Laut § 41 Abs. 1 VgV ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Da es sich jedoch bei Teilen der Unterlagen um sensible, schützenswerte und sicherheitsrelevante Daten handelt, verlangt das JMB gem. § 41 Abs. 3 VgV, dass die als sensibel eingestuften Teile der Vergabeunterlagen erst nach einer