Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (3) „Esslingen (N) – Schurwald“
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (3) „Esslingen (N) – Schurwald“ mit Wirkung zum 1.1.2019 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 9 Jahren. Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-01-19.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-12-15.
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (3) „Esslingen (N) – Schurwald“.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (3) „Esslingen (N) – Schurwald“ mit Wirkung zum 1.1.2019 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 9 Jahren.
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (3) „Esslingen (N) – Schurwald“ mit Wirkung zum 1.1.2019 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 9 Jahren.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Menge oder Umfang:
Esslingen (N) – Schurwald
Das Linienbündel (3) umfasst die folgenden Buslinien:
Der nachfolgend angegebene Leistungsumfang bezeichnet die ungefähre Fahrplan-km-Leistung pro Jahr.
Km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 747 000.
Weiterhin fallen zusätzliche 8.000 Fahrzeugkilometer (im Fahrplan veröffentlichtes Angebot) auf der Ruftaxi Linie 106 Esslingen (N) – Baltmannsweiler – Hohengehren an.
Kilometer Verkehrsdienste: 747000
Dauer: 108 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landkreis Esslingen im Land Baden-Württemberg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 3 Monate Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Sachgebiet 463
Herrn Edgar Maihöfer
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de📧
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2019-01-01 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Kapellenstraße 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de📧
Telefon: +49 7219264049📞
Internetadresse: http://www.rp-karlsruhe.de🌏
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es gelten die Regelungen der §§102 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es gelten die Regelungen der §§102 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist die Rüge, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen des angeblichen Verstoßes gegen Vergaberecht erhoben wird.
Zusätzliche Informationen
a) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation unter b) und c) beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Die bestehenden Genehmigungen für diese Verkehrsleistung laufen zum 31.12.2018 aus.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation unter b) und c) beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Die bestehenden Genehmigungen für diese Verkehrsleistung laufen zum 31.12.2018 aus.
b) Vergabe als Gesamtleistung:
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
c) Vorgaben:
Die von dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die nach stehend beschriebenen Anforderungen zu beachten.
d) Weiterer Aufgabenträger ist der Rems-Murr-Kreis.
(1) Anforderungen an das Fahrplanangebot:
Die Musterfahrpläne (abzurufen unter: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr) sind einzuhalten, einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen Verstärkerfahrten, die entsprechend dem Bedarf auch künftig durchzuführen sind.
Die Musterfahrpläne (abzurufen unter: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr) sind einzuhalten, einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen Verstärkerfahrten, die entsprechend dem Bedarf auch künftig durchzuführen sind.
— Der Angebotsstandard des überarbeiteten Fahrplans darf – sofern bei den einzelnen Linien nicht explizit aufgeführt – künftig nicht verschlechtert werden. Dies betrifft sowohl die Anzahl der angebotenen Fahrten als auch die Verteilung der Fahrten über die unterschiedlichen Tageszeiten und Wochentage.
— Der Angebotsstandard des überarbeiteten Fahrplans darf – sofern bei den einzelnen Linien nicht explizit aufgeführt – künftig nicht verschlechtert werden. Dies betrifft sowohl die Anzahl der angebotenen Fahrten als auch die Verteilung der Fahrten über die unterschiedlichen Tageszeiten und Wochentage.
— Ein Verschieben von Fahrlagen ist dann möglich und erwünscht, wenn sich dadurch die Regelmäßigkeit der Fahrtabstände und damit die Merkbarkeit des Fahrplans verbessert (ohne die weiteren genannten Voraussetzungen zu verletzen).
— Bei einer eventuellen Verschiebung von Fahrlagen ist in jedem Fall darauf zu achten, dass sich die Zeitspanne zwischen Busankunft und Schulbeginn bzw. zwischen Schulende und Busabfahrt an den weiterführenden Schulen entlang des Linienwegs sowie die Übergangszeiten an die S- und Regionalbahnen in und aus Richtung Stuttgart nicht verschlechtert.
— Bei einer eventuellen Verschiebung von Fahrlagen ist in jedem Fall darauf zu achten, dass sich die Zeitspanne zwischen Busankunft und Schulbeginn bzw. zwischen Schulende und Busabfahrt an den weiterführenden Schulen entlang des Linienwegs sowie die Übergangszeiten an die S- und Regionalbahnen in und aus Richtung Stuttgart nicht verschlechtert.
— Zudem darf ein eventuelles Verschieben von Fahrlagen nicht dazu führen, dass zusätzliche Verstärkerbusse (beispielsweise im Schülerverkehr) erforderlich werden, die von den zuständigen Aufgabenträgern kostenpflichtig bestellt werden müssen.
— Es sind Gefäßgrößen einzusetzen, mit denen die fahrlagenspezifische Verkehrsnachfrage befriedigt werden kann. Fahrlagen, die heute mit besonderen Gefäßgrößen bedient werden, sind im Fahrplan vermerkt.
— Sollten Änderungen an Taktung und Linienweg erfolgen, so sind diese mit der Stadt Esslingen und dem Landkreis auf Realisierbarkeit am ZOB Esslingen abzustimmen.
Zusätzliche Hinweise zur Linie 106:
— Voraussichtlich wird während der Genehmigungslaufzeit des Bündels 3 in der Reichenbacher Straße in Baltmannsweiler eine zusätzliche Bushaltestelle „Rathaus“ eingerichtet.
— An der Freien Waldorfschule Engelberg gibt es an drei Samstagen im Jahr Unterricht. Die genauen Unterrichtszeiten und Tage sind bei der Waldorfschule Jahr für Jahr vom Verkehrsunternehmen zu erfragen. An diesen Tagen sind die Fahrten der Linie 106 nach Winterbach im Abschnitt Esslingen ZOB – Engelberg, die montags bis freitags im Fahrplan veröffentlicht sind und als Zu- und Abbringung zum Samstagsunterricht benötigt, zusätzlich anzubieten.
— An der Freien Waldorfschule Engelberg gibt es an drei Samstagen im Jahr Unterricht. Die genauen Unterrichtszeiten und Tage sind bei der Waldorfschule Jahr für Jahr vom Verkehrsunternehmen zu erfragen. An diesen Tagen sind die Fahrten der Linie 106 nach Winterbach im Abschnitt Esslingen ZOB – Engelberg, die montags bis freitags im Fahrplan veröffentlicht sind und als Zu- und Abbringung zum Samstagsunterricht benötigt, zusätzlich anzubieten.
Zusätzlicher Hinweis zur Linie 114:
— Es wird darauf hingewiesen, dass die Anbindung des Aichwalder Teilortes Lobenrot in den Nebenverkehrszeiten durch den Bürgerbus Aichwald erbracht wird. Der Bürgerbus Aichwald ist weder Bestandteil des angestrebten Vergabeverfahrens noch von eigenwirtschaftlichen Anträgen zu berücksichtigen – allerdings ist die Anbindung von Lobenrot in der Nebenverkehrszeit durch den Bürgerbus Aichwald zu dulden.
— Es wird darauf hingewiesen, dass die Anbindung des Aichwalder Teilortes Lobenrot in den Nebenverkehrszeiten durch den Bürgerbus Aichwald erbracht wird. Der Bürgerbus Aichwald ist weder Bestandteil des angestrebten Vergabeverfahrens noch von eigenwirtschaftlichen Anträgen zu berücksichtigen – allerdings ist die Anbindung von Lobenrot in der Nebenverkehrszeit durch den Bürgerbus Aichwald zu dulden.
Beeinflussung von Lichtsignalanlagen in Esslingen (N):
In Esslingen (N) ist ein funktionierendes System zur Lichtsignalbeeinflussung vorhanden, das unerlässlich ist, um die Fahrpläne und Anschlüsse gemäß heutigem und dem daraus entwickelte und ausgeschriebenen Fahrplankonzept einzuhalten. Die Busbevorrechtigung läuft über GPS. Technische Details zur Technik (Telegrammformat, Anmeldepunkte, etc.) sind mit dem Tiefbauamt der Stadt Esslingen abzustimmen. Kosten für Anpassungen der LSA-Bevorrechtigung sind vom Verursacher zu tragen.
In Esslingen (N) ist ein funktionierendes System zur Lichtsignalbeeinflussung vorhanden, das unerlässlich ist, um die Fahrpläne und Anschlüsse gemäß heutigem und dem daraus entwickelte und ausgeschriebenen Fahrplankonzept einzuhalten. Die Busbevorrechtigung läuft über GPS. Technische Details zur Technik (Telegrammformat, Anmeldepunkte, etc.) sind mit dem Tiefbauamt der Stadt Esslingen abzustimmen. Kosten für Anpassungen der LSA-Bevorrechtigung sind vom Verursacher zu tragen.
Eine Busbevorrechtigung mit dem oben genannten Buserkennungssystem erfolgt derzeit an den nachstehend aufgeführten Lichtsignalanlagen.
LSA-Nr. / Standort / bediente Linien
101 / Charlottenplatz / 106, 114
102 / Neckar-/Blumenstraße / 106, 114
103 / Neckar-/Katharinenstraße / 106, 114
104 / Mörike Gymnasium / 106, 114
105 / Neckar-/Kanalstraße / 106, 114
106 / Neckar-/Maillestraße / 106, 114
110 / Neckar-/Bahnhofstr./ 106, 114
116 / Berliner-/Martinstraße / 114
119 / Berliner-/Schelztorstraße / 114
120 / Berliner Str./Roßneckarbrücke / 114
121 / Berliner-/Mettinger Straße / 114
122 / Berliner-/Geiselbachstraße / 114
128 / Grabbrunnen-/Ebershaldenstraße / 114
129 / Lenaudenkmal / 114
131 / Landolinsplatz / 114
133 / Wielandstr./Hölderlinweg / 114
140 / Mülbergerstr./Katharinenstaffel / 114
146 / Ebershalden-/ Hauffstraße / 114
147 /
148 / Südtangente/ ZOB / 106, 114
149 / Südtangente/ Berliner Straße / 114
150 / Berliner Straße/ Bahnhofplatz / 114
151 /
153 / Mettingen-VHS /
201 / Plochinger-/Fr.-Ebert.-Straße / 106, 114
204 / Plochinger-/Stauffenbergstraße / 106, 114
206 / Plochinger-/Indexstraße / 106, 114
207 /
211 / Schorndorfer-/Keplerstraße / 106, 114
212 / Schorndorfer Str./Steinhalde / 106, 114
213 / Schorndorfer-/Breslauer Straße / 106, 114
215 / Schorndorfer-/Hirschlandstraße / 106, 114
216 / Schorndorfer-/Hindenburgstraße / 106, 114
217 / Plochinger-/Ulmer-/Schorndorfer Str. / 106, 114
601 / Rübgartenkopf / 114
706 / Neue Straße/Liebersbronner Str. / 114
709 / Neue Straße/Alte Steige / 114
710 / Esslinger-/Breitingerstraße / 114
711 / Esslinger-/Kennenburger Straße / 114
713 / Liebersbronner-/Schanbacher Str. / 114
Eine entsprechende Ausstattung der Fahrzeuge muss rechtzeitig zur Betriebsaufnahme (1.1.2019) erfolgen.
Fahrzeugabstellung:
Das VU trägt dafür Sorge, dass für das Abstellen der Kraftomnibusse außerhalb der Betriebszeiten, sowie für Blockpausen geeignete Flächen zur Verfügung stehen. Ein Abstellen auf dem Omnibusbahnhof ist nicht gestattet.
(2) Anforderungen an das Beförderungsentgelt:
Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart „Allgemeinen Vorschrift über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart „Allgemeinen Vorschrift über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Anforderungen an die Qualitätsstandards / Mindestanforderungen:
Es gelten die qualitativen und betrieblichen Vorgaben, die sich aus den „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung ergeben. Diese können unter folgendem Link eingesehen und abgerufen werden: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr
Es gelten die qualitativen und betrieblichen Vorgaben, die sich aus den „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung ergeben. Diese können unter folgendem Link eingesehen und abgerufen werden: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr
Für dort nicht beschriebene Anforderungen gelten ergänzend die Vorgaben des Nahverkehrsplans, oben (1).
— Fahrradmitnahme: Regelungen zur Fahrradmitnahme sind in dem Dokument des Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) „Gemeinsame Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise 2017“ (Stand Januar 2017) unter folgendem Link abzurufen: http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2017.pdf
— Fahrradmitnahme: Regelungen zur Fahrradmitnahme sind in dem Dokument des Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) „Gemeinsame Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise 2017“ (Stand Januar 2017) unter folgendem Link abzurufen: http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2017.pdf
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2016/S 245-448213 (2016-12-15)