Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Rahmenvertrag über Kauf und Lieferung von Zeitdienstanlagen/ Uhren.
16FEI21695
Produkte/Dienstleistungen: Uhren📦
Kurze Beschreibung: Rahmenvertrag über Kauf und Lieferung von Zeitdienstanlagen/ Uhren.
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Ort der Leistung: Berlin🏙️
Beschreibung der Beschaffung: Rahmenvertrag über Kauf und Lieferung von Zeitdienstanlagen/ Uhren.
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2016/S 156-283085
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 16FEI21695
Titel: Rahmenvertrag über Kauf und Lieferung von Zeitdienstanlagen/Uhren
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-12-12 📅
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Bürk Mobatime GmbH
Postort: VS-Schwenningen
Postleitzahl: 78026
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Stuttgart🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind –bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2017/S 006-008998 (2017-01-06)