Rahmenvertrag über einstöckige elektrische Triebzüge

Abellio GmbH

Der Auftraggeber beabsichtigt, sich in den nächsten Jahren an SPNV-Vergabeverfahren zu beteiligen und benötigt dafür einstöckige elektrisch angetriebene Triebzüge sowie ggf. dazugehörige Dienstleistungen gemäß den Vorgaben der Aufgabenträger. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, welche den geeigneten Bietern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bereitgestellt werden.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-05-26. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-04-25.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2016-04-25 Auftragsbekanntmachung
2016-10-06 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2016-04-25)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Eisenbahnpersonenwagen
Menge oder Umfang:
Bis zu 150 einstöckige elektrisch angetriebene Triebzüge, ggf. in verschiedenen Kapazitätsklassen, für die Erbringung von SPNV-Leistungen. Die Fahrzeuge sind für die jeweiligen Einzelabrufe gemäß den Vorgaben der SPNV-Aufgabenträger auszuführen und gemäß dem Lieferplan des Auftraggebers zu liefern.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Eisenbahnpersonenwagen 📦

Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Versorgungsunternehmen
Name des öffentlichen Auftraggebers: Abellio GmbH
Postanschrift: Friedrichstraße 69
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.abellio.de 🌏
E-Mail: rail@abellio.de 📧
Telefon: +49 302130013-72 📞

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-04-25 📅
Einreichungsfrist: 2016-05-26 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-04-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 085-151311
ABl. S-Ausgabe: 85
Zusätzliche Informationen
Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sind die unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) benannten zum Nachweis der Eignung abzugebenden Nachweise, Unterlagen und Eigenerklärungen sowie ein selbst erstelltes und unterschriebenes Teilnahmeantragsschreiben (insgesamt der Teilnahmeantrag) in einfacher schriftlicher Ausfertigung im Original bis spätestens zu dem unter Abschnitt IV.3.4) benannten Schlusstermin für die Teilnahmeanträge bei der unter Abschnitt I.1 benannten Kontaktstelle in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen. Der Teilnahmeantrag ist auf dem Umschlag als solcher zu kennzeichnen („Teilnahmeantrag Rahmenvereinbarung einstöckige elektrische Triebzüge- Nicht öffnen!“ oder ähnlich). Nicht gekennzeichnete, nicht fest verschlossene sowie verspätete eingegangene Teilnahmeanträge werden vom Verfahren ausgeschlossen. Rückfragen können ausschließlich per Email an die unter Abschnitt I.1) benannte Kontaktstelle (E-Mailadresse) gerichtet werden. Die Vergabestelle behält sich vor, Fragen, die nicht bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der Teilnahmefrist eingegangen sind, nicht zu beantworten.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Auftraggeber beabsichtigt, sich in den nächsten Jahren an SPNV-Vergabeverfahren zu beteiligen und benötigt dafür einstöckige elektrisch angetriebene Triebzüge sowie ggf. dazugehörige Dienstleistungen gemäß den Vorgaben der Aufgabenträger. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, welche den geeigneten Bietern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bereitgestellt werden.
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Referenznummer: Rahmenvertrag über einstöckige elektrische Triebzüge

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mehrere Bewerber können sich unter Beachtung der Ausführungen unter Abschnitt III.1.3) zu einer
Bewerbergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bewerbergemeinschaft mit Einreichung des Teilnahmeantrags
(i) sämtliche Mitglieder der an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen namentlich mit Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen,
(ii) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen,
(iii) die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall, in der alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften, zu erklären sowie
(iv) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht mittels einer selbst erstellten
Bewerbergemeinschaftserklärung vorzulegen.
Im Falle einer Bewerbergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.2.1) Abschnitt III.2.2) aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Die unter Abschnitt III.2.3) aufgeführten Unterlagen können für die Bewerbergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden.
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Die geforderten Eignungsunterlagen unter Abschnitt III.2.1) im Einzelnen:
(1) Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist (in nicht beglaubigter Kopie). Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als sechs Monate alt sein.
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(2) Unterschriebene Eigenerklärung des Unternehmens, dass gemäß §§ 142, 123 Abs. 1 GWB keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach §§ 142, 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
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1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
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3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der EuropäischenUnion oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a desStrafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Einer Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) Unterschriebene Eigenerklärung des Unternehmens, dass gemäß §§ 142, 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist, und dass gemäß §§ 142, 124 Abs. 1 GWB
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1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2. das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
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3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
4. das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5. kein dem Bewerber bekannter Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
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6. keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens eingezogen war,
7.das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
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8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9. das Unternehmen
a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach
dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist,
sowie Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und den Umsatz bezüglich der
besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Geforderte Mindeststandards:
Der Bewerber hat durch das Einreichen von Referenzen seine technische Leistungsfähigkeit und
Fachkunde nachzuweisen. Die eingereichten Referenzen müssen insgesamt die
folgenden Kriterien erfüllen:
— Der Bewerber hat in den letzten fünf Kalenderjahren (2011 – 2016) mindestens 15 Elektrotriebzüge
gleicher oder ähnlicher Bauart hergestellt und ausgeliefert, und
— mindestens ein Fahrzeug der vom Bewerber hergestellten Elektrotriebzüge wurde in den letzten
fünf Kalenderjahren für die Nutzung in Deutschland behördlich zugelassen und die Inbetriebnahmegenehmigung nach TEIV erwirkt. Bewerber, die nicht über diese Referenzen verfügen, sind nicht zur Auftragsdurchführung geeignet.
Die Darstellung der Referenzen muss die folgenden Angaben enthalten:
(i) Name und Adresse des Auftraggebers und Benennung eines Ansprechpartners mit Telefonnummer
und E-Mail-Adresse,
(ii) Bezeichnung des Referenzprojektes/ -vertrages,
(iii) Lieferzeitraum (von – bis),
(iv) Beschreibung des Umfangs und des Inhaltes der Referenzleistung,
(v) Angaben zur Fahrzeugzulassung für die Nutzung in Deutschland.
Die Einreichung einer Bescheinigung des Referenz-Auftraggebers ist nicht erforderlich. Für die erteilten
Zulassungen zur Nutzung in Deutschland sind entsprechende Nachweise (in
Kopie) einzureichen. Die Vergabestelle behält sich die Überprüfung der Angaben bei den Referenz-
Auftraggebern sowie eigene Ermittlungen vor.
Ein Bewerber kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis seiner
wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen Leistungsfähigkeit gem. § 47 SektVO
auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis zwischen ihm
und diesen Unternehmen („Eignungsleihe“).
In diesem Fall hat der Bewerber dieses andere Unternehmen (Dritte) in seinem Teilnahmeantrag
zu benennen und die unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese Dritten in
dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Kapazitäten der Dritten zum Nachweis
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruft.
Außerdem hat der Bewerber die unter Abschnitt III.2.1) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen
benannten Dritten im Teilnahmeantrag beizubringen.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Anzahlungs-, Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft. Genaue Angaben sind den
Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Gesamtschuldnerisch haftende Gemeinschaft mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung nach den Maßgaben der Rechtsprechung im
Einzelfall rechtmäßig ist (vgl. KG, Beschl. v. 24.10.2013; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 9.11.2011 – VIIVerg
35/11). Wird der Auftrag einer Bietergemeinschaft erteilt, so ist diese als gesamtschuldnerisch haftende
Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter (Einzelvertretungsbefugnis) fortzuführen. Hierzu ist eine entsprechende Bietergemeinschaftserklärung von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern zu unterzeichnen.
Sonstige besondere Bedingungen:
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass die Vorgaben des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten sind. Die Vergabestelle behält sich vor, mit der späteren
Angebotsabgabe – nicht jedoch mit dem Teilnahmeantrag – gemäß den Vorgaben des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes eine Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung (§ 1 BerlAVG),
Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (§ 8 BerlAVG) sowie Verpflichtungserklärung
zur Frauenförderung (§ 13 BerlAVG) von den Bietern abzufordern. Zudem gelten die besonderen vertraglichen
Nebenbedingungen zur Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards
durch Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes. Die entsprechenden Vordrucke werden den Bietern mit Aufforderung
zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt.

Verfahren
Höchstzahl der Wirtschaftsteilnehmer der Rahmenvereinbarung: 4
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 8
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Andreas Brodehl
E-Mail: vergabekammer@senwtf.berlin.de 📧

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2016-07-31 📅
Datum des Endes: 2024-07-31 📅

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Berlin
Postanschrift: Martin-Luther-Straße 105
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@senwtf.berlin.de 📧
Telefon: +49 309013-8316 📞
Internetadresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/ 🌏
Fax: +49 309013-7613 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist auf die einzuhaltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von § 134, § 135, § 160 und § 168 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriftenlauten wie folgt:
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§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
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(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
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§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
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§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
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(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.“.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2016/S 085-151311 (2016-04-25)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-10-06)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-10-06 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-10-08 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 195-352885
Verweist auf Bekanntmachung: 2016/S 085-151311
ABl. S-Ausgabe: 195

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
E-Mail: vergabekammer@senwf.berlin.de 📧
Quelle: OJS 2016/S 195-352885 (2016-10-06)