Gegenstand der Dienstleistungen sind zuverlässige Absicherung zum Schutz von Arbeitskräften aus dem Bau einer Eisenbahnwerkstatthalle gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im und am Gleisbereich. Es handelt sich um die Planung, Durchführung und Nachbearbeitung von Sicherungsmaßnahmen. Erforderlich sind eine Sicherungsaufsicht (Sakra) und Sicherungsposten (Sipo). Mit der Ausführung soll unmittelbar nach Auftragsvergabe begonnen werden. Laufzeit wird bis ca. 11/2016 sein. Angeboten werden sollen 1 200 Stunden Sakra-Leistungen und 2 000 Stunden Sipo-Leistungen bei einer tgl. Anwesenheit von 7:00 – 18:00 Uhr (10 Arbeitsstunden) Montag bis Freitag und Samstag 7:00 – 17:00 Uhr (9 Arbeitsstunden). Die Preisangaben sollen inkl. aller Nebenkosten angeboten werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-05-30.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-05-14.
(1) Die Auftragsvergabe erfolgt nach den Bestimmungen der Sektorenverordnung (SektVO).
(2) Die Verfahrenssprache ist deutsch.
(3) Für das Angebot sind Eigenerklärungen zu verwenden.
(4) Das einzureichende Angebot ist als solches zu kennzeichnen („Angebot Sicherungsleistung. Nicht öffnen!“) und bis zu der unter Abschnitt IV.3.4) genannten Frist bei der unter Abschnitt I.1) angegebenen Kontaktstelle in einem verschlossenen Umschlag einzureichen. Nicht fest verschlossene oder verspätet eingereichte Angebote bleiben unberücksichtigt. Der Bewerber
trägt die Darlegungs- und Beweislast für den frist-und formgerechten Zugang sowie die Vollständigkeit seines Angebotes.
(5) Das Angebot ist schriftlich im Original und nicht beglaubigter Kopie (Papierform) einzureichen. Eine Einreichung per Telefax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form ist nicht zugelassen.
(6) Für den Fall, dass der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft Teile der Leistung nicht selbst erbringt, sind die Teilleistungen, für die der Nachunternehmereinsatz erfolgen soll, zu bezeichnen. Dazu ist mit dem Angebot ein entsprechendes Nachunternehmerverzeichnis einzureichen.
(7) Bewerber/Bewerbergemeinschaften, die sich zum Nachweis ihrer Eignung gem. § 20 Abs. 3 SektVO auf die Kapazitäten anderer Unternehmen (Nachunternehmer, konzernverbundene Unternehmen) stützen, müssen diese Drittunternehmen bereits im Angebot verbindlich benennen und durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens mit Angebotsabgabe nachweisen, dass ihnen die Mittel zur Verfügung stehen, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind.
(8) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen durch die Vergabestelle für die Erstellung und Einreichung eines Angebotes sowie die Beteiligung an diesem Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt.
(9) Soweit Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen ausschließlich per E-Mail an die unter Abschnitt
I.1) (Kontaktstelle) angegebene E-Mail-Adresse zu richten. Der Auftraggeber behält sich vor, Fragen, die nicht bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der Teilnahmefrist eingegangen oder die nicht sachdienlich sind, nicht zu beantworten.
(1) Die Auftragsvergabe erfolgt nach den Bestimmungen der Sektorenverordnung (SektVO).
(2) Die Verfahrenssprache ist deutsch.
(3) Für das Angebot sind Eigenerklärungen zu verwenden.
(4) Das einzureichende Angebot ist als solches zu kennzeichnen („Angebot Sicherungsleistung. Nicht öffnen!“) und bis zu der unter Abschnitt IV.3.4) genannten Frist bei der unter Abschnitt I.1) angegebenen Kontaktstelle in einem verschlossenen Umschlag einzureichen. Nicht fest verschlossene oder verspätet eingereichte Angebote bleiben unberücksichtigt. Der Bewerber
trägt die Darlegungs- und Beweislast für den frist-und formgerechten Zugang sowie die Vollständigkeit seines Angebotes.
(5) Das Angebot ist schriftlich im Original und nicht beglaubigter Kopie (Papierform) einzureichen. Eine Einreichung per Telefax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form ist nicht zugelassen.
(6) Für den Fall, dass der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft Teile der Leistung nicht selbst erbringt, sind die Teilleistungen, für die der Nachunternehmereinsatz erfolgen soll, zu bezeichnen. Dazu ist mit dem Angebot ein entsprechendes Nachunternehmerverzeichnis einzureichen.
(7) Bewerber/Bewerbergemeinschaften, die sich zum Nachweis ihrer Eignung gem. § 20 Abs. 3 SektVO auf die Kapazitäten anderer Unternehmen (Nachunternehmer, konzernverbundene Unternehmen) stützen, müssen diese Drittunternehmen bereits im Angebot verbindlich benennen und durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens mit Angebotsabgabe nachweisen, dass ihnen die Mittel zur Verfügung stehen, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind.
(8) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen durch die Vergabestelle für die Erstellung und Einreichung eines Angebotes sowie die Beteiligung an diesem Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt.
(9) Soweit Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen ausschließlich per E-Mail an die unter Abschnitt
I.1) (Kontaktstelle) angegebene E-Mail-Adresse zu richten. Der Auftraggeber behält sich vor, Fragen, die nicht bis spätestens 6 Tage vor Ablauf der Teilnahmefrist eingegangen oder die nicht sachdienlich sind, nicht zu beantworten.
Objekt Umfang der Beschaffung
Dienstleistungskategorie: 18
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der Dienstleistungen sind zuverlässige Absicherung zum Schutz von Arbeitskräften aus dem Bau einer Eisenbahnwerkstatthalle gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im und am Gleisbereich. Es handelt sich um die Planung, Durchführung und Nachbearbeitung von Sicherungsmaßnahmen.
Gegenstand der Dienstleistungen sind zuverlässige Absicherung zum Schutz von Arbeitskräften aus dem Bau einer Eisenbahnwerkstatthalle gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im und am Gleisbereich. Es handelt sich um die Planung, Durchführung und Nachbearbeitung von Sicherungsmaßnahmen.
Erforderlich sind eine Sicherungsaufsicht (Sakra) und Sicherungsposten (Sipo).
Mit der Ausführung soll unmittelbar nach Auftragsvergabe begonnen werden. Laufzeit wird bis ca. 11/2016 sein. Angeboten werden sollen 1 200 Stunden Sakra-Leistungen und 2 000 Stunden Sipo-Leistungen bei einer tgl. Anwesenheit von 7:00 – 18:00 Uhr (10 Arbeitsstunden) Montag bis Freitag und Samstag 7:00 – 17:00 Uhr (9 Arbeitsstunden).
Mit der Ausführung soll unmittelbar nach Auftragsvergabe begonnen werden. Laufzeit wird bis ca. 11/2016 sein. Angeboten werden sollen 1 200 Stunden Sakra-Leistungen und 2 000 Stunden Sipo-Leistungen bei einer tgl. Anwesenheit von 7:00 – 18:00 Uhr (10 Arbeitsstunden) Montag bis Freitag und Samstag 7:00 – 17:00 Uhr (9 Arbeitsstunden).
Die Preisangaben sollen inkl. aller Nebenkosten angeboten werden.
Menge oder Umfang:
1 200 Stunden Sakra Leistungen
2 000 Stunden Sipo Leistungen.
Referenznummer: VE NK Sicherungsleistungen
Bezeichnung des von der EU finanzierten Projekts oder Programms: Investitionsförderung § 12 ÖPNV NRW.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Hauptbahnhof/Vorbahnhof, Karl-Lehr-Str.
Duisburg / Deutschland.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bewerber/jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft hat zur Beurteilung der persönlichen Lage mit dem Angebot folgende Angaben/Unterlagen einzureichen:
(1) Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist (in nicht beglaubigter Kopie). Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als 6 Monate alt sein.
(1) Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist (in nicht beglaubigter Kopie). Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als 6 Monate alt sein.
(2) Eigenerklärung i. S. d. § 21 Abs. 1 SektVO, dass keine Person, deren Verhalten dem Bewerber nach § 21 Abs. 2 SektVO zuzurechnen ist, wegen Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist:
1. §§ 129, 129a oder 129b des Strafgesetzbuches,
2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit Artikel 2 § 1 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung Internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327; 1999 II S. 87), § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144, 2162),
2. §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit Artikel 2 § 1 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung Internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327; 1999 II S. 87), § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144, 2162),
3. § 299 des Strafgesetzbuches,
4. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung,
5. § 108e des Strafgesetzbuches,
6. § 264 des Strafgesetzbuches,
7. § 261 des Strafgesetzbuches.
(3) Eigenerklärung i. S. d. § 21 Abs. 4 SektVO, dass der Bewerber keinen der folgenden Ausschlussgründe erfüllt:
1. Über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
2. der Bewerber sich im Verfahren der Liquidation befindet,
3. der Bewerber die Pflicht zur Zahlung von Steuern, Abgaben und der Beiträge zur Sozialversicherung verletzt oder verletzt hat,
4. der Bewerber unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder
Zuverlässigkeit (Eignung) abgibt oder diese Auskünfte unberechtigt nicht erteilt oder
5. eine schwere Verfehlung nachweislich vorliegt, durch die die Zuverlässigkeit des Unternehmens oder einer Person, die nach Absatz 2 für das Unternehmen verantwortlich handelt, in Frage gestellt wird.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Der Bewerber/jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft hat zur Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit mit dem Angebot zum Nachweis seiner Bonität eine entsprechende Bankerklärung (in Kopie) einzureichen sowie den Umsatz der letzten drei (3) Geschäftsjahren anzugeben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Bewerber/jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft hat zur Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit mit dem Angebot zum Nachweis seiner Bonität eine entsprechende Bankerklärung (in Kopie) einzureichen sowie den Umsatz der letzten drei (3) Geschäftsjahren anzugeben.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft hat zur Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit mit
dem Angebot u. a. folgende Angaben/Unterlagen einzureichen:
(1) Angaben zu
— Gemittelte Anzahl der Firmenangestellten in den letzten drei (3) Geschäftsjahren,
— Firmenstruktur bzw. Organigramm und Verantwortungsmatrix,
— Anzahl der Praxisjahre,
— Vorhandene Zertifizierungen und Präqualifizierungen im Bereich DB,
— Erfahrung zum Schutz von Baumassnahmen im Gleisbereich,
— Firmenausstattung, die für die Erfüllung der Leistung notwendig sind; bzw. Erklärung, dass die erforderlichen Mittel bei Auftragsdurchführung zur Verfügung stehen.
(2) Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft hat durch das Einreichen von mindestens (3) drei Referenzen aus den letzten fünf Kalenderjahren seine Leistungsfähigkeit und Fachkunde nachzuweisen.
Die Darstellung der Referenzen muss die folgenden Angaben enthalten:
(i) Name und Adresse des Auftraggebers sowie Benennung eines Ansprechpartners mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
(ii) Bezeichnung des Referenzvorhabens,
(iii) Ausführungszeitraum (von-bis),
(iv) Beschreibung des Umfangs und des Inhaltes der Referenzleistung.
Die Einreichung einer Bescheinigung des Referenz-Auftraggebers ist nicht erforderlich.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bewerber- und Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung nach den Maßgaben der
Rechtsprechung im Einzelfall rechtmäßig ist (vgl. KG, Beschl. v. 24.10.2013; OLG Düsseldorf, Beschl.
vom 9.11.2011 und vom 17.2.2014). Wird der Auftrag einer Bietergemeinschaft erteilt, so ist diese als
gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter (Einzelvertretungsbefugnis) fortzuführen. Hierzu ist die Bewerber- und Bietergemeinschaftserklärung von allen Gemeinschaftsmitgliedern zu unterzeichnen. Bei Bewerbergemeinschaften sind die geforderten Eignungsnachweise darüber hinaus zwingend von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaften vorzulegen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter (Einzelvertretungsbefugnis) fortzuführen. Hierzu ist die Bewerber- und Bietergemeinschaftserklärung von allen Gemeinschaftsmitgliedern zu unterzeichnen. Bei Bewerbergemeinschaften sind die geforderten Eignungsnachweise darüber hinaus zwingend von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaften vorzulegen.
Sonstige besondere Bedingungen:
Zugelassener Betrieb
Zulassung/Qualifizierung bei der DB
Erfahrungen bei Arbeiten im Gleisbereich
Erfahrung mit DB Richtlinien
Erfahrung im Anlagenbau auf Bahngelände bzw. -werkstätten
Deutschsprachiges Personal in Wort und Schrift für Bauleitung und Aufsichtspflichten.
Die Ausführung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: Gültige DB Zulassungen.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Datum der Angebotseröffnung: 2016-05-30 📅
Öffnungsort: 58095 Hagen, Körnerstr. 40.
Ort des Eröffnungstermins: 58095 Hagen, Körnerstr. 40.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Herrn Rainer Proksch
E-Mail: poststelle@brms.nrw.de📧
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2016-06-01 📅
Datum des Endes: 2016-11-30 📅
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle weist auf die einzuhaltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von §101a, § 101 b, § 107 und § 114 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriftenlauten wie folgt:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist auf die einzuhaltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von §101a, § 101 b, § 107 und § 114 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Diese Vorschriftenlauten wie folgt:
§ 101a Informations- und Wartepflicht:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber.
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am
Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2.
§101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeitdes Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2016/S 095-171460 (2016-05-14)