“Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit...”
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der Landesnahverkehrsgesellschaft mbH Hannover (http://www.lnvg.de) als zuständiger Genehmigungsbehörde zu stellen. Das Linienbündel gilt als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG, d. h. eigenwirtschaftliche Anträge, die sich auf alle Verkehrsleistungen in einem Linienbündel beziehen, sind zulässig, während eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen eines Linienbündels beziehen, gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen sind. Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung Linienbündel Diepholz Nordwest“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3-5 PBefG. Das ergänzende Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung Linienbündel Diepholz Nordwest“ (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur Verfügung: http://zvbn.de/vorabbekanntmachung/
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Quelle: OJS 2016/S 154-278959 (2016-08-07)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-05-15) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachen (ZVBN)