Der Auftraggeber beteiligt sich an SPNV-Vergabeverfahren und benötigt dafür mobile und stationäre Fahrkartenautomaten sowie die dazugehörigen Betriebsführungssysteme. Der Auftrag beinhaltet die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von bis zu 200 stationären und bis zu 150 mobilen Fahrausweisautomaten in unterschiedlichen Fahrzeugtypen und an unterschiedlichen Standorten in Deutschland im Eisenbahnverkehr. Folgende Mindestausstattungen können vorausgesetzt werden: — Touchscreen — einem Zahlungsverkehrsterminal für kontaktgeführte bargeldlose Zahlverfahren einschließlich aller notwendigen Schnittstellen zur Kreditwirtschaft — Ausrüstung mit Lese-/Schreibeinheit zur Verarbeitung kontaktloser Nutzermedien — einer Banknoten- und Münzverarbeitung, — Papierverfolgung mittels Barcodeleser — EBE-Zahlfunktion durch Erfassung mittels Barcodeleser am stationären Automaten — Echtzeitfähige Fahrplaninformation — einem Betriebsführungssystem, — der entsprechenden Datenkommunikation über Mobilfunk — Ortung der mobilen Automaten — Schnittstellen zum zentralen Vertriebsabrechnungssystem für Tarifdaten, Verkaufsdaten, Stammdaten, Auskunft zu Störungen, etc. und Ortung Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, welche den geeigneten Bietern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bereitgestellt werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-09-07.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-08-19.
Auftragsbekanntmachung (2016-08-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Warenverkaufsautomaten
Menge oder Umfang: Bis zu 150 mobile und 200 stationäre Fahrkartenautomaten.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Warenverkaufsautomaten📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Unbestimmt
Name des öffentlichen Auftraggebers: Abellio GmbH
Postanschrift: Friedrichstraße 69
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.abellio.de🌏
E-Mail: j.kunsleben@abellio.de📧
Telefon: +49 34513257661📞
Fax: +49 34513257694 📠
Der Auftraggeber beteiligt sich an SPNV-Vergabeverfahren und benötigt dafür mobile und stationäre Fahrkartenautomaten sowie die dazugehörigen Betriebsführungssysteme. Der Auftrag beinhaltet die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von bis zu 200 stationären und bis zu 150 mobilen Fahrausweisautomaten in unterschiedlichen Fahrzeugtypen und an unterschiedlichen Standorten in Deutschland im Eisenbahnverkehr. Folgende Mindestausstattungen können vorausgesetzt werden:
Der Auftraggeber beteiligt sich an SPNV-Vergabeverfahren und benötigt dafür mobile und stationäre Fahrkartenautomaten sowie die dazugehörigen Betriebsführungssysteme. Der Auftrag beinhaltet die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von bis zu 200 stationären und bis zu 150 mobilen Fahrausweisautomaten in unterschiedlichen Fahrzeugtypen und an unterschiedlichen Standorten in Deutschland im Eisenbahnverkehr. Folgende Mindestausstattungen können vorausgesetzt werden:
— Touchscreen
— einem Zahlungsverkehrsterminal für kontaktgeführte bargeldlose Zahlverfahren einschließlich aller notwendigen Schnittstellen zur Kreditwirtschaft
— Ausrüstung mit Lese-/Schreibeinheit zur Verarbeitung kontaktloser Nutzermedien
— einer Banknoten- und Münzverarbeitung,
— Papierverfolgung mittels Barcodeleser
— EBE-Zahlfunktion durch Erfassung mittels Barcodeleser am stationären Automaten
— Echtzeitfähige Fahrplaninformation
— einem Betriebsführungssystem,
— der entsprechenden Datenkommunikation über Mobilfunk
— Ortung der mobilen Automaten
— Schnittstellen zum zentralen Vertriebsabrechnungssystem für Tarifdaten, Verkaufsdaten, Stammdaten, Auskunft zu Störungen, etc. und Ortung
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, welche den geeigneten Bietern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bereitgestellt werden.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 1
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 24 Monate
Referenznummer: Rahmenvertrag über Fahrkartenautomaten
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Deutschland.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mehrere Bewerber können sich unter Beachtung der Ausführungen unter Abschnitt III.1.3) zu einer
Bewerbergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bewerbergemeinschaft mit Einreichung des
Teilnahmeantragssämtliche Mitglieder der an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen namentlich mit Anschrift,
Telefon-/Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen,
(ii) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des
Vertrages zu bezeichnen,
(iii) die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall, in der alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften, zu
erklären sowie
(iv) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht mittels einer selbst erstellten
Bewerbergemeinschaftserklärung vorzulegen.
Im Falle einer Bewerbergemeinschaft sind sämtliche unter Abschnitt III.2.1) Abschnitt III.2.2) aufgeführten
Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Die unter Abschnitt III.2.3)
aufgeführten Unterlagen können für die Bewerbergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden.
Die geforderten Eignungsunterlagen unter Abschnitt III.2.1) im Einzelnen:
(1) Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des
Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist (in nicht beglaubigter Kopie). Der Nachweis darf zum Zeitpunkt
des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als 6 Monate alt sein.
(2) Unterschriebene Eigenerklärung des Unternehmens, dass gemäß §§ 142, 123 Abs. 1 GWB keine Person,
deren Verhalten dem Unternehmen nach §§ 142, 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder
gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung
terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im
Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder
wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel
ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2
Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
oder gegen Haushalte richtet, die von der EuropäischenUnion oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung
mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a desStrafgesetzbuchs (Förderung
des Menschenhandels).
Einer Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer
Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) Unterschriebene Eigenerklärung des Unternehmens, dass gemäß §§ 142, 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB das
Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung
nachgekommen ist, und dass gemäß §§ 142, 124 Abs. 1 GWB
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2. das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren
oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet
oder seine Tätigkeit eingestellt hat,das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die
die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
4. das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5. kein dem Bewerber bekannter Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht,
der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
6. keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des
Vergabeverfahrens eingezogen war,
7.das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags
oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen
Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung
begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu
übermitteln, oder
9. das Unternehmen
a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu
beeinflussen,
b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung
des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu
übermitteln.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des
Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach
dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das
Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist,
sowie Erklärung über den Gesamtumsatz des
Unternehmens und den Umsatz bezüglich der
besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe
ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die Bewerber werden aufgefordert, folgende Eigenerklärungen und Unterlagen vorzulegen, um ihre
technische Leistungsfähigkeit einzuschätzen:
— Eigenerklärung über die Anzahl der Mitarbeiter (beschäftigte Arbeitnehmer) und Beschreibung der zur
Verfügung stehenden technischen Ausrüstung.
— Benennung und Darstellung (Eigenerklärung) unter Angabe der Qualifikation des für die Leitung und
Aufsicht vorgesehenen technischen Personals; die Projektleiter oder Know-how-Träger sind, inkl. ihrer
Qualifikation zu benennen.
— Nachweis eines Qualitätsmanagements nach ISO 9001, Zertifizierung in Kopie oder Gleichwertigkeitsnachweis.
— Kurzbeschreibung (Eigenerklärung) von mindestens 2 Referenzprojekten zur erfolgreichen Einführung
bereits in Betrieb genommener und befindlicher Vertriebssysteme für mobile Fahrausweisautomaten
(selbstbedient) aus den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs mit Nennung eines Ansprechpartners bei den Auftraggebern inkl. Kontaktdaten, der
Leistungszeit und -ort sowie des Rechnungswertes; es muss mindestens eine Referenz im Geltungsbereich
EBO für mobile Fahrausweisautomaten nachgewiesenwerden.
— Kurzbeschreibung (Eigenerklärung) von mindestens zwei Referenzprojekten zur erfolgreichen Einführung
bereits in Betrieb genommener und befindlicher Vertriebssysteme für stationäre Fahrausweisautomaten
(selbstbedient) aus den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren mit Nennung eines Ansprechpartners Referenzprojekten für Kunden eines Unternehmens aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
— Kurzbeschreibung von Referenzprojekten aus den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, in denen
eTicketing (kontaktloses Chipkartenmanagement) gemäß VDV-KA umgesetzt wurde.
Bei allen Referenzen ist jeweils anzugeben, welche der folgenden Kriterien umgesetzt worden
sind: Anbindung des Hintergrundsystems der Automaten an ein Vertriebshintergrundsystem Vertrieb der Tarifsortimente mehrerer Verkehrsverbünde, Realisierung von Zielwahlmasken zur Fahrpreisermittlung, Möglichkeit zur Wahl der Sprache (mehrsprachige Bedienoberfläche), Umsetzung einer Online-Anbindung mittels UMTS/ GPRS/LTE, Realisierung einer. Papierverfolgung (z.B.Barcodeverfolgung), Umsetzung der Zahlverfahren eccash/ Girocard bzw. gleichwertiger Zahlverfahren für Debitkarten der Kreditwirtschaft, Kreditkartenzahlung,etc.
sind: Anbindung des Hintergrundsystems der Automaten an ein Vertriebshintergrundsystem Vertrieb der Tarifsortimente mehrerer Verkehrsverbünde, Realisierung von Zielwahlmasken zur Fahrpreisermittlung, Möglichkeit zur Wahl der Sprache (mehrsprachige Bedienoberfläche), Umsetzung einer Online-Anbindung mittels UMTS/ GPRS/LTE, Realisierung einer. Papierverfolgung (z.B.Barcodeverfolgung), Umsetzung der Zahlverfahren eccash/ Girocard bzw. gleichwertiger Zahlverfahren für Debitkarten der Kreditwirtschaft, Kreditkartenzahlung,etc.
— Kurzbeschreibung von mindestens einem Referenzprojekt aus den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren, in denen der Bewerber auch das Entstörungsmanagement von Fahrausweisautomaten
für den Kunden erbracht hat. Nachweise von Bewerbern, die in den letzten 3 Jahren durch Zusammenschluss, Übernahme, Übertragung oder Formwechsel entstanden sind, werden als gleichwertig betrachtet, wenn der Bewerber nachweist, dass Ressourcen der angegebenen Referenz weiterhin zur Verfügung stehen.
für den Kunden erbracht hat. Nachweise von Bewerbern, die in den letzten 3 Jahren durch Zusammenschluss, Übernahme, Übertragung oder Formwechsel entstanden sind, werden als gleichwertig betrachtet, wenn der Bewerber nachweist, dass Ressourcen der angegebenen Referenz weiterhin zur Verfügung stehen.
Mindeststandards:
1. eTicketing gemäß VDV-KA
2. gleichzeitiger Vertrieb von Tarifsortimenten mehrere Verbünde
3. kontaktloses Zahlverfahren.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Anzahlungs-, Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft. Genaue Angaben sind den
Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Gesamtschuldnerisch haftende Gemeinschaft mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung nach den Maßgaben der Rechtsprechung im
Einzelfall rechtmäßig ist (vgl. KG, Beschl. v. 24.10.2013; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 09.11.2011 – VIIVerg
35/11). Wird der Auftrag einer Bietergemeinschaft erteilt, so ist diese als gesamtschuldnerisch haftende
Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter (Einzelvertretungsbefugnis) fortzuführen. Hierzu ist eine
entsprechende Bietergemeinschaftserklärung von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern zu unterzeichnen.
Sonstige besondere Bedingungen:
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass die Vorgaben des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten sind. Die Vergabestelle behält sich vor, mit der späteren
Angebotsabgabe – nicht jedoch mit dem Teilnahmeantrag – gemäß den Vorgaben des Berliner Ausschreibungsund
Vergabegesetzes eine Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung (§ 1 BerlAVG),
Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (§ 8 BerlAVG) sowie Verpflichtungserklärung
zur Frauenförderung (§ 13 BerlAVG) von den Bietern abzufordern. Zudem gelten die besonderen vertraglichen
Nebenbedingungen zur Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards
durch Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Berliner
Ausschreibungs- und Vergabegesetzes. Die entsprechenden Vordrucke werden den Bietern mit Aufforderung
zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt.
Verfahren
Zahl der Wirtschaftsteilnehmer der Rahmenvereinbarung: 3
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2016-11-01 📅
Datum des Endes: 2020-10-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: Rahmenvertrag über Fahrkartenautomaten
Die Vergabestelle weist auf die einzuhaltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es
gelten die Regelungen von § 134, § 135, § 160 und § 168 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB). Diese Vorschriftenlauten wie folgt:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich
in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer
Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge
können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder
den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug
behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft,
berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen
beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen.
§ 160 Einleitung, Antrag(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu
verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit
des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch
Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger
Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen
hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch
gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§
61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.“
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Vergabekammer des Landes
Quelle: OJS 2016/S 162-292928 (2016-08-19)