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1. Wegen des laufenden Beweisverfahrens, potentieller Schadensersatzklagen sowie staatsanwaltlicher Ermittlungen über den Unglückshergang kommen für die Vertragsausführung solche Bewerber (einschließlich von mit diesen Bewerbern verbundenen Unternehmen i.S.v. Art. 29 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/25/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014) sowie solche Nachunternehmer nicht in Betracht, die vor der Havarie vom 3.3.2009 mit der Planung, Überwachung und/oder Herstellung des Gleiswechselbauwerks Waidmarkt oder Beratungsleistungen im Zusammenhang damit beauftragt waren. Das Gleiche gilt für diejenigen Bewerber bzw. Mitglieder von Bewerbergemeinschaften und Nachunternehmer, die entweder Antragsgegner in dem laufenden selbständigen Beweisverfahren vor dem LG Köln (Az: 5 OH 1/10) oder als Streithelfer eines der Antragsgegner Verfahrensbeteiligte sind.
Ebenso ausgeschlossen sind schließlich Bewerber bzw. Mitglieder von Bewerbergemeinschaften, die betreffend die Havarie vom 3.3.2009 in einer vertraglichen Beziehung zu einem Antragsgegner oder zu einem Streithelfer eines der Antragsgegner in dem laufenden selbständigen Beweis-verfahren vor dem LG Köln (Az: 5 OH 1/10) stehen oder standen.
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