Zusätzliche Informationen
Wichtige Hinweise:
Zusätzliche Unterlagen:
Die „Bewerbungsbedingungen und Eignungsanforderungen für den Teilnahmeantrag“ samt Anlagen werden
unter
http://www.muenchen.de/vgst3 zum Download zur Verfügung gestellt.
Inhalt des Teilnahmeantrags:
Der Teilnahmeantrag muss vollständig sein und den Vorgaben der Bekanntmachung sowie der
„Bewerbungsbedingungen und Eignungsanforderungen“ samt Anlagen entsprechen.
Der Auftraggeber kann unvollständige Teilnahmeanträge vom Verfahren ausschließen.
Rückfragen:
Von Rückfragen soll nach Möglichkeit abgesehen werden. Rückfragen sind ausschließlich per eMail an die
Kontaktstelle (vgl. I.1) zu richten.
Form:
Bei Abweichungen von den Formvorgaben der „Bewerbungsbedingungen und Eignungsanforderungen für den
Teilnahmeantrag“ kann der Auftraggeber die betreffenden Teilnahmeanträge vom Verfahren ausschließen.
Bewerberfragen:
Eventuell auftretende Fragen sollen umgehend, jedoch spätestens bis 18.05.2016 an folgende
EMail-Adresse gesendet werden:
itm.vergabe@muenchen.de
Rechtzeitig eingehende Fragen werden gesammelt und zeitnah in Form eines Fragen- und Antwortenkataloges im Internet unter der unter I.1 angegebenen
Internetadresse der Landeshauptstadt München eingestellt. Es besteht kein Anspruch auf Beantwortung später eingehender Fragen.
Die Bewerberfragen und die entsprechenden Antworten werden Bestandteil der Teilnahmeunterlagen für den Teilnahmewettbewerb und konkretisieren diese gegebenenfalls.
Unterstützung des Auftraggebers
Die Landeshauptstadt München (LHM) wird bei der Durchführung des Vergabeverfahrens sowie insbesondere
bei der Bewertung der Teilnahmeanträge von Beratungsunternehmen unterstützt. Alle eingereichten Unterlagen
werden daher auch den beteiligten Mitarbeitern dieser Beratungsunternehmen zugänglich gemacht.
Diese Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich aller Informationen zu den Bewerbern und zu den Inhalten der
Teilnahmeanträge der Bewerber der Geheimhaltungspflicht und haben eine entsprechende schriftliche
Erklärung der Vergabestelle unterzeichnet, die sie nach dem BDSG und dem BayDSG verpflichten. Die
Einhaltung der Geheimhaltungspflicht ist innerhalb des Beratungsunternehmens durch entsprechende
Compliance-Maßnahmen abgesichert.
Die LHM trifft alle relevanten Entscheidungen, die dieses Verfahren betreffen, selbständig und in alleiniger
Verantwortung. Die externen Dienstleister schlagen insoweit lediglich die durch Anforderungen abzudeckenden
Inhalte in objektiver und an den Interessen der LHM orientierter Weise vor und überprüfen die vom Auftraggeber
aufgestellten inhaltlichen Anforderungen insbesondere auf technische Sinnhaftigkeit, Realisierbarkeit und
Vergaberechtskonformität (insbesondere hinsichtlich etwaiger Diskriminierungen, Gleichbehandlungsgrundsatz,
Transparenz, Produktneutralität etc.).
Mit Abgabe eines Teilnahmeantrages erklären sich die Bewerber mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
Abweichung vom vergaberechtlichen Grundsatz der losweisen Vergabe:
Die Leistungen dieses Vergabeverfahrens sollen im Rahmen einer Gesamtvergabe ausgeschrieben werden. Eine getrennte Vergabe in Losen und somit mehreren Einzelverträgen ist nach gründlicher Analyse aufgrund der Rahmenbedingungen und Leistungsbestandteile nicht möglich.
Gem. § 97 Abs. 3 GWB und § 2 EG Abs. 2 VOL/A sind Leistungen in Teil- und Fachlosen zu vergeben. Eine Ausnahme ist dann zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Der Beurteilungsmaßstab ist hier in Anbetracht der Rechtsprechung streng anzusetzen. Dies war uns bei unserer Prüfung und Abwägung bewusst und wurde berücksichtigt. Nachfolgend werden die gegensätzlichen Belange ermittelt und abgewogen.
Grundsätzlich wäre eine Aufteilung nach Fachlosen in einzelne Hardware- bzw. Software-Kategorien denkbar (z.B. Server, Storagesysteme, Backupsysteme, Virtualisierungssoftware etc.) oder auch in Mengenlose nach Standort der benötigten Hardware.
1. Technische Gründe
Die technischen Gründe sind im Wesentlichen der hohen Komplexität und Struktur des bestehenden Systems geschuldet. Die Anwendungen der Fachreferate laufen auf einer Vielzahl von virtuellen Servern, die wiederum auf mehreren redundanten, physikalischen Servern laufen und Ihre Daten mittels eines komplexen Algorithmus auf zentrale Datenspeicher in einem spezialisierten Speichernetzwerk (NAS Metro-Cluster) ablegen.
Eine Aufteilung der Leistungen in Lose würde technische Risiken, Schwierigkeiten und Mehraufwände mit sich bringen, die dem Auftraggeber aufgrund der Wichtigkeit der Verfügbarkeit der zentralen IT-Infrastruktur nicht zumutbar sind.
1.1 Verfügbarkeit der zentralen IT-Infrastruktur
Unter anderem werden in der Münchner Infrastruktur für Anwendungen (MIA, zentrale IT-Infrastruktur) verschiedene Fachverfahren betrieben, die für die Daseinsvorsorge benötigt werden, z.B. für das Sozialreferat ein Programm zur Auszahlung der Sozialhilfe oder für das Kreisverwaltungsreferat verschiedene Verfahren (z.B. Einwohnermeldewesen, KFZ-Zulassungsstelle), die für den täglichen Parteiverkehr unerlässlich sind. Ein Ausfall hätte hier schwerwiegende Folgen! Zudem wären auch stadtweit benötigte Anwendungen von einem Ausfall betroffen, wie z.B: E-Mail oder SAP.
Bei den Verfahren der Stadtkämmerei kann ein Ausfall möglicherweise zu erheblichen finanziellen Verlusten aufgrund abgelaufener Ein- und Auszahlungsterminen führen.
Zusätzlich würde das Image der Landeshauptstadt durch negative Schlagzeilen in den Medien Schaden nehmen.
1.1.1 Wiederverfügbarkeit bei Störungen
Die Wiederverfügbarkeit des Systems muss daher im Störungsfall schnellstmöglich erreicht werden können.
Ein Speichernetzwerk, bestehend aus mehreren Clustern gleicher Hersteller, dient der effizienten und effektiven Verwaltung der aus den Anwendungen erzeugten und für die Anwendungen notwendigen Daten. Hier werden Speicherbereiche zugewiesen und bei Bedarf im laufenden Betrieb erweitert und verschoben.
Das Speichernetzwerk nutzt vorhandene virtuelle Netzwerke zur Bereitstellung der Daten und die FibreChannel-Infrastruktur (SAN) zur Sicherung der Daten.
Hierbei ist es aber umso wichtiger, dass bei Beeinträchtigungen und Ausfällen alle beteiligten Komponenten transparent für den Vertragspartner sind (Administrationszugriff auf sämtliche Komponenten), um schnell und effizient die Fehlersuche zu betreiben und den reibungslosen Betrieb wiederzuerlangen und dauerhaft zu gewährleisten.
Im Störungsfall wird es notwendig in einem Ausschlussverfahren sukzessiv mögliche Fehlerquellen auszuschließen bis die Ursache gefunden wird. Diese können sich über sämtliche beteiligten Komponenten, also Betriebssystem, Virtualisierungsebene (hier WMware), Server, Switche, sowie Storage- und Backuplösungen (Hard- und Software) erstrecken.
Ein Vertragspartner kann auf alle, mehrere Vertragspartner aber nur auf die von ihm gelieferte Hardware zugreifen. Wegen der beschriebenen Komplexität der integrierten Produkte ist die Gesamtübersicht und der Gesamtzugriff auf alle Komponenten unerlässlich bei der Fehlersuche und -behebung.
Der Prozess der Fehlersuche im Ausschlussverfahren lässt sich dabei in keinem Fall gezielt verkürzen. Dies liegt begründet in der Tatsache, dass auftretende Fehlermeldungen in der Regel keinen zuverlässigen Hinweis auf die Ursache der angefallenen Störung geben. Diese fehlende Lokalisierung einer Störung würde zusätzlich zum Zeitverlust bei der Störungsbehebung bei mehreren Vertragspartnern auch zu dem Problem führen, dass Verantwortlichkeiten abgeschoben werden. Es müsste geklärt werden, auf welchen Vertragspartner als erstes mit dem Verlangen der Störungsbeseitigung zugegriffen wird, was nur möglich ist, wenn eine Fehlerlokalisation zumindest mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit erfolgen kann. Diese Einschätzung stellt sich im Laufe der Störungsbeseitigung aber oft als falsch heraus, mit der Folge dass von einem (oder sogar mehreren) Vertragspartnern Leistungen erbracht wurden, die nicht von ihm erbracht hätten werden müssen. Bei einer Weigerung eines Vertragspartners mit der Störungsbehebung zu beginnen, weil der Fehler angeblich einer anderen nicht von ihm gelieferten Komponente zuzuordnen ist, würden (neben haftungsrechtlichen Problemen) erneut Zeitverzögerungen entstehen.
Insgesamt würden diese negativen Auswirkungen bei einer Aufteilung des Auftrags in Fach- und aufgrund der Komplexität und weitreichenden Vernetzung der Infrastruktur auch bei einer Aufteilung in Mengenlose auftreten und somit zu einer Reduzierung der Systemverfügbarkeit führen.
Eine theoretische Möglichkeit zur Kompensation der fehlenden Alleinverantwortlichkeit könnte darin bestehen alle Vertragspartner vertraglich zur gemeinschaftlichen Störungsbeseitigung zu verpflichten. Dies ist -abgesehen vom unverhältnismäßigen Mehraufwand, der die üblichen Mehraufwände bei Losbildung bei weitem übersteigt- aus nachfolgendem Grund nicht möglich.
Hierzu wäre es nämlich notwendig, dass der Administrationsuser (inklusive dessen passwortgeschütztem Zugangs!) allen Vertragspartnern zur Verfügung gestellt wird.
In der Praxis führt dies allerdings zum Entfall der Gewährleistungsansprüche auf die erbrachte Leistung gegenüber dem liefernden Dienstleister da die sach- und fachgerechte Installation, Integration und Administration der Systemkomponenten nur durch einen exklusiven Administrationszugriff belegt werden kann. Aufgrund dessen ist diese Alternative ebenfalls auszuschließen.
1.1.2 Ausfallsicherheit der zentralen IT-Infrastruktur
Zudem muss durch die genaue Planung von Erweiterungen und eine entsprechend qualifizierte Integration gewährleistet werden, dass die Systeme möglichst ausfallsicher erweitert oder neubeschafft werden, um die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Störung zu minimieren.
Im Falle einer Ausweitung der Kapazitäten der Infrastruktur ist es wichtig, genau zu planen, mit welcher Architektur und welchen Komponenten die Erweiterung technisch sinnvoll und ausfallsicher realisiert wird und wie diese in die bestehende Infrastruktur integriert wird. Hierfür steht dem Auftraggeber kein eigenes Personal zur Verfügung. Zudem will der Auftraggeber hierfür das umfangreiche Fachwissen von Marktteilnehmern nutzen. Die Auslagerung dieser Aufgabe ist auch durch das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt.
Um beurteilen zu können, welche Systeme eine Erweiterung der Infrastruktur technisch und auch wirtschaftlich sinnvoll ermöglichen, ist es unumgänglich, dass der „Planer“ die Preise kennt, welche IT@M für die einzelnen Hardwarekomponenten bezahlen muss. Es könnte sonst nicht beurteilt werden, welche der möglichen Varianten bei ähnlichem technischen Mehrwert wirtschaftlicher sind. Als öffentlicher Auftraggeber sind wir verpflichtet, wirtschaftlich zu beschaffen, daher ist es unumgänglich, dass der „Planer“ dieses Wissen hat.
Bei einer Losvergabe müssten daher alle Losvertragspartner verpflichtet werden, uns zu erlauben, ihre eigenen Preise an ein anderes Unternehmen weiter zu geben und somit zu offenbaren, welche Konditionen sie bei den einzelnen Herstellern erreichen können. Dies würde in künftigen Ausschreibungen zu einem großen Wettbewerbsnachteil für diese Unternehmen führen! Es bestünde somit ein hohes Risiko, für einzelne Lose keine Angebote zu bekommen.
Weiterhin ist es unerlässlich, die komplette Infrastruktur genauestens zu kennen, um Erweiterungen ausfallsicher planen zu können. So müsste bei einer Losvergabe der „Planer“ genau wissen, mit welchen Parametern einzelne Komponenten insbesondere an Schnittstellen zu der neu hinzukommenden Hardware konfiguriert und integriert wurden. Da er dies nicht selbst durchgeführt hat, wäre hier ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für den Wissenstransfer nötig. Ein Restrisiko falscher Übermittlung von einem zum anderen Vertragspartner bliebe dennoch. Die Auswirktungen könnten im schlimmsten Fall sehr schwerwiegend sein.
Eine Erweiterung der Infrastruktur würde zudem durch den erhöhten Abstimmungsaufwand mehr Zeit von der Planung bis zur Inbetriebnahme erfordern. Auf kurzfristig dringend benötigte Kapazitätserweiterungen kann so nicht schnell genug reagiert werden. Die Folge wäre, dass diese Kapazitätsengpässe über einen längeren Zeitraum hingenommen werden müssten. Im schlimmsten Fall könnte dies zu deutlich längeren Laufzeiten in der Bearbeitung von Fachapplikationen führen mit starken Einschränkungen im Parteiverkehr.
Zudem würde eine Lieferung, Installation und Integration mehrerer Komponenten durch mehrere Vertragspartner aufgrund von Kommunikationsverlusten ein erhöhtes Fehlerrisiko mit sich bringen. Auch die Funktionsprüfung nach Bereitstellung gestaltet sich wesentlich schwieriger als bei einem Gesamtverantwortlichen, da bei einem Fehler die Ursache (und somit der verantwortliche Vertragspartner) ermittelt werden müsste.
Ein weiterer Nachteil der Vergabe der Leistung in Fachlosen ist die Tatsache, dass bei einer Erweiterung des Systems in der Regel eine Vielzahl an Hard- und Software beschafft werden muss. Wenn ein Losvertragspartner nicht lieferfähig ist, kann die Erweiterung nicht erfolgen, obwohl die anderen Losvertragspartner rechtzeitig die von Ihnen geschuldeten Komponenten geliefert haben. Dies Komponenten wären anzunehmen und zu bezahlen, gleichwohl die Erweiterung aufgrund einer fehlenden einzelnen Hard- oder Software nicht realisiert werden kann. Gerade dies soll durch die Vertragsgestaltung (EVB-IT Systemlieferung mit einem Vertragspartner) vermieden werden.
1.2 Zuverlässige Datenübertragung an ein Assetmanagement
Nach der Einführung eines Asset-Management im Jahr 2017 soll bei einer Erweiterung des IT-Systems oder auch bei dem Austausch von Komponenten ein Leistungsbestandteil sein, die Daten der Hardware automatisiert an das Asset-Management von IT@M zu übergeben.
Diese Schnittstelle müsste von jedem einzelnem Vertragspartner realisiert werden, anstatt von nur einem.
Bei der Realisierung dieser Schnittstelle besteht ein gewisses Risiko, dass diese insbesondere zu Beginn nicht fehlerfrei funktioniert und evtl. Daten fehlerhaft übergeben werden. Dieses Risiko vervielfacht sich durch eine Losvergabe und daraus resultierender Vielzahl von Vertragspartnern.
1.3 Zugriff auf sensible Daten bei Fehlersuche durch eine Vielzahl von Vertragspartnern
Im Rahmen der Fehlersuche erhalten die beteiligten Vertragspartner u.a. Zugang zu den auf der entsprechenden Hardware gespeicherten Daten der einzelnen Fachverfahren, in vielen Fällen auch personenbezogene Daten. Durch eine Auftragsdatenverarbeitungserklärung soll der sensible Umgang mit diesen Daten verbindlich erklärt werden. Dennoch bleibt auch hier ein Restrisiko, dass der Vertragspartner nicht so vertraulich wie gewünscht mit den Daten umgeht. Durch eine Losvergabe erhöht sich die Anzahl der Vertragspartner, die Zugang zu diesen Daten haben und somit auch das Risiko eines Mißbrauchs.
2. Wirtschaftliche Gründe
2.1 Erhöhter Aufwand durch eine Vielzahl von Schnittstellen zu mehreren Vertragspartnern
Bei einer Aufteilung der Leistungen in verschiedene Lose würden -neben den technischen Nachteilen- zahlreiche zusätzliche Schnittstellen zwischen den Planungs- Liefer- und Serviceprozessen entstehen die aufgrund der komplexen Struktur der zentralen IT-Infrastruktur zu einem unverhältnismäßig hohem Mehraufwand führen würden.
Alle von den Vertragspartnern benötigten Informationen zum bestehenden System müssten bei Beginn des Vertrages von IT@M an eine Vielzahl von Vertragspartnern kommuniziert werden, inkl. eine umfangreiche Einweisung vor Ort.
IT@M müsste z.B. bei Erweiterungen die Anlieferung und Integration der verschiedenen Komponenten zwischen den einzelnen Vertragspartnern koordinieren und erneut alle an dieser Erweiterung nicht beteiligten Vertragspartner über die Änderung der Infrastruktur informieren.
Neben dem wirtschaftlichen Schaden ist es zudem äußerst fraglich, ob überhaupt Fach-Personal für diese zusätzlich neu anfallenden Tätigkeiten gefunden werden kann. Aufgrund der Knappheit von IT-Fachpersonal und den geringeren Verdienstmöglichkeiten im öffentlichen Dienst hat IT@M seit der Gründung große Schwierigkeiten bei Stellenausschreibungen qualifiziertes Personal zu bekommen. Es bestünde daher ein hohes Risiko, dass mit Vertragsbeginn des nötige zusätzliche Personal seitens IT@M nicht zur Verfügung steht.
2.2. Unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Datenübertragung zum Asset-Management
Der Aufwand zur Erstellung und laufenden Pflege der Schnittstelle würde nicht nur bei jedem Vertragspartner anfallen (und von IT@M vergütet werden müssen), sondern wäre auch bei IT@M um ein vielfaches erhöht (Mitwirkungspflicht an den Vertragspartner zur Erstellung der Schnittstellen).[bei Teil- und Fachlosen]
Dieser Mehraufwand geht weit über den durch eine Losaufteilung üblicherweise entstehenden Mehraufwand hinaus!
2.3 Gefahr, für einzelne Lose keine Angebote zu erhalten
Bei der Aufteilung des Rahmenvertrages auf einzelne Fachlose entstehen auf Grund der unterschiedlich hohen Bedarfe sehr unterschiedliche Losgrößen (Schätzungen des Volumens von 60TEUR bis 14 Mio.EUR Listenpreis je Hersteller).
Da die Integration bzw. Montage der Systeme aus den vorab dargelegten technischen Gründen zwingend von einem Vertragspartner erbracht werden muss, geht es bei den weiteren Losen nur um die Lieferung der entsprechenden Hard- oder Software. Aufbau, Schulung und Dokumentation liegen bei dem Integrations-Vertragspartner.
So geht es bei den kleinen Losen um Lieferverträge von jeweils durchschnittlich ca. 15 TEUR zu Marktpreisen je Jahr.
Die reine Lieferung von Hard- und Softwareprodukten in dem Bereich der IT ist seit vielen Jahren auf Grund des großen Wettbewerbsdrucks und des allgemeinen Preisverfalls einiger Produktgruppen nur noch ein Geschäft mit sehr geringen Gewinnmargen. Vielen Dienstleister sind dazu übergegangen die Geschäft nur noch zu betreiben, wenn auch im gleichen Geschäft eigene Dienstleistungen mit erbracht werden können.
Aufgrund der hohen Anforderungen an die Integration der Produkte in die bestehende IT der IT@M wird auch die reine Lieferung der Produkte mit zahlreichen Anforderungen an die Systempartner in den Bereich Angebotsgestaltung, Bestellabwickung und Servicelevel vorgegeben werden müssen.
Bei den geringen Margen und der geringen Losgrößen einzelner Lose sowie der umfangreichen Vorgaben liegt deshalb eine große Wahrscheinlichkeit vor, dass nicht alle Lose mit Angeboten hinterlegt werden. Die Gefahr besteht (wenn auch eingeschränkt) auch dann, wenn mehrere kleine Fachlose zu einem Los zusammen gefasst werden. Auch in diesem Fall wäre ein Auftrag ohne zugehörige Dienst- bzw. Serviceleistungen für viele Bieter wenig attraktiv.
Bei Bündelung der Leistungen in einem Los ist jedoch eine Erreichung guter Preise und guter Konditionen für alle Leistungsbestandteile zu erwarten.
3. abweichender Auftragsgegenstand (aliud)
Abgesehen von den technischen und wirtschaftlichen Nachteilen einer Losaufteilung würde die Aufteilung der Leistungen in mehrere Lose zu einer Veränderung des Vertragsgegenstandes führen und diesen zu einer inhaltlich anderen Leistung verändern (aliud).
Der Auftraggeber hat im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts den Auftrag so gewählt, dass ein einheitliches System für die zentrale IT-Infrastruktur mit einer zentralen Steuerung erneuert, betrieben und weiterentwickelt wird. Insbesondere die Planung der Weiterentwicklung und im Rahmen des Betriebs der 2nd und 3rd Levelsupport sollen nicht vom Auftraggeber selbst übernommen werden. Dies kann aber technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur im Wege einer Gesamtvergabe erreicht werden.
Im Falle einer Aufteilung in Fachlose wäre auch der gewünschte EVB-IT Systemlieferungsvertrag gar nicht realisierbar, da hierfür die gelieferten Komponenten von nur einem Vertragspartner kommen dürfen. Aber auch eine Aufteilung in Mengenlose (z.B. pro Standort) ist nicht möglich, da die Standorte untereinander stark vernetzt sind und z.B. ein Server auf ein Storage an einem anderen Standort zugreift.
Die Wahl der Vertragsart und somit auch die Folgen in Bezug auf z.B. Gewährleistung und der Funktionsprüfung nach Bereitstellung der Leistungen) ist aber in jedem Fall vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt.
Abweichen vom Grundsatz des offenen Verfahrens:
Gemäß § 3 EG Abs. 2 Buchstabe a) VOL/A ist ein nicht offenes Verfahren zulässig, wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Eignung erforderlich ist.
Für die Ausführung folgender ausgeschriebenen Leistungen ist zwingend eine außergewöhnliche Eignung erforderlich:
— die Unterstützung bei der Fehlersuche und -behebung in diesem komplexen IT-Infrastruktursystem
— Installation und Integration von neuen Komponenten, die mit bestehender Infrastruktur zusammen arbeiten müssen
— Beratung über Möglichkeiten der Kapazitätsausweitung
Insbesondere für diese Leistungen ist ein hohes Fachwissen über alle Komponenten und somit eine große Anzahl verschiedener hoch qualifizierter IT-Fachkräfte erforderlich.
Abweichen vom Grundsatz der produktneutralen Beschreibung von Leistungen:
Im Auftragsfall wird Hardware von verschiedenen bereits im Teilnahmewettbewerb benannten Herstellern beschafft.
Gem. § 8 EG Abs. 7 VOL/A darf bei der Beschreibung von technischen Anforderungen nur auf bestimmte Marken verwiesen werden, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
Bei der Ausschreibung des Rahmenvertrages geht es ausschließlich um die Fortsetzung der Servicefähigkeit der Rechenzentren der Stadt München und um die Sicherstellung der Erweiterungsfähigkeit der Systemleistungen gemäß Veränderungen der Anforderungen der Referate der Stadt München.
Die Rechenzentren der Stadt München sind nahezu neu aufgestellt. Konzeptionelle Änderungen in großem Umfang werden in der nächsten Zeit nicht eingebracht.
Der Rahmenvertrag bezieht sich auf den teilweisen Austausch oder die Erweiterung der bestehenden Komponenten (Fortführung des Life Cycle).
Auch werden in größerem Umfang verlängerte Servicevereinbarungen für bestehende Infrastrukturen, die weiter betrieben werden sollen, erforderlich.
In diesen Bereich ist es aus objektiven Gründen technisch und wirtschaftlich nicht möglich bestehende Produkte mit Produkten anderer Hersteller zu erweitern oder zu ersetzen, da dies zu Inkompatibilitäten führen würde.