Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über
das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen
Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber der Vergabestelle
des BMWi zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße,
die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der
in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BMWi gerügt
werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BMWi dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit,
innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu
stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß §
134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information
durch das BMWi geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese
Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BMWi.