Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG, Vergabe der AVV-Regionalbuslinie 230 vom 1.5.2017 bis zum 8.12.2018 als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 S.4 PBefG
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs.2 der Verordnung 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs.2 PBefG für die Durchführung eines offenen Verfahrens gemäß § 119 Abs. 3 GWB i.V.m. §§ 14 Abs. 2 S. 1, 15 VgV. Der Landkreis Aichach-Friedberg beabsichtigt als zuständiger Aufgabenträger, vertreten durch die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH, Prinzregentenstr. 2, 86150 Augsburg, die Verkehrsleistung auf der AVV-Regionalbuslinie 230 mit Wirkung zum 1.5.2017 im Rahmen eines offenen Verfahrens gemäß § 119 Abs. 3 GWB i. V. m. §§ 14 Abs. 2 S. 1, 15 VgV europaweit zu vergeben. Es wird beabsichtigt, diesen Verkehr für eine Vertragslaufzeit bis zum 8.12.2018 zu vergeben.
AVV-Regionalbuslinie 230: Pöttmes-Schnellmannskreuth-Unterbachern-Inchenhofen-Oberbernbach-Aichach
Hinweis:
Gemäß § 12 Abs. 6 S. 1, § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der Regierung von Schwaben zu stellen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-02-08.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-11-30.
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Aichach-Friedberg, vertreten durch die Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
Postanschrift: Prinzregentenstraße 2
Postleitzahl: 86150
Postort: Augsburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.avv-augsburg.de🌏
E-Mail: vergabeverfahren@avv-augsburg.de📧
Telefon: +49 82134377117📞
Fax: +49 82134377107 📠
“Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt werden und darf einen Anteil von 30 % der...”
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt werden und darf einen Anteil von 30 % der Leistung (gemessen an den Fahrplankilometern) nicht überschreiten.
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Quelle: OJS 2016/S 233-425063 (2016-11-30)