SWPÄ im Verfahren 4000 AECMA

BWI Systeme GmbH

Im DV-Vorhaben Ident-Nr. 4000 AECMA (European Association of Aerospace Industries) sollen möglichst alle Kommunikationsbeziehungen zwischen der Bundeswehr und externen Stellen (wehrtechnische Industrie und NATO-Agenturen) konzentriert behandelt werden.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-07-13. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-06-10.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2016-06-10 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2016-06-10)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Softwareprogrammierung und -beratung
Menge oder Umfang: 600 Personentage.460 000500 000
Gesamtwert des Auftrags: 480 000 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Softwareprogrammierung und -beratung 📦

Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: BWI Systeme GmbH
Postanschrift: Auf dem Steinbüchel 22
Postleitzahl: 53340
Postort: Meckenheim
Kontakt
Internetadresse: http://bwi-systeme.de 🌏
E-Mail: bwi-systeme.vergabestelle@bwi-systeme.de 📧

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-06-10 📅
Einreichungsfrist: 2016-07-13 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-06-15 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 114-203803
ABl. S-Ausgabe: 114
Zusätzliche Informationen
Teilnahmeanträge sind auf dem Postweg und von außen als solche gekennzeichnet "("Teilnahmeantrag im Verfahren 4000 AECMA nicht vor Ablauf der Frist öffnen").

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Im DV-Vorhaben Ident-Nr. 4000 AECMA (European Association of Aerospace Industries) sollen möglichst alle Kommunikationsbeziehungen zwischen der Bundeswehr und externen Stellen (wehrtechnische Industrie und NATO-Agenturen) konzentriert behandelt werden.
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Menge oder Umfang: 600 Personentage.
Geschätzter Wert ohne MwSt: 460 000 💰
500 000 💰
Beschreibung der Optionen: Eine maximal dreimalige Verlängerung des Vertrages ist möglich.
Vorläufiger Zeitplan für die Nutzung von Optionen: 9 Monate
Zahl der möglichen Verlängerungen: 3
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 12 Monate
Referenznummer: TID-2016-004
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bonn.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können
Bewerber oder Bieter ausgeschlossen werden,
1. über deren Vermögen die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren
Verfahrens beantragt oder ein solches Verfahren
bereits eröffnet worden oder wenn die Eröffnung
eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist;
2. die sich im Verfahren der Liquidation befinden;
3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils
wegen eines Deliktes bestraft worden sind,
das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage
stellt, insbesondere wegen eines Verstoßes
gegen Rechtsvorschriften über die Ausfuhr von
Verteidigungs- oder Sicherheitsgütern;
die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
eine schwere Verfehlung begangen haben,
die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt
wurde, insbesondere eine Verletzung der Pflicht zur
Gewährleistung der Informations- oder
Versorgungssicherheit im Rahmen eines früheren
Auftrags;
5. die nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit
aufweisen, um Risiken für die nationale Sicherheit
auszuschließen; der Nachweis, dass Risiken für die
nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann
auch mithilfe geschützter Datenquellen erfolgen;
6. die ihre Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialbeiträgen, Steuern und Abgaben nachweislich
nicht erfüllt haben, § 23 Absatz 3 gilt entsprechend;
7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die
gemäß der Nummern 1 bis 6 sowie der §§ 7, 8,
25 bis 28 zum Nachweis der Eignung eingeholt
werden können, in erheblichem Ausmaß falscher
Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte
nicht erteilt haben.
Darum ist zu den hier aufgeführten Ziff. 1. bis 7. Eine
Eigenerklärung vorzulegen.
Ein Bewerber oder Bieter ist wegen
Unzuverlässigkeit von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der
Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person,
deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt worden ist wegen:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs
(Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b
des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland);
2. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche;
Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte);
3. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich
die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen
Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
werden;
4. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug),
soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem
Auftrag verwaltet werden;
5. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung im geschäftlichen Verkehr);
6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung),
auch in Verbindung mit Artikel 2 des
EUBestechungsgesetzes,
Artikel 2 §§ 1 und 2
des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung, § 1 Absatz 1 Ziffer 7 Nummer 10
des NATO-Truppen-Schutzgesetzes und § 2 des
Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung
und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten
des Internationalen Strafgerichtshofes.
Darum ist zu den vorstehenden Ziff. 1. bis 6.
ebenfalls eine Eigenerklärung vorzulegen.
4. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet,
die von der Europäischen Union oder in ihrem
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn der Bewerber darstellt, dass er mit der vorhandenen Firmenstruktur, seinen bisherigen Tätigkeitschwerpunkten und seinem Umsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren für vergleichbare Dienstleistungen die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages gewährleisten kann.
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Technische und berufliche Fähigkeiten:
Kriterien für die technischen und beruflichen
Fähigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer (die zu
deren Ausschluss führen können) sind unter der
Fähigkeiten von Unterauftragnehmern (die zu
Auftragsausführung
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals

Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 12
Daten
Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an die ausgewählten Bewerber: 2016-07-28 📅
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Qualität (50)
2. Preis (50)
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle
E-Mail: info@bundeskartellamt.de 📧

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2016-12-28 📅
Datum des Endes: 2017-12-31 📅

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: 53123
Postleitzahl: Bonn
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@bundeskartellamt.de 📧
Telefon: +49 22894990 📞
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de 🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es gelten die nachfolgenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 107 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.
der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Absatz 1 Nummer 2. § 101a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 101a Informations- und Wartepflicht
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
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betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
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(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
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nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2016/S 114-203803 (2016-06-10)