Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den aus seiner Sicht erfolgten Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat oder mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. hierzu im Einzelnen § 107 Abs. 3 GWB a.F. mit den dort festgelegten Rügefristen). Der Auftraggeber betrachtet eine solche Rüge als „unverzüglich“ im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB a.F., die innerhalb von zehn Kalendertagen ab Kenntnis des Bewerbers/Bieters von dem vermeintlichen Verstoß gegen Vergabevorschriften erfolgt.