Zusätzliche Informationen
1. Eine Nichteinhaltung der in der EU Bekanntmachung als Mindestbedingung aufgeführten Kriterien führt zwingend zum Ausschluss.
2. Bei den später abzugebenden Angeboten, die sich wirtschaftlich wesentlich schlechter als der Wettbewerb darstellen, kann sich der Auftraggeber bereits nach Angebotsabgabe entschließen, den jeweiligen Bieter von den weiteren Verhandlungen auszuschließen.
Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, das Verhandlungsverfahren in aufeinanderfolgenden Phasen zwecks schrittweiser Verringerung der Zahl der zu verhandelnden Angebote abzuwickeln.
3. Teilnahmeanträge sowie alle geforderten Erklärungen (wie insbesondere Eigenerklärungen, Zusicherungen und Bestätigungen) sind eigenhändig und rechtsverbindlich unterschrieben und mit allen weiteren geforderten Unterlagen in einem geschlossenen Umschlag, per Post zu übermitteln oder direkt abzugeben. Sie sind als solche unter Angabe der EU-Bekanntmachungsnummer und dem Vermerk „vertraulich“ zu kennzeichnen. Elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote können nicht bearbeitet werden und werden deshalb ausgeschlossen.
Der Bewerber bekundet sein Interesse durch Übergabe des ausgefüllten und rechtswirksam
unterschriebenen „ Bewerberfragebogen_Leistungsschalter_0416“, welcher unter dem Link
http://www.50hertz.com/Portals/3/Content/Dokumente/50Hertz/Lieferanten/Dokumente Ausschreibungen/Bewerberfragebogen_Leistungsschalter_0416.xls
herunterzuladen ist.
Alle im Fragebogen geforderten Angaben müssen in den dafür vorgesehenen Feldern gemacht werden. Querverweise sind nicht erlaubt.
Der Fragebogen und die Referenzliste, die ebenfalls unter einem öffentlichen Link:
http://www.50hertz.com/Portals/3/Content/Dokumente/50Hertz/Lieferanten/Dokumente Ausschreibungen/Referenzliste_Leistungsschalter_0416.xls
herunterzuladen ist, sind im Excel- und PDF-Format auf einer Daten-CD zu übergeben. Alle weiteren Anlagen sind im PDF-Format auf der Daten-CD zu übergeben.
4. Die Teilnahmeanträge (einschließlich aller Unterlagen und Dokumente) sind in deutscher Sprache
einzureichen. Bei ausländischen Bewerbern genügen gleichwertige Bescheinigungen des Herkunftslandes. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizulegen.
5. Sämtliche in der Bekanntmachung geforderten Nachweise, Erklärungen und sonstigen Angaben müssen bis zum Schlusstermin für den Eingang der Teilnehmeranträge bei der Vergabestelle eingegangen sein, gültig sein und den in der Bekanntmachung genannten Anforderungen entsprechen. Die Vergabestelle behält sich vor, unvollständige, nicht wie gefordert abgegebene oder fehlerhafte Nachweise, Erklärungen oder sonstige Angaben der Bewerber nachzufordern. Ein Anspruch der Bewerber auf eine derartige Handhabung besteht jedoch nicht. Insbesondere kann die Vergabestelle aus Gründen der Gleichbehandlung und oder aus zeitlichen Gründen unvollständige Teilnehmeranträge vom Vergabeverfahren ausschließen. Darüber hinaus behält sich die Vergabestelle vor, weitergehende Nachweise, insbesondere zur Eignung der Bieter oder die Nachunternehmen nachzufordern, sofern Hinweise auf eine fehlende Eignung bestehen. Ein
entsprechender Nachweis könnte etwa ein Bundes-oder Gewerbezentralregisterauszug sein. Für die Bewerberauswahl werden nur die geforderten und ggf. nachgeforderten Unterlagen berücksichtigt. Darüber hinaus gehende Unterlagen sind nicht erwünscht.
Ungeachtet dessen behält sich der Auftraggeber außerdem vor, die Eignung der Bewerber im Rahmen von Werksaudits zu prüfen.
6. Im Falle von Bewerbergemeinschaften behält sich die Vergabestelle vor, die kartellrechtliche Zulässigkeit der Bewerbergemeinschaft zu prüfen. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle hat die Bewerber-/ Bietergemeinschaft ihre kartellrechtliche Unbedenklichkeit nachzuweisen. Im Hinblick auf eine etwaige spätere Angebotsabgabe ist in diesem Zusammenhang bereits bei Bildung einer Bewerbergemeinschaft zwingend zu berücksichtigen, dass der Entschluss zur Mitgliedschaft in der Bewerbergemeinschaft (später der Bietergemeinschaft) für jedes der beteiligten Unternehmen eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung sein muss. Sofern einer Bewerbergemeinschaft ausschließlich mehrere Unternehmen derselben Branche (gleichartige Unternehmen) angehören, ist ein derartiger Zusammenschluss nur zulässig, sofern – objektiv – die beteiligten Unternehmen, ein jedes für sich, aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht ausreichend leistungsfähig sind und erst der Zusammenschluss zu einer Bewerbergemeinschaft (später Bietergemeinschaft) sie in die Lage versetzt, sich
an diesem Vergabeverfahren zu beteiligen. Auch hierfür trägt die Bewerbergemeinschaft die Beweislast. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bewerbergemeinschaft nicht ausschließlich, sondern teilweise aus gleichartigen Unternehmen besteht.
7. Eine Änderung der Zusammensetzung der Bewerbergemeinschaft nach Ablauf der Teilnahmefrist und vor Aufforderung zur Angebotsabgabe ist grundsätzlich unzulässig. Nach Aufforderung zur Angebotsabgabe sind Änderungen der Zusammensetzung aus wichtigem Grund zulässig. Diese Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die Bewerber-/Bietergemeinschaft muss nachweisen, dass sich durch den Austausch von Mitgliedern die nachgewiesene Eignung der Bewerber-/Bietergemeinschaften nicht nachteilig verändert.
Die vorgenannten Anforderungen gelten entsprechend im Hinblick auf benannte Nachunternehmer, verbundene Unternehmen und sonstige Dritte, auf die sich der Bewerber im Rahmen seines Teilnahmeantrags zum Nachweis seiner Eignung berufen hat.
8. Macht ein Bewerber von der Möglichkeit Gebrauch, Nachunternehmer vorzusehen, so ist der auf den Nachunternehmer entfallende Leistungsanteil zu bezeichnen. Soweit der Bewerber zum Nachweis der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes auf Nachunternehmer, verbundene Unternehmen und sonstige Dritte zurückgreifen will, sind sämtliche nach Ziffer III.2) geforderten Nachweise, Erklärungen und sonstigen Angaben ebenfalls in Bezug auf die Nachunternehmer, verbundenen Unternehmen und sonstige Dritte vorzulegen. Darüber hinaus ist eine rechtsverbindliche Bestätigung des Nachunternehmers, verbundenen Unternehmens und sonstigen Dritten vorzulegen, wonach dieser in der Lage und bereit ist, die entsprechenden
Leistungen für diesen Auftrag zu erbringen (Verfügbarkeitserklärung).
9. Es wird beabsichtigt, maximal 4 geeignete Bewerber pro Los zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Sollte die Prüfung ergeben, dass mehr als 4 Bewerber pro Los die geforderten
Anforderungen nach Ziffer III.2) erfüllen, so wird die Vergabestelle die zur Abgabe eines Angebotes aufzufordernden Bewerber auswählen, die die Eignungsanforderungen am besten erfüllen. Hierzu wird die Referenzliste anhand der nachfolgenden Bewertungskriterien bewertet und entsprechend benotet: Die Referenzliste belegt anhand von Anzahl, Qualität, Art und Umfang ein für die Ausführung der Leistung
4 Punkte: sehr gutes
3 Punkte: gutes
2 Punkte: befriedigendes
1 Punkt: ausreichendes
0 Punkte: nicht ausreichendes
Erfahrungsspektrum im Bereich von mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbaren Leistungen.
10. Bei der Zuschlagserteilung für die Rahmenvereinbarungen und dem Abruf der Einzelaufträge finden folgende Grundsätze Anwendung
Über Los 1 und 3 werden unter folgenden Voraussetzungen jeweils zwei Hauptrahmenverträge mit dem Erst- und Zweitplatzierten mit nachfolgend aufgeführter Aufteilung abgeschlossen:
— Eine 50/50-Splittung erfolgt, wenn der Zweitplatzierte unter Berücksichtigung aller Zuschlagskriterien eine Punktzahl von >= 90 % des Erstplatzierten erreicht
— Eine 60/40-Splittung erfolgt, wenn der Zweitplatzierte unter Berücksichtigung aller Zuschlagskriterien eine Punktzahl von < 90 % und >= 80 % des Erstplatzierten erreicht
— Eine 70/30-Splittung erfolgt, wenn der Zweitplatzierte unter Berücksichtigung aller Zuschlagskriterien eine Punktzahl von < 80 % und >= 70 % des Erstplatzierten erreicht
Sollte sich bei der Berechnung Mengensplittung ein Bruch ergeben, wird aufgerundet. Die Regelung zur Reihenfolge der Einzelabrufe wird in den Vergabeunterlagen konkretisiert.
Erreicht der Zweitplatzierte nur eine Punktzahl von < 70 % des Erstplatzierten, wird auch in Los 1 und 3 nur ein Hauptrahmenvertrag mit dem Erstplatzierten abgeschlossen. In diesem Fall wird eine Backup-Funktion mit dem Zweitplatzierten durch Verlängerung der Angebotsbindefrist bis zum Ende der Kontraktlaufzeit vereinbart. Ungeachtet dessen übernimmt in jedem Fall der Drittplatzierte des Loses 1 und 3 eine Backup-Funktion.
Wenn in den vorgenannten Fällen des Loses 1 und 3 Störungen eines der Hauptrahmenverträge vorliegen, z.B. wenn der Auftragnehmer Verpflichtungen aus dem Hauptrahmenvertrag nicht nachkommt, ablehnt nachzukommen oder nicht nachkommen kann, Schlechtleistung vorliegt oder der Hauptrahmenvertrag vor Ablauf der Laufzeit beendet wird, ist der Auftraggeber unabhängig von der ursprünglich vorgesehenen Splittung berechtigt die verbleibenden Mengen dieses Hauptvertrages durch Inanspruchnahme des Backup-Angebotes des Drittplatzierten auf diesen und gegebenenfalls auf den Hauptvertrag des anderen Auftragnehmers unter Berücksichtigung des vorgenannten Verteilungsschlüssels zu übertragen (Back-up Funktion). Für die Berechnungsgrundlage wird dann das Angebot des noch bestehenden Hauptvertrages als Erstplatzierter herangezogen. Die bereits vergebenen Mengen des gekündigten Hauptvertrages werden auf den Backup-Rahmenvertrag angerechnet. Backup-Funktionen werden durch Verlängerung der Angebotsbindefristen für das finale Angebot bis zum Ende der Kontraktlaufzeit festgesetzt.
Für Los 2 gilt: Mit dem Erstplatzierten wird ein Hauptrahmenvertrag abgeschlossen. Der Zweitplatzierte übernimmt eine Backup-Funktion. Der Auftraggeber beabsichtigt, diese Backup-Funktion insbesondere in Anspruch zu nehmen, wenn Störungen des Hauptrahmenvertrages vorliegen, z.B. wenn der Auftragnehmer des Hauptrahmenvertrages Verpflichtungen aus dem Hauptrahmenvertrag nicht nachkommt, ablehnt nachzukommen oder nicht nachkommen kann, Schlechtleistung vorliegt oder der Hauptrahmenvertrag vor Ablauf der Laufzeit beendet wird. Backup-Funktionen werden auch in diesem Falle durch die Verlängerung der Angebotsbindefristen für das finale Angebot bis zum Ende der Kontraktlaufzeit festgesetzt.
Den Zuschlag erhält jeweils der Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot gemäß den noch bekanntzugebenden Zuschlagskriterien abgibt.
11. Wenn ein Bieter mit einer für 50Hertz neuen Fertigungsstätte gemäß vorgenannter Ziffer 10 für ein oder mehrere Lose den Zuschlag für den Hauptrahmenvertrag erhalten hat, werden bei diesem bis zum erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsphase für diese neue Fertigungsstätte aus einem oder mehreren Losen insgesamt maximal zwei Leistungsschaltern von dieser Fertigungsstätte bestellt (Probeauftrag). Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierungsphase setzt voraus, dass die Abwicklung, Kommunikation, Termintreue, Qualität der Unterlagen, Prüfung, Inbetriebnahme, Service und ein zweijähriger störungsfreier Betrieb ohne Beanstandungen und erfolgreich absolviert wurden. Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsphase können weitere Leistungsschaltern von dieser Fertigungsstätte bezogen werden. Werden während der Qualifizierungsphase oder bei Nichtbestehen der Qualifizierungsphase aus dem jeweiligen Los weitere Leistungsschalter benötigt, werden über die in Ziffer 10 genannten Fälle hinaus bis zum erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsphase der neuen Fertigungsstätte weitere Leistungsschalter aus dem jeweiligen Backuprahmenvertrag bzw., soweit dieser in Los 1 und 3 besteht, aus dem zweiten Hauptrahmenvertrag (unabhängig von der Splittung) oder wenn der betroffene Auftragnehmer noch eine Fertigungsstätte angeboten hat, die bereits erfolgreich qualifiziert ist, von dieser abgerufen. Handelt es sich bei der Fertigungsstätte des Backuprahmenvertrages/ zweiten Hauptrahmenvertrages ebenfalls um eine für 50Hertz neue Fertigungsstätte, wird mit dem dann Nächstplatzierten ein (weiterer) Backuprahmenvertrag abgeschlossen. Handelt es sich dabei ebenfalls um eine neue Fertigungsstätte, werden solange weitere Backuprahmenverträge geschlossen bis die Back-up Funktion durch eine Fertigungsstätte erfüllt ist, die für 50Hertz erfolgreich qualifiziert ist. Der Abschluss weiterer Backuprahmenverträge gilt entsprechend, wenn der Bieter auf rangnächster Ebene die Backup-Funktion inne hat und bei diesem wiederum vertragliche Störungen im Sinne von Punkt 10 vorliegen.
Der Auftraggeber behält sich vor bei (für den Auftraggeber neuen Leistungsschaltertypen) auch einen einjährigen Probebetrieb gemäß der oben beschriebenen Regelung vorzunehmen.
12. Der Auftraggeber behält sich vor, im Verlauf des Verhandlungsverfahrens eine Loslimitierung vorzunehmen. Ein gesplittetes Teillos zählt in diesem Zusammenhang als ein Los.
13. Der Auftraggeber beabsichtigt Teile von Losen von der Elia Grid International GmbH abrufen zu lassen.
14. Die Entscheidung über den jeweiligen Zuschlag zu den jeweiligen Losen steht jeweils unter Gremienvorbehalt des Auftraggebers.