A) Vergabeunterlagen sind kostenlos unter
www.evergabe-online.de abrufbar, die Formblätter VHB sind in den Vergabeunterlagen enthalten. b) weitere Hinweise zur Bereitsstellung der Vergabeunterlagen: – Der kostenlose Download der Ausschreibungsunterlagen ist zur ersten Ansicht. – Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes muss die Teilnahme beantragt werden. – Wird die Teilnahme nicht beantragt, liegen dem Auftraggeber keine Kontaktdaten vermeintlicher Teilnehmer vor. Diese können daher nicht über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen informiert werden. – Nur durch Beantragung der Teilnahme, kann der Auftraggeber gewährleisten, dass der Teilnehmer über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen aktiv informiert und Bieterfragen zur Ausschreibung gestellt bzw. beantwortet werden können. – Wird keine Teilnahme beantragt, gehen fehlende Informationen über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen zu Lasten des Bieters. Der Bieter kann aus der folgenden Formulierung der Erklärung auf Seite 2 des Formblattes 213 unter Ziffer 8: „Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres Angebotes sind.“ keine Rechte aufgrund des mangelnden Zugangs herleiten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch eine fehlende Beantragung der Teilnahme die Gefahr besteht, dass ein unvollständiges Angebot abgegeben wird, welches nach geltenden vergaberechtlichen Regelungen gegebenenfalls auszuschließen ist. – Sollte ein Teilnehmer noch nicht bei
www.evergabe-online.de registriert sein und dementsprechend die Teilnahme nicht beantragen können, ist es zwingend notwendig ein Teilnahmeantrag an die Fax-Nummer: 0345/5815129 (s. o.) zu richten. c) Sollten sich Nachfragen ergeben, sind diese ausschließlich schriftlich unter Angabe der VergabenummerA 2016/03 per Fax oder E-Mail an die unter Ziffer I.1) der Bekanntmachung genannten Kontaktstellen zu richten. d) Der Auftraggeber betrachtet sich als Sektorenauftraggeber. e) Gegenständliche Ausschreibung steht unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Bewilligung von Fördermitteln. D. h. eine Beauftragung kann nur erfolgen, soweit die für die Finanzierung der beschriebenen Leistungen erforderlichen Fördermittel bewilligt werden. Im Falle der fehlenden Bewilligung von Fördermitteln ist der Auftraggeber berechtigt, die Ausschreibung aufzuheben. Bietern steht insoweit kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen bzw. Schadensersatzansprüche zu.