Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (5) „Plochingen – Reichenbach“

Landratsamt Esslingen

Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (5) „Plochingen – Reichenbach“ mit Wirkung zum 1.1.2019 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 8 Jahren und 6 Monaten.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-02-21. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-12-16.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2016-12-16 Auftragsbekanntmachung
2017-03-02 Ergänzende Angaben
Auftragsbekanntmachung (2016-12-16)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Verkehr (Straße)
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Entfällt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Verkehr (Straße) 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landratsamt Esslingen
Postanschrift: Pulverwiesen 11
Postleitzahl: 73726
Postort: Esslingen
Kontakt
Internetadresse: http://www.landkreis-esslingen.de 🌏
E-Mail: kommunalamt@lra-es.de 📧
Telefon: +49 71139022730 📞
Fax: +49 71139021030 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-12-16 📅
Einreichungsfrist: 2018-02-21 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-12-21 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 246-450101
ABl. S-Ausgabe: 246
Zusätzliche Informationen
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (5) „Plochingen – Reichenbach“.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (5) „Plochingen – Reichenbach“ mit Wirkung zum 1.1.2019 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 8 Jahren und 6 Monaten.
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Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
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Menge oder Umfang:
Plochingen – Reichenbach – Wernau
Das Linienbündel (5) umfasst die folgenden Buslinien:
140 Esslingen (N) – Altbach – Plochingen
141 Plochingen ZOB – Stumpenhof
142 Plochingen – Reichenbach (F)
143 Deizisau – Plochingen
144 Kirchheim (T) – Hochdorf – Reichenbach (F) – Plochingen
148 Reichenbach (F) Risshalde – Bahnhof – Siegenberg
149 Plochingen ZOB – Stumpenhof – Baltmannsweiler (- Schorndorf)
262 Plochingen – Reichenbach (F) – Schorndorf
RT 142 Plochingen ZOB – Reichenbach
RT 143 Plochingen ZOB – Deizisau
RT 144 Plochingen ZOB – Hochdorf
RT 148 Reichenbach – Reichenbach Hochhaus
RT 149 Reichenbach – Baltmannsweiler
RT 262 Plochingen – Lichtenwald
Der nachfolgend angegebene Leistungsumfang bezeichnet die ungefähre Fahrplan-km-Leistung pro Jahr.
km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 952 000. Weiterhin fallen zusätzliche 47 000 Fahrzeugkilometer (im Fahrplan veröffentlichtes Angebot) Ruftaxi-Leistungen an.
Kilometer Verkehrsdienste: 952000
Dauer: 102 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landkreis Esslingen im Land Baden-Württemberg.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
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Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 3 Monate
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Sachgebiet 463
Herrn Edgar Maihöfer
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de 📧

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2019-01-01 📅

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Kapellenstraße 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de 📧
Telefon: +49 7219264049 📞
Internetadresse: http://www.rp-karlsruhe.de 🌏
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es gelten die Regelungen der §§102 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
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„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist die Rüge, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen des angeblichen Verstoßes gegen Vergaberecht erhoben wird.
Zusätzliche Informationen
A) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation unter b) und c) beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Die bestehenden Genehmigungen für diese Verkehrsleistung laufen zum 31.12.2018 aus.
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b) Vergabe als Gesamtleistung
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
c) Vorgaben
Die von dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die nachstehend beschriebenen Anforderungen zu beachten.
d) Weiterer Aufgabenträger ist der Rems-Murr-Kreis.
(1) Anforderungen an das Fahrplanangebot
Die vorgegebenen Musterfahrpläne (abzurufen unter: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr) sind einzuhalten, einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen Verstärkerfahrten, die entsprechend dem Bedarf auch künftig durchzuführen sind.
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aa) Allgemeine Abweichungsmöglichkeiten von den vorgegebenen Fahrplänen:
Für die jeweiligen Linien ist der vorgegebene Fahrplan folgendermaßen weiterzuentwickeln bzw. ein überarbeiteter Fahrplan anzuwenden (Linie 140, 144). Generell gilt:
— Der Angebotsstandard darf – sofern bei den einzelnen Linien nicht explizit aufgeführt – künftig nicht verschlechtert werden. Dies betrifft sowohl die Anzahl der angebotenen Fahrten als auch die Verteilung der Fahrten über die unterschiedlichen Tageszeiten und Wochentage;
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— Ein Verschieben von Fahrlagen ist dann möglich und erwünscht, wenn sich dadurch die Regelmäßigkeit der Fahrtabstände und damit die Merkbarkeit des Fahrplans verbessert (ohne die weiteren genannten Voraussetzungen zu verletzen);
— Bei einer eventuellen Verschiebung von Fahrlagen ist in jedem Fall darauf zu achten, dass sich die Zeitspanne zwischen Busankunft und Schulbeginn bzw. zwischen Schulende und Busabfahrt an den weiterführenden Schulen entlang des Linienwegs sowie die Übergangszeiten an die S- und Regionalbahnen in und aus Richtung Stuttgart nicht verschlechtert;
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— Zudem darf ein eventuelles Verschieben von Fahrlagen nicht dazu führen, dass zusätzliche Verstärkerbusse (beispielsweise im Schülerverkehr) erforderlich werden, die von den zuständigen Aufgabenträgern kostenpflichtig bestellt werden müssen;
— Es sind Gefäßgrößen einzusetzen, mit denen die fahrlagenspezifische Verkehrsnachfrage befriedigt werden kann. Fahrlagen, die heute mit besonderen Gefäßgrößen bedient werden, sind im Fahrplan vermerkt.
— Bei allen Änderungen gegenüber den Musterfahrplänen sind mindestens die Vorgaben des am 11.12.2014 vom Kreistag mit Änderungen vom 10.12.2015 und vom 29.9.2016 zu beachten. Dieser ist unter folgendem Link veröffentlicht: http://www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-Esslingen-R==T/get/params_E-1554936731/10669213/NVP%20Landkreis%20Esslingen%2012_2016.pdf (Stand: zuletzt geändert 29.9.2016).
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bb) Zusätzliche linienspezifische Anforderungen und Hinweise
Linie 140:
Auf der Buslinie 140 kommt ein überarbeiteter Fahrplan zur Anwendung (siehe Link http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr). Ein Abweichen entsprechend der Abweichungsmöglichkeiten von den vorgegebenen Fahrplänen ist möglich.
Für den Schülerverkehr von Altbach zur Gemeinschaftsschule Deizisau und zurück sind einige Fahrten der Linien 140 und 143 an Schultagen umsteigefrei mit einem Bus zu bedienen, was den Fahrgästen auch durch Hinweise in der Elektronischen Fahrplanauskunft (EFA) und auf den Aushangfahplänen zu kommunizieren ist. Durchgebunden werden müssen folgende Fahrten:
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— 140 Ankunft in Plochingen 7:28 Uhr auf 143 Abfahrt in Plochingen 7:30 Uhr;
— 143 Ankunft in Plochingen 12:27 Uhr auf 140 Abfahrt in Plochingen 12:30 Uhr;
— 143 Ankunft in Plochingen 13:27 Uhr auf 140 Abfahrt in Plochingen 13:30 Uhr;
— 143 Ankunft in Plochingen 15:57 Uhr auf 140 Abfahrt in Plochingen 16:00 Uhr.
Linien 141:
Auf der Linie 141 sollen die einheitlichen Standards für S-Bahn-Zubringer, die die ÖPNV-Partner am 12. Februar 2014 in einer gemeinsamen Erklärung festgelegt haben, umgesetzt werden. Konkret sind damit folgende Anforderungen verbunden: Montags bis freitags müssen die Busse der Linie 141 von 6 Uhr bis 20 Uhr mindestens halbstündlich und von 20 bis 24 Uhr mindestens stündlich fahren. Samstags müssen die Busse von 7 bis 24 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 24 Uhr mindestens stündlich fahren.
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Für die Einhaltung der geforderten Taktungen sind die fahrplanmäßigen Ankunfts- und Abfahrtszeiten am ZOB Plochingen relevant: Ein Takt gilt dann als erfüllt, wenn dieser in Lastrichtung (d. h. vormittags ist die Ankunft in Plochingen ZOB und nachmittags die Abfahrt Plochingen ZOB maßgeblich) in den oben genannten Zeiträumen angeboten wird. Beispielsweise gilt ein Stunden-Takt bis 24 Uhr dann als erfüllt, wenn in den Stunden zwischen 23 und 24 Uhr der letzte Bus in Plochingen ZOB abfährt. Ein Halbstunden-Takt ab 6 Uhr dagegen gilt dann als erfüllt, wenn in der halben Stunde von 6 Uhr bis 6:30 Uhr der erste Bus in Plochingen ankommt. Die einheitlichen Standards für S-Bahn-Zubringer sind nicht auf der kompletten Linie, sondern nur auf dem Abschnitt Plochingen-Stumpenhof umzusetzen.
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Der vorgegebene Fahrplan enthält teilweise einen höheren Angebotsstandard, als dies die einheitlichen Standards für S-Bahn-Zubringer, wie oben beschrieben, vorsehen. Dieser in einzelnen Zeitbereichen höhere Angebotsstandard bleibt durch die zwingende Einhaltung der einheitlichen Standards für S-Bahn-Zubringer unangetastet und ist weiterhin zu erbringen.
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Der Halbstunden-Takt an Samstagen muss künftig erst um 8 Uhr beginnen. Die dadurch entfallenden Fahrten im Zeitraum Betriebsbeginn bis 8 Uhr sind zur Verlängerung des Halbstunden-Taktes nachmittags einzusetzen.
Linie 149:
Das Angebot auf der Linie 149 kann gegenüber dem vorgegebenen Fahrplan reduziert werden. Folgende verkehrliche Funktionen müssen künftig erfüllt werden:
— Fahrmöglichkeit von Plochingen (inkl. Stadtteile Stumpenhof und Lettenäcker) zum Schulanfang bzw. den Schulendzeiten der Freien Waldorfschule Engelberg (an allen Schultagen der Freien Waldorfschule Engelberg inkl. Schulsamstage). Der Schulbeginn an der Freien Waldorfschule Engelberg ist um 8:00 Uhr, die Schulendzeiten sind 11:30 Uhr, 13:10 Uhr und 15:45 Uhr;
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— Diese Fahrmöglichkeiten können entweder umsteigefrei oder mit Umstieg in Hohengehren oder Baltmannsweiler auf die Linie 106 angeboten werden. Für letzteres ist es Voraussetzung, dass die Busse der Linie 106 ausreichend Kapazitäten zur Verfügung haben und der Umstieg ohne das Überqueren einer Straße zu erfolgen hat;
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— Die im verlinkten Jahresfahrplan 2017 enthaltenen Ruftaxi-Fahrten sollen auch künftig erhalten bleiben;
— Alle darüber hinausgehenden Funktionen bzw. Fahrmöglichkeiten können entfallen.
Linie 142/148:
Im vorgegebenen Fahrplan sind Fahrtabschnitte teilweise zweifach unter den Liniennummern 142 und 148 veröffentlicht. Fahrlagen, die sich zwischen beiden Linien nicht bzw. um maximal drei Minuten unterscheiden, können mit einem Fahrzeug gefahren werden. In den Antragsfahrplänen sind alle Fahrten allerdings nur einer von beiden Linien zuzuordnen und die Führung von Fahrten unter 2 Liniennummern ist zu vermeiden.
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Linie 143:
Es sind an Samstagen zwischen Plochingen und Deizisau mindestens 16 und an Sonn- und Feiertagen mindestens 9 Fahrtenpaare als Linienbusverkehr bzw. Linientaxiverkehr (also ohne vorherige Anmeldung) einzurichten.
Zusätzlich zum veröffentlichten Fahrplanangebot sind auf dieser Linie aktuell 2 Verstärkerfahrten erforderlich.
— 7:17 Uhr Deizisau Wert – Plochingen ZOB (Gelenkbuseinsatz);
— 7:25 Uhr Deizisau Olga-/Schule – Plochingen ZOB.
Linie 144:
Aufgrund der starken verkehrlichen Wechselwirkung zwischen den Linien 144 und 168 (Bündel 7) sowie einer umfassenden Neuplanung beider Linien ist für die Linie 144 der neu erstellte Musterfahrplan (siehe Link http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr) umzusetzen. Ein Abweichen vom vorgegebenen Fahrplan entsprechend der Abweichungsmöglichkeiten von den vorgegebenen Fahrplänen ist aufgrund der starken verkehrlichen Verflechtung der Linien 144 und 168 nicht möglich.
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Linie 262/RT Linie 262:
An Sonn- und Feiertagen ist das Fahrplanangebot zwischen Schorndorf ZOB und Schlichten auf fünf und zwischen Thomashardt und Plochingen ZOB auf sechs Fahrtenpaare auszuweiten.
Die im verlinkten Jahresfahrplan 2017 (siehe Link http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr) aufgeführten Ruftaxi-Fahrten im Abschnitt Schorndorf-Schlichten sind nicht Bestandteil des angestrebten Vergabeverfahrens und insofern auch nicht bei eigenwirtschaftlichen Anträgen für das Bündel 5 zu berücksichtigen.
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(2) Anforderungen an das Beförderungsentgelt
Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart „Allgemeinen Vorschrift über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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(3) Anforderungen an die Qualitätsstandards / Mindestanforderungen
Es gelten die qualitativen und betrieblichen Vorgaben, die sich aus den „Standards im Busverkehr der Verbundland-kreise“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung ergeben. Diese können unter folgendem Link eingesehen und abgerufen werden: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr
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Für dort nicht beschriebene Anforderungen gelten ergänzend die Vorgaben des Nahverkehrsplans, oben (1).
— Fahrradmitnahme: Regelungen zur Fahrradmitnahme sind in dem Dokument des Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) „Gemeinsame Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise 2017“ (Stand Januar 2017) unter folgendem Link abzurufen: http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2017.pdf
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Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2016/S 246-450101 (2016-12-16)
Ergänzende Angaben (2017-03-02)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben

Referenz
Daten
Absendedatum: 2017-03-02 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-03-07 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 046-084946
Verweist auf Bekanntmachung: 2016/S 246-450101
ABl. S-Ausgabe: 46
Quelle: OJS 2017/S 046-084946 (2017-03-02)
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