Vorbehaltlich der noch ausstehenden Zustimmung der zuständigen Gremien, beabsichtigt der Landkreis Freising als Aufgabenträger, vertreten durch die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH, Thierschstraße 2, 80538 München, die Durchführung eines offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV; Linienverkehr auf der MVV-Regionalbuslinie 692: Neufahrn (S) – Gewerbegebiet Römerweg – Hallbergmoos (S) / Ort und zurück als Gesamtleistung (Linie).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-08-17.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-06-20.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Freising, vertreten durch die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
Postanschrift: Thierschstraße 2
Postleitzahl: 80538
Postort: München
Kontakt
Internetadresse: http://www.mvv-muenchen.de/🌏
E-Mail: martin.gruber@mvv-muenchen.de📧
Telefon: +49 8921033261📞
Fax: +49 8921033298 📠
“Der Einsatz von Subunternehmern ist zulässig, muss aber vom Auftraggeber genehmigt werden. Der Auftragnehmer muss einen bedeutenden Anteil der Leistung...”
Der Einsatz von Subunternehmern ist zulässig, muss aber vom Auftraggeber genehmigt werden. Der Auftragnehmer muss einen bedeutenden Anteil der Leistung selbst erbringen. Auf Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007wird verwiesen.
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Quelle: OJS 2016/S 121-215788 (2016-06-20)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2017-08-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
“Linienverkehr auf der MVV-Regionalbuslinie 692: Neufahrn (S) – Gewerbepark Römerweg – Hallbergmoos (S) /Ort und zurück als Gesamtleistung (Linie).” Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union
Ort der Leistung
NUTS-Region: Freising🏙️
“Mit der Abgabe des Angebotes unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gem. § 134 GWB und § 62 VgV.”
Quelle: OJS 2017/S 163-336488 (2017-08-21)