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Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
Nachweis der Zulassung als Erstversicherer durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Abkommen) für die ausgeschriebene Versicherungssparte oder nach § 3 Absatz 1 Nr. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) von der Versicherungsaufsicht befreiter kommunaler Schadenausgleich.
Die Bewerbung durch einen Makler ist nur zulässig, wenn dieser in exklusiwollmacht einer den Eignungskriterien entsprechender Versicherungsgesellschaft handelt, welche mit dem Teilnahmeantrag im Original vorzulegen ist.
Geforderte Eignungsnachweise (gem. § 6 EG Abs. 6 VOL/A, § 7 EG Abs. 1, 4, 5, 8 VOL/A), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.