastinformation als vorteilhaft erweisen, kann die Linie 813 vom Verkehrsunternehmen in zwei Linien(-nummern) aufgeteilt werden. Am der Haltestelle Flughafen/Messe kann die Linie 813 höchstens 4 bis 5 Minuten am Bussteig stehen. Standzeiten haben an einem anderen Ort am Flughafen z. B. Lieferhof oder Busterminal Messe Ost zu erfolgen und werden zugewiesen.
Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart „Allgemeinen Vorschrift über die Finanzierungge-meinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart „Allgemeinen Vorschrift über die Finanzierungge-meinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Anforderungen an die Qualitätsstandards / Mindestanforderungen.
Es gelten die qualitativen und betrieblichen Vorgaben, die sich aus den „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung ergeben. Diese können unter folgendem Link eingesehen und abgerufen werden: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr
Es gelten die qualitativen und betrieblichen Vorgaben, die sich aus den „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung ergeben. Diese können unter folgendem Link eingesehen und abgerufen werden: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr
Für dort nicht beschriebene Anforderungen gelten ergänzend die Vorgaben des Nahverkehrsplans, oben (1).
— Fahrradmitnahme: Regelungen zur Fahrradmitnahme sind in dem Dokument des Verkehrs- und Tarifverbund Stutt-gart GmbH (VVS) „Gemeinsame Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise 2016“ (Stand September 2016) unter folgendem Link abzurufen: http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2016.pdf
— Fahrradmitnahme: Regelungen zur Fahrradmitnahme sind in dem Dokument des Verkehrs- und Tarifverbund Stutt-gart GmbH (VVS) „Gemeinsame Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise 2016“ (Stand September 2016) unter folgendem Link abzurufen: http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2016.pdf
d) Weiterer Aufgabenträger ist der Landkreis Böblingen.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Postanschrift: Kapellenstraße 17
Postleitzahl: 76131
Quelle: OJS 2016/S 211-384816 (2016-10-28)