Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Vergabe der AVV-Regionalbuslinie 230 vom 1.5.2017 bis zum 8.12.2018 als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 S.4 PBefG
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs.2 der Verordnung 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs.2 PBefG für die Durchführung eines offenen Verfahrens gemäß § 119 Abs. 3 GWB i.V.m. §§ 14 Abs. 2 S. 1, 15 VgV. Der Landkreis Aichach-Friedberg beabsichtigt als zuständiger Aufgabenträger, vertreten durch die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH, Prinzregentenstr. 2, 86150 Augsburg, die Verkehrsleistung auf der AVV-Regionalbuslinie 230 mit Wirkung zum 1.5.2017 im Rahmen eines offenen Verfahrens gemäß § 119 Abs. 3 GWB i. V. m. §§ 14 Abs. 2 S. 1, 15 VgV europaweit zu vergeben. Es wird beabsichtigt, diesen Verkehr für eine Vertragslaufzeit bis zum 8.12.2018 zu vergeben. AVV-Regionalbuslinie 230: Pöttmes-Schnellmannskreuth-Unterbachern-Inchenhofen-Oberbernbach-Aichach Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 6 S. 1, § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der Regierung von Schwaben zu stellen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-02-08.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-11-30.
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Aichach-Friedberg, vertreten durch die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
Postanschrift: Prinzregentenstraße 2
Postleitzahl: 86150
Postort: Augsburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.avv-augsburg.de🌏
E-Mail: vergabeverfahren@avv-augsburg.de📧
Telefon: +49 82134377117📞
Fax: +49 82134377107 📠
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt werden und darf einen Anteil von 30 % der Leistung (gemessen an den Fahrplankilometern) nicht überschreiten.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Vergabe der AVV-Regionalbuslinie 230 vom 1.5.2017 bis zum 8.12.2018 als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 S.4 PBefG.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs.2 der Verordnung 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs.2 PBefG für die Durchführung eines offenen Verfahrens gemäß § 119 Abs. 3 GWB i.V.m. §§ 14 Abs. 2 S. 1, 15 VgV. Der Landkreis Aichach-Friedberg beabsichtigt als zuständiger Aufgabenträger, vertreten durch die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH, Prinzregentenstr. 2, 86150 Augsburg, die Verkehrsleistung auf der AVV-Regionalbuslinie 230 mit Wirkung zum 1.5.2017 im Rahmen eines offenen Verfahrens gemäß § 119 Abs. 3 GWB i. V. m. §§ 14 Abs. 2 S. 1, 15 VgV europaweit zu vergeben. Es wird beabsichtigt, diesen Verkehr für eine Vertragslaufzeit bis zum 8.12.2018 zu vergeben.
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs.2 der Verordnung 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs.2 PBefG für die Durchführung eines offenen Verfahrens gemäß § 119 Abs. 3 GWB i.V.m. §§ 14 Abs. 2 S. 1, 15 VgV. Der Landkreis Aichach-Friedberg beabsichtigt als zuständiger Aufgabenträger, vertreten durch die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH, Prinzregentenstr. 2, 86150 Augsburg, die Verkehrsleistung auf der AVV-Regionalbuslinie 230 mit Wirkung zum 1.5.2017 im Rahmen eines offenen Verfahrens gemäß § 119 Abs. 3 GWB i. V. m. §§ 14 Abs. 2 S. 1, 15 VgV europaweit zu vergeben. Es wird beabsichtigt, diesen Verkehr für eine Vertragslaufzeit bis zum 8.12.2018 zu vergeben.
Gemäß § 12 Abs. 6 S. 1, § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der Regierung von Schwaben zu stellen.
Gemäß § 12 Abs. 6 S. 1, § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der Regierung von Schwaben zu stellen.
Menge oder Umfang: Ca. 100 851 Nwkm/Jahr.
Dauer: 587 Tage Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Aichach-Friedberg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Angaben zu Inhabern, Gesellschaftern und zur Führung der Geschäfts bestellte Personen des Bieters bzw. der Mitglieder der Bietergemeinschaft.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: ja
Verweis auf die einschlägigen Rechts-/Verwaltungsvorschriften:
Personenbeförderungsrecht (PBefG); Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).
Das ausschließliche Recht schützt die gegenständlichen Leistungen vor Linienverkehren im Sinne des §§ 42, 43 PBefG, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.
Das ausschließliche Recht schützt die gegenständlichen Leistungen vor Linienverkehren im Sinne des §§ 42, 43 PBefG, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.
Sonstige besondere Bedingungen:
Die Bieter bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen ähnliche Leistungen bereits mit Erfolg erbracht haben.
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2017-04-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2017-02-08 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Charlotte Steinbacher
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der unter VI 2.1) genannten Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter erhobenen Rüge ein entsprechender bei der unter VI 2.1) genannten Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Zusätzliche Informationen
Aufgrund der Ablehnung des Antrags des Altkonzessionärs auf Wiedererteilung der Liniengenehmigung für die AVV-Regionalbuslinie 230 durch die zuständige Genehmigungsbehörde und der wegen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung einhergehenden kurzfristigen Beendigung des zugrunde liegenden öffentlichen Dienstleistungsautrags muss dieser Verkehr vergeben werden.
Aufgrund der Ablehnung des Antrags des Altkonzessionärs auf Wiedererteilung der Liniengenehmigung für die AVV-Regionalbuslinie 230 durch die zuständige Genehmigungsbehörde und der wegen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung einhergehenden kurzfristigen Beendigung des zugrunde liegenden öffentlichen Dienstleistungsautrags muss dieser Verkehr vergeben werden.
Die Jahresfrist gemäß Art. 7 Abs. 2 der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann aufgrund der beschriebenen Dringlichkeit nicht eingehalten werden.
Wir bitten zu beachten, dass die in Ziffer IV.3.3) gemachte Angabe des Schlusstermins für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge nur der Formularvorgabe geschuldet ist. Die Angabe des Schlusstermins für den Eingang der Angebote muss nicht im Rahmen der Vorabbekanntmachung erfolgen. Das in Ziffer IV.3.3) genannte Datum ist daher bedeutungslos. Der gültige Schlusstermin für den Eingang der Angebote wird mit Einleitung des Vergabeverfahrens (Vergabebekanntmachung) bekanntgegeben.
Wir bitten zu beachten, dass die in Ziffer IV.3.3) gemachte Angabe des Schlusstermins für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge nur der Formularvorgabe geschuldet ist. Die Angabe des Schlusstermins für den Eingang der Angebote muss nicht im Rahmen der Vorabbekanntmachung erfolgen. Das in Ziffer IV.3.3) genannte Datum ist daher bedeutungslos. Der gültige Schlusstermin für den Eingang der Angebote wird mit Einleitung des Vergabeverfahrens (Vergabebekanntmachung) bekanntgegeben.