Im Freistaat Sachsen stellen die Krankenkassen und ihre Verbände sowie der Verband der Ersatzkassen gemäß § 28 Abs. 2 des Sächsischen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetzes (SächsBRKG) einheitlich und gemeinsam die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst sicher. Dafür haben die Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft (die ARGE NÄV) gegründet. Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung entsprechend der Festlegungen des SächsBRKG, der Landesrettungsdienstplanverordnung des Freistaates Sachsen (SächsLRettDPVO) sowie des Rettungsdienstbereichsplans des Landkreises Mittelsachsen für den Notarztstandort der Stadt Mittweida. Der Auftragnehmer ist selbst und unbeeinflusst für die Notarztplangestaltung sowie die Auswahl der Notärzte und Zuteilung für den Dienstleistungsstandort verantwortlich. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer. Ein Vertragsverhältnis zwischen den einzelnen Notärzten und der Auftraggeberin besteht nicht.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-06-02.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-04-12.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2016-04-12) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von medizinischem Personal
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen von medizinischem Personal📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: ARGE Notärtzliche Versorgung, Geschäftsstelle ARGE NÄV
Postanschrift: Ammonstraße 35
Postleitzahl: 01067
Postort: Dresden
Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A-EG (bzw. Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 bis 3 der Richtlinie 2014/24/EU) neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. Dies umfasst insbesondere eine Versorgung von anderen Notarztstandorten im Freistaat Sachsen im dann dort notwendigen Umfang.
Die Vergabeunterlagen und sämtliche Informationen zum Vergabeverfahren sind ausschließlich elektronisch auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals (http://www.dtvp.de/) zu finden. Bewerber bzw. Bieter müssen sich zur Teilnahme am Vergabeverfahren auf dieser Vergabeplattform einmalig registrieren. Die Registrierung ist kostenfrei.
Um die Vergabeunterlagen herunterzuladen, geben Sie auf dem Portal die unten angegebene Bekanntmachungs-ID ein und betreten den dazugehörigen Projektraum. Die im Projektraum der Vergabeplattform vorgegebene Gliederung der Unterlagen ist nicht maßgebend. Vielmehr sind die Vergabeunterlagen nebst Anlagen in der Kategorie Leistungsbeschreibung zu finden. Allgemeine Hinweise zum Verfahren sowie eine Liste der einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Anschreiben nebst Anlage, das in der Kategorie Anschreiben zu finden ist.
Die Kommunikation zwischen der Auftraggeberin und den Bewerbern bzw. Bietern ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform möglich.
Elektronischer Zugang zu den Vergabeunterlagen: http://www.dtvp.de/Center/
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRYYDPF.
Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A-EG (bzw. Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 bis 3 der Richtlinie 2014/24/EU) neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. Dies umfasst insbesondere eine Versorgung von anderen Notarztstandorten im Freistaat Sachsen im dann dort notwendigen Umfang.
Die Vergabeunterlagen und sämtliche Informationen zum Vergabeverfahren sind ausschließlich elektronisch auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals (http://www.dtvp.de/) zu finden. Bewerber bzw. Bieter müssen sich zur Teilnahme am Vergabeverfahren auf dieser Vergabeplattform einmalig registrieren. Die Registrierung ist kostenfrei.
Um die Vergabeunterlagen herunterzuladen, geben Sie auf dem Portal die unten angegebene Bekanntmachungs-ID ein und betreten den dazugehörigen Projektraum. Die im Projektraum der Vergabeplattform vorgegebene Gliederung der Unterlagen ist nicht maßgebend. Vielmehr sind die Vergabeunterlagen nebst Anlagen in der Kategorie Leistungsbeschreibung zu finden. Allgemeine Hinweise zum Verfahren sowie eine Liste der einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Anschreiben nebst Anlage, das in der Kategorie Anschreiben zu finden ist.
Die Kommunikation zwischen der Auftraggeberin und den Bewerbern bzw. Bietern ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform möglich.
Im Freistaat Sachsen stellen die Krankenkassen und ihre Verbände sowie der Verband der Ersatzkassen gemäß § 28 Abs. 2 des Sächsischen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetzes (SächsBRKG) einheitlich und gemeinsam die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst sicher. Dafür haben die Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft (die ARGE NÄV) gegründet.
Im Freistaat Sachsen stellen die Krankenkassen und ihre Verbände sowie der Verband der Ersatzkassen gemäß § 28 Abs. 2 des Sächsischen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetzes (SächsBRKG) einheitlich und gemeinsam die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst sicher. Dafür haben die Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft (die ARGE NÄV) gegründet.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung entsprechend der Festlegungen des SächsBRKG, der Landesrettungsdienstplanverordnung des Freistaates Sachsen (SächsLRettDPVO) sowie des Rettungsdienstbereichsplans des Landkreises Mittelsachsen für den Notarztstandort der Stadt Mittweida.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung entsprechend der Festlegungen des SächsBRKG, der Landesrettungsdienstplanverordnung des Freistaates Sachsen (SächsLRettDPVO) sowie des Rettungsdienstbereichsplans des Landkreises Mittelsachsen für den Notarztstandort der Stadt Mittweida.
Der Auftragnehmer ist selbst und unbeeinflusst für die Notarztplangestaltung sowie die Auswahl der Notärzte und Zuteilung für den Dienstleistungsstandort verantwortlich. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer. Ein Vertragsverhältnis zwischen den einzelnen Notärzten und der Auftraggeberin besteht nicht.
Der Auftragnehmer ist selbst und unbeeinflusst für die Notarztplangestaltung sowie die Auswahl der Notärzte und Zuteilung für den Dienstleistungsstandort verantwortlich. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer. Ein Vertragsverhältnis zwischen den einzelnen Notärzten und der Auftraggeberin besteht nicht.
Beschreibung der Optionen:
Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Laufzeit des Vertrages einmalig um 12 Monate zu verlängern. Die Option muss spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit ausgeübt werden.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 1
Referenznummer: 12/2016
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: 09648 Mittweida.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
— Eigenerklärung des Bieters zur Zuverlässigkeit (Anlage 3 der Vergabeunterlagen).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
A) detaillierte Darstellung von Referenzprojekten von vergleichbarer Art und Größe der letzten 3 Jahre unter Angabe des Auftraggebers bzw. einer abstrakten Beschreibung des Auftraggebers und eines Ansprechpartners, der Leistungszeit, der Beschreibung der Leistung, des Auftragswertes sowie der geleisteten Notarzteinsätze (Anlage 7 der Vergabeunterlagen).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
A) detaillierte Darstellung von Referenzprojekten von vergleichbarer Art und Größe der letzten 3 Jahre unter Angabe des Auftraggebers bzw. einer abstrakten Beschreibung des Auftraggebers und eines Ansprechpartners, der Leistungszeit, der Beschreibung der Leistung, des Auftragswertes sowie der geleisteten Notarzteinsätze (Anlage 7 der Vergabeunterlagen).
b) Darstellung des Umsatzes in den letzten 3 Geschäftsjahren, aufgesplittet je Geschäftsjahr (Anlage 8 der Vergabeunterlagen).
Mindeststandards:
Zu a) Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche wenigstens 2 Referenzprojekte mit je einem Mindestauftragswert von 260 000 EUR bzw. 2 500 Notarzteinsätzen nachweisen können.
zu b) Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche über einen Mindestumsatz von durchschnittlich 280 000 EUR in den letzten 3 Geschäftsjahren verfügen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Angabe der Anzahl der beim Bieter tätigen bzw. als Unterauftragnehmer gebundenen Notärzte (Anlage 9 der Vergabeunterlagen).
Die Auftraggeberin behält sich vor, die Nachunternehmererklärung (Anlage 5 der Vergabeunterlagen) sowie die Verpflichtungserklärungen (Anlage 5a der Vergabeunterlagen) nach Angebotsabgabe und vor Zuschlagserteilung nachzufordern.
Mindeststandards:
Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche über wenigstens 12 Notärzte verfügen.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend.
Die Ausführung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: SächsBRKG.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 2
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-07-15 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2016-06-02 📅
Öffnungsort (Organisation): AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Öffnungsort (Stadt): Erfurt
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️ Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Anschrift: Augustinerstraße 38
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Postanschrift: Sternplatz 7
Name des öffentlichen Auftraggebers: BKK Landesverband Mitte, Landesverband Sachsen
Postanschrift: Tiergartenstraße 32
Postleitzahl: 01219
Name des öffentlichen Auftraggebers: IKK classic
Postanschrift: Tannenstraße 4b
Postleitzahl: 01099
Name des öffentlichen Auftraggebers: Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz
Postanschrift: Jagdschenkenstraße 50
Postort: Chemnitz
Postleitzahl: 09117
Name des öffentlichen Auftraggebers: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
Postanschrift: Hoppegartener Straße
Postort: Hoppegarten
Postleitzahl: 15366
Name des öffentlichen Auftraggebers: Barmer GEK
Postanschrift: Lichtscheider Straße 89
Postort: Wuppertal
Postleitzahl: 42285
Name des öffentlichen Auftraggebers: Techniker Krankenkasse
Postanschrift: Bramfelder Straße 140
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 22305
Name des öffentlichen Auftraggebers: DAK-Gesundheit
Postanschrift: Nagelsweg 27-31
Postleitzahl: 20097
Name des öffentlichen Auftraggebers: Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Postanschrift: Karl-Wiechert-Allee 61
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30625
Name des öffentlichen Auftraggebers: HEK – Hanseatische Krankenkasse
Postanschrift: Wandsbeker Zollstraße 86-90
Postleitzahl: 22041
Name des öffentlichen Auftraggebers: Handelskrankenkasse (hkk)
Postanschrift: Martinistraße 26
Postort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Kontakt
Kontaktperson: Geschäftsführer Herrn Markus Cording
Name: AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Postanschrift: Augustinerstraße 38
Postort: Erfurt
Postleitzahl: 99084
Kontaktperson: Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle
Herrn Rechtsanwalt Sören Rabe
E-Mail: vergabestelle@plus.aok.de📧
URL für weitere Informationen: http://aokplus-online.de🌏
URL der Dokumente: http://aokplus-online.de🌏
URL der Teilnahme: http://aokplus-online.de🌏
URL der Dokumente: http://www.dtvp.de/Center/🌏
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2016-11-01 📅
Datum des Endes: 2018-10-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 12/2016
Zusätzliche Informationen
Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A-EG (bzw. Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 bis 3 der Richtlinie 2014/24/EU) neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. Dies umfasst insbesondere eine Versorgung von anderen Notarztstandorten im Freistaat Sachsen im dann dort notwendigen Umfang.
Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A-EG (bzw. Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 bis 3 der Richtlinie 2014/24/EU) neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. Dies umfasst insbesondere eine Versorgung von anderen Notarztstandorten im Freistaat Sachsen im dann dort notwendigen Umfang.
Die Vergabeunterlagen und sämtliche Informationen zum Vergabeverfahren sind ausschließlich elektronisch auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals (http://www.dtvp.de/) zu finden. Bewerber bzw. Bieter müssen sich zur Teilnahme am Vergabeverfahren auf dieser Vergabeplattform einmalig registrieren. Die Registrierung ist kostenfrei.
Die Vergabeunterlagen und sämtliche Informationen zum Vergabeverfahren sind ausschließlich elektronisch auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals (http://www.dtvp.de/) zu finden. Bewerber bzw. Bieter müssen sich zur Teilnahme am Vergabeverfahren auf dieser Vergabeplattform einmalig registrieren. Die Registrierung ist kostenfrei.
Um die Vergabeunterlagen herunterzuladen, geben Sie auf dem Portal die unten angegebene Bekanntmachungs-ID ein und betreten den dazugehörigen Projektraum. Die im Projektraum der Vergabeplattform vorgegebene Gliederung der Unterlagen ist nicht maßgebend. Vielmehr sind die Vergabeunterlagen nebst Anlagen in der Kategorie Leistungsbeschreibung zu finden. Allgemeine Hinweise zum Verfahren sowie eine Liste der einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Anschreiben nebst Anlage, das in der Kategorie Anschreiben zu finden ist.
Um die Vergabeunterlagen herunterzuladen, geben Sie auf dem Portal die unten angegebene Bekanntmachungs-ID ein und betreten den dazugehörigen Projektraum. Die im Projektraum der Vergabeplattform vorgegebene Gliederung der Unterlagen ist nicht maßgebend. Vielmehr sind die Vergabeunterlagen nebst Anlagen in der Kategorie Leistungsbeschreibung zu finden. Allgemeine Hinweise zum Verfahren sowie eine Liste der einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Anschreiben nebst Anlage, das in der Kategorie Anschreiben zu finden ist.
Die Kommunikation zwischen der Auftraggeberin und den Bewerbern bzw. Bietern ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform möglich.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Leipzig
Postanschrift: Braustraße 2
Postort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@ldl.sachsen.de📧
Telefon: +49 3419771402📞
Fax: +49 3419771049 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): „§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.... § 114 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden....“ Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i.S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): „§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.... § 114 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden....“ Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i.S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2016/S 075-132002 (2016-04-12)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-07-01) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle
Postanschrift: Augustinerstraße 38
Postleitzahl: 99084
Postort: Erfurt
Kontakt
Internetadresse: http://www.aokplus-online.de🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Referenznummer: 16/2016
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-06-27 📅
Name: Landkreis Mittweida Krankenhaus gGmbH
Postanschrift: Hainichener Straße 4 – 6
Postort: Mittweida
Postleitzahl: 09648
Land: Deutschland 🇩🇪
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Leipzig
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): „§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 114 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden....“ Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): „§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 114 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden....“ Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.