Der Abfallbetrieb Kreis Viersen beabsichtigt ab dem 01.01.2017 gemeinsam mit den Städten Kempen, Tönisvorst, Viersen und Willich und den Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten und Schwalmtal eine öffentlich-rechtliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen zu vergeben. Die sieben Kommunen (ca. 240.000 Einwohner) haben den Kreis Viersen mit der Organisation der Sammlung beauftragt. Der Auftragnehmer ist als beauftragter Dritter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig. Insgesamt sind in den beteiligten Städten und Gemeinden 98 Container (Stand 04.04.2016) aufgestellt. Die Altkleidercontainer befinden sich im Besitz der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sind zu nutzen. Vor und im Verlauf des Sammlungsvertrages ist die Teilnahme weiterer Kommunen des Kreises (eine Stadt und eine Gemeinde) an der öffentlich-rechtlich verantworteten Sammlung von Alttextilien und -schuhen und die Erweiterung der Sammlung innerhalb der beteiligten Kommunen möglich. Ein weiteres Ziel der Sammlung ist die unbehelligte Tätigkeit bestehender gemeinnütziger Sammlungen sowie der Erhalt der Gestaltungshoheit der Kommunen über ihr Gebiet. Der Dienstleistungsauftrag beinhaltet — die Sammlung und Vorsortierung (hier: ausschließlich Entfernen von Fehlwürfen) von Alttextilien aus den Sammelcontainern des Auftraggebers, — die Gestellung von Wechselbrücken/geeigneten gedeckelten Abrollcontainern nach Bedarf, — die Beförderung der Altkleider zu den Wechselbrücken/geeigneten gedeckelten Abrollcontainern des Auftragnehmers, — Umladen der Altkleider in die Wechselbrücken/geeigneten gedeckelten Abrollcontainer des Auftragnehmers, — die Beförderung der Wechselbrücken/geeigneten gedeckelten Abrollcontainer mit den gesammelten Alttextilien zur Sortier-, Aufbereitungs- bzw. Verwertungsanlage, — die Verwiegung der gesammelten Alttextilien vor der Entladung der Wechselbrücken/ geeigneten gedeckelten Abrollcontainer an der Sortieranlage, — die Sortierung und Aufbereitung der Alttextilien sowie Entsorgung der dabei anfallenden Störstoffe, — die hochwertige Abfallbewirtschaftung der sortierten Alttextilien gemäß § 6 KrWG, — die Pflege, Reparatur, Instandhaltung, Umsetzung bei Bedarf und sonstige Bewirtschaftung der Alttextilsammelcontainer des Auftraggebers und der bei Bedarf zusätzlich vom Auftragnehmer gemieteten Container, — die Gestellung von weiteren Alttextilsammelcontainern zur Miete nach den Qualitäts-, Größen- und Gestaltungsvorgaben des Auftraggebers durch den Auftragnehmer nach Bedarf, — die Pflege der Standorte, insbesondere die Entsorgung von rund um die Container des Auftraggebers verbotswidrig fortgeworfenen Abfällen und nicht brauchbaren Alttextilien, — die Entsorgung von Restabfällen aus den Containern, die durch Fehlbefüllungen anfallen, — die Erstellung von Excel-kompatiblen Dateien über die Befüllungswerte jedes einzelnen Containers an jedem Sammeltag, — die Zuordnung der Sammelmengen von jedem Sammeltag zu den einzelnen Kommunen (durch Verwiegung oder über Befüllungswerte rechnerisch ermittelt), — die monatsweise Übermittlung der Gewichte bzw. der Befüllungswerte mit der Zuordnung zu deren Gewicht an den Auftraggeber, — der Nachweis der Wiederverwendung und hochwertigen Verwertung gemäß Abfallhierarche nach § 6 KrWG, — die quartalsweise separate Abrechnung der Kosten und der Erlöse jeweils separat aufgeführt für jede beteiligte Kommune über den Auftraggeber, — die Gestellung von Standorten für die benötigte Anzahl von Wechselbrücken/geeigneten gedeckelten Abrollcontainern, soweit der Auftraggeber keine Standorte zur Verfügung stellt. Aufgrund des geschätzten Auftragswerts führt der Auftraggeber eine europaweite Ausschreibung durch. Der Auftraggeber weist daraufhin, dass die Zuverlässigkeit der Unternehmen gründlich vom Auftraggeber geprüft werden wird, z. B. bei solchen Bietern, denen die gewerbliche Sammlung wegen Unzuverlässigkeit der Geschäftsführer untersagt worden ist.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-05-31.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-04-08.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2016-04-08) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen
Menge oder Umfang:
Die Sammlung der Alttextilien soll zunächst in sieben Städten und Gemeinden des Kreises Viersen über 98 Alttextilsammelcontainer durchgeführt werden (Stand: 04.04.2016), von denen zu Auftragsbeginn keine zu stellen sind. Die 98 Alttextilsammelcontainer (+ 6 Reservecontainer) sind bereits vorhanden. Die Anzahl der zu Vertragsbeginn bereits vorhandenen Sammelcontainer kann sich bis zum 01.01.2017 noch erhöhen.Parallel zur kommunalen Sammlung werden weiterhin karitative und gewerbliche Sammlungen durchgeführt. Die gewerblichen Sammlungen erhalten keine Straßensondernutzungsgenehmigungen in den beteiligten Kommunen.Der Auftraggeber weist darauf hin, dass eine Ausweitung des zu vergebenden Auftrags der Sammlung sowohl innerhalb der teilnehmenden Kommunen als auch auf zwei weitere kreisangehörige Kommunen im Kreis Viersen durch den Auftraggeber entsprechend angestrebt und gefördert wird. Diese Ausweitung beinhaltet sowohl die Gestellung von Altkleidersammelbehältern zur Miete und die Bewirtschaftung dieser zusätzlichen Alttextilsammelcontainer als auch die damit einhergehende Verwertung einer dadurch zunehmenden Menge von Alttextilien durch den Auftragnehmer.
Die Sammlung der Alttextilien soll zunächst in sieben Städten und Gemeinden des Kreises Viersen über 98 Alttextilsammelcontainer durchgeführt werden (Stand: 04.04.2016), von denen zu Auftragsbeginn keine zu stellen sind. Die 98 Alttextilsammelcontainer (+ 6 Reservecontainer) sind bereits vorhanden. Die Anzahl der zu Vertragsbeginn bereits vorhandenen Sammelcontainer kann sich bis zum 01.01.2017 noch erhöhen.Parallel zur kommunalen Sammlung werden weiterhin karitative und gewerbliche Sammlungen durchgeführt. Die gewerblichen Sammlungen erhalten keine Straßensondernutzungsgenehmigungen in den beteiligten Kommunen.Der Auftraggeber weist darauf hin, dass eine Ausweitung des zu vergebenden Auftrags der Sammlung sowohl innerhalb der teilnehmenden Kommunen als auch auf zwei weitere kreisangehörige Kommunen im Kreis Viersen durch den Auftraggeber entsprechend angestrebt und gefördert wird. Diese Ausweitung beinhaltet sowohl die Gestellung von Altkleidersammelbehältern zur Miete und die Bewirtschaftung dieser zusätzlichen Alttextilsammelcontainer als auch die damit einhergehende Verwertung einer dadurch zunehmenden Menge von Alttextilien durch den Auftragnehmer.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Kreis Viersen, vertreten durch ABV – Abfallbetrieb des Kreises Viersen
Postanschrift: Rathausmarkt 3
Postleitzahl: 41747
Postort: Viersen
Kontakt
Internetadresse: http://www.kreis-viersen.de/🌏
E-Mail: dorothee.kleinermanns@kreis-viersen.de📧
Telefon: +49 216239-1212📞
Fax: +49 216239-1222 📠
Der Abfallbetrieb Kreis Viersen beabsichtigt ab dem 01.01.2017 gemeinsam mit den Städten Kempen, Tönisvorst, Viersen und Willich und den Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten und Schwalmtal eine öffentlich-rechtliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen zu vergeben. Die sieben Kommunen (ca. 240.000 Einwohner) haben den Kreis Viersen mit der Organisation der Sammlung beauftragt. Der Auftragnehmer ist als beauftragter Dritter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig.
Der Abfallbetrieb Kreis Viersen beabsichtigt ab dem 01.01.2017 gemeinsam mit den Städten Kempen, Tönisvorst, Viersen und Willich und den Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten und Schwalmtal eine öffentlich-rechtliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen zu vergeben. Die sieben Kommunen (ca. 240.000 Einwohner) haben den Kreis Viersen mit der Organisation der Sammlung beauftragt. Der Auftragnehmer ist als beauftragter Dritter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig.
Insgesamt sind in den beteiligten Städten und Gemeinden 98 Container (Stand 04.04.2016) aufgestellt. Die Altkleidercontainer befinden sich im Besitz der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sind zu nutzen.
Vor und im Verlauf des Sammlungsvertrages ist die Teilnahme weiterer Kommunen des Kreises (eine Stadt und eine Gemeinde) an der öffentlich-rechtlich verantworteten Sammlung von Alttextilien und -schuhen und die Erweiterung der Sammlung innerhalb der beteiligten Kommunen möglich.
Vor und im Verlauf des Sammlungsvertrages ist die Teilnahme weiterer Kommunen des Kreises (eine Stadt und eine Gemeinde) an der öffentlich-rechtlich verantworteten Sammlung von Alttextilien und -schuhen und die Erweiterung der Sammlung innerhalb der beteiligten Kommunen möglich.
Ein weiteres Ziel der Sammlung ist die unbehelligte Tätigkeit bestehender gemeinnütziger Sammlungen sowie der Erhalt der Gestaltungshoheit der Kommunen über ihr Gebiet.
Der Dienstleistungsauftrag beinhaltet
— die Sammlung und Vorsortierung (hier: ausschließlich Entfernen von Fehlwürfen) von Alttextilien aus den Sammelcontainern des Auftraggebers,
— die Gestellung von Wechselbrücken/geeigneten gedeckelten Abrollcontainern nach Bedarf,
— die Beförderung der Altkleider zu den Wechselbrücken/geeigneten gedeckelten Abrollcontainern des Auftragnehmers,
— Umladen der Altkleider in die Wechselbrücken/geeigneten gedeckelten Abrollcontainer des Auftragnehmers,
— die Beförderung der Wechselbrücken/geeigneten gedeckelten Abrollcontainer mit den gesammelten Alttextilien zur Sortier-, Aufbereitungs- bzw. Verwertungsanlage,
— die Verwiegung der gesammelten Alttextilien vor der Entladung der Wechselbrücken/ geeigneten gedeckelten Abrollcontainer an der Sortieranlage,
— die Sortierung und Aufbereitung der Alttextilien sowie Entsorgung der dabei anfallenden Störstoffe,
— die hochwertige Abfallbewirtschaftung der sortierten Alttextilien gemäß § 6 KrWG,
— die Pflege, Reparatur, Instandhaltung, Umsetzung bei Bedarf und sonstige Bewirtschaftung der Alttextilsammelcontainer des Auftraggebers und der bei Bedarf zusätzlich vom Auftragnehmer gemieteten Container,
— die Gestellung von weiteren Alttextilsammelcontainern zur Miete nach den Qualitäts-, Größen- und Gestaltungsvorgaben des Auftraggebers durch den Auftragnehmer nach Bedarf,
— die Pflege der Standorte, insbesondere die Entsorgung von rund um die Container des Auftraggebers verbotswidrig fortgeworfenen Abfällen und nicht brauchbaren Alttextilien,
— die Entsorgung von Restabfällen aus den Containern, die durch Fehlbefüllungen anfallen,
— die Erstellung von Excel-kompatiblen Dateien über die Befüllungswerte jedes einzelnen Containers an jedem Sammeltag,
— die Zuordnung der Sammelmengen von jedem Sammeltag zu den einzelnen Kommunen (durch Verwiegung oder über Befüllungswerte rechnerisch ermittelt),
— die monatsweise Übermittlung der Gewichte bzw. der Befüllungswerte mit der Zuordnung zu deren Gewicht an den Auftraggeber,
— der Nachweis der Wiederverwendung und hochwertigen Verwertung gemäß Abfallhierarche nach § 6 KrWG,
— die quartalsweise separate Abrechnung der Kosten und der Erlöse jeweils separat aufgeführt für jede beteiligte Kommune über den Auftraggeber,
— die Gestellung von Standorten für die benötigte Anzahl von Wechselbrücken/geeigneten gedeckelten Abrollcontainern, soweit der Auftraggeber keine Standorte zur Verfügung stellt.
Aufgrund des geschätzten Auftragswerts führt der Auftraggeber eine europaweite Ausschreibung durch.
Der Auftraggeber weist daraufhin, dass die Zuverlässigkeit der Unternehmen gründlich vom Auftraggeber geprüft werden wird, z. B. bei solchen Bietern, denen die gewerbliche Sammlung wegen Unzuverlässigkeit der Geschäftsführer untersagt worden ist.
Menge oder Umfang:
Die Sammlung der Alttextilien soll zunächst in sieben Städten und Gemeinden des Kreises Viersen über 98 Alttextilsammelcontainer durchgeführt werden (Stand: 04.04.2016), von denen zu Auftragsbeginn keine zu stellen sind. Die 98 Alttextilsammelcontainer (+ 6 Reservecontainer) sind bereits vorhanden. Die Anzahl der zu Vertragsbeginn bereits vorhandenen Sammelcontainer kann sich bis zum 01.01.2017 noch erhöhen.
Die Sammlung der Alttextilien soll zunächst in sieben Städten und Gemeinden des Kreises Viersen über 98 Alttextilsammelcontainer durchgeführt werden (Stand: 04.04.2016), von denen zu Auftragsbeginn keine zu stellen sind. Die 98 Alttextilsammelcontainer (+ 6 Reservecontainer) sind bereits vorhanden. Die Anzahl der zu Vertragsbeginn bereits vorhandenen Sammelcontainer kann sich bis zum 01.01.2017 noch erhöhen.
Parallel zur kommunalen Sammlung werden weiterhin karitative und gewerbliche Sammlungen durchgeführt. Die gewerblichen Sammlungen erhalten keine Straßensondernutzungsgenehmigungen in den beteiligten Kommunen.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass eine Ausweitung des zu vergebenden Auftrags der Sammlung sowohl innerhalb der teilnehmenden Kommunen als auch auf zwei weitere kreisangehörige Kommunen im Kreis Viersen durch den Auftraggeber entsprechend angestrebt und gefördert wird. Diese Ausweitung beinhaltet sowohl die Gestellung von Altkleidersammelbehältern zur Miete und die Bewirtschaftung dieser zusätzlichen Alttextilsammelcontainer als auch die damit einhergehende Verwertung einer dadurch zunehmenden Menge von Alttextilien durch den Auftragnehmer.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass eine Ausweitung des zu vergebenden Auftrags der Sammlung sowohl innerhalb der teilnehmenden Kommunen als auch auf zwei weitere kreisangehörige Kommunen im Kreis Viersen durch den Auftraggeber entsprechend angestrebt und gefördert wird. Diese Ausweitung beinhaltet sowohl die Gestellung von Altkleidersammelbehältern zur Miete und die Bewirtschaftung dieser zusätzlichen Alttextilsammelcontainer als auch die damit einhergehende Verwertung einer dadurch zunehmenden Menge von Alttextilien durch den Auftragnehmer.
Beschreibung der Optionen:
Kaufoption von Alttextilsammelcontainern des Auftragnehmers:
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die am Ende der Grundvertragslaufzeit eingesetzten, gemieteten Sammelcontainer des Auftragnehmers alle oder teilweise zu erwerben (einseitige Kaufoption des Auftraggebers). Die einseitige Kaufoption kann der Auftraggeber bis zwei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit ziehen. Im Fall der Verlängerung des Vertrags – bis zu zweimal um je ein Jahr – wird der Auftraggeber die Kaufoption bis zum 30. Juni des Jahres ziehen, in dem der Vertrag endet, falls er die Sammelcontainer alle oder teilweise erwerben will. Das vom Auftraggeber an den Auftragnehmer in diesen Fällen zu zahlende Entgelt je Container (netto) ist im Preisblatt anzugeben.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die am Ende der Grundvertragslaufzeit eingesetzten, gemieteten Sammelcontainer des Auftragnehmers alle oder teilweise zu erwerben (einseitige Kaufoption des Auftraggebers). Die einseitige Kaufoption kann der Auftraggeber bis zwei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit ziehen. Im Fall der Verlängerung des Vertrags – bis zu zweimal um je ein Jahr – wird der Auftraggeber die Kaufoption bis zum 30. Juni des Jahres ziehen, in dem der Vertrag endet, falls er die Sammelcontainer alle oder teilweise erwerben will. Das vom Auftraggeber an den Auftragnehmer in diesen Fällen zu zahlende Entgelt je Container (netto) ist im Preisblatt anzugeben.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 12 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Kreis Viersen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter hat mit dem Angebot folgenden Nachweis vorzulegen:
— Aktueller Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem der Bieter ansässig ist (Eignungskriterium: Zuverlässigkeit). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diesen Nachweis für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
— Aktueller Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem der Bieter ansässig ist (Eignungskriterium: Zuverlässigkeit). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diesen Nachweis für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
Der Bieter hat Eigenerklärungen mit dem folgenden Wortlaut auf Anlage A zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen:
Ich/wir erklären hiermit,
— dass keiner der Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A vorliegt, d. h., dass weder ich/wir, noch eine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zugerechnet werden kann, rechtskräftig für eine der Straftaten verurteilt ist, die in § 6 EG Abs. 4 VOL/A aufgeführt sind (Eignungskriterium: Zuverlässigkeit). Die Mitglieder einer Arbeits- und Bietergemeinschaft haben diese Erklärung auf Anlage B zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen.
— dass keiner der Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A vorliegt, d. h., dass weder ich/wir, noch eine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zugerechnet werden kann, rechtskräftig für eine der Straftaten verurteilt ist, die in § 6 EG Abs. 4 VOL/A aufgeführt sind (Eignungskriterium: Zuverlässigkeit). Die Mitglieder einer Arbeits- und Bietergemeinschaft haben diese Erklärung auf Anlage B zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen.
— dass keiner der Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1 MiLoG vorliegt, d. h., dass mein/unser Unternehmen nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt ist (Eignungskriterium: Zuverlässigkeit). Die Mitglieder einer Arbeits- und Bietergemeinschaft haben diese Erklärung auf Anlage B zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen.
— dass keiner der Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1 MiLoG vorliegt, d. h., dass mein/unser Unternehmen nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt ist (Eignungskriterium: Zuverlässigkeit). Die Mitglieder einer Arbeits- und Bietergemeinschaft haben diese Erklärung auf Anlage B zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen.
Zur Prüfung der Richtigkeit der Erklärung behält sich der Auftraggeber vor, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern bzw. einen gleichwertigen Nachweis aus dem Herkunftsland des Bieters. Sofern eine Arbeits- und Bietergemeinschaft den Zuschlag erhalten soll, behält sich der Auftraggeber für jedes Mitglied der Arbeits- und Bietergemeinschaft vor, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern bzw. einen gleichwertigen Nachweis aus dem jeweiligen Herkunftsland des Mitglieds der Arbeits- und Bietergemeinschaft.
Zur Prüfung der Richtigkeit der Erklärung behält sich der Auftraggeber vor, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern bzw. einen gleichwertigen Nachweis aus dem Herkunftsland des Bieters. Sofern eine Arbeits- und Bietergemeinschaft den Zuschlag erhalten soll, behält sich der Auftraggeber für jedes Mitglied der Arbeits- und Bietergemeinschaft vor, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern bzw. einen gleichwertigen Nachweis aus dem jeweiligen Herkunftsland des Mitglieds der Arbeits- und Bietergemeinschaft.
— dass mein/unser Unternehmen über eine den Vergabeunterlagen entsprechende Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung verfügt oder im Falle eines etwaigen Zuschlags vor Leistungsbeginn abschließt bzw. erweitert (Eignungskriterium: Zuverlässigkeit).
Der Auftraggeber wird die Anlagen A und B zu den Vergabeunterlagen und damit die entsprechenden Eigenerklärungen nicht nachfordern. Werden die Anlagen A und B zu den Vergabeunterlagen nicht ausgefüllt und unterschrieben mit dem Angebot eingereicht, so wird das Angebot zwingend ausgeschlossen.
Der Auftraggeber wird die Anlagen A und B zu den Vergabeunterlagen und damit die entsprechenden Eigenerklärungen nicht nachfordern. Werden die Anlagen A und B zu den Vergabeunterlagen nicht ausgefüllt und unterschrieben mit dem Angebot eingereicht, so wird das Angebot zwingend ausgeschlossen.
Der Bieter hat außerdem mit dem Angebot folgende Angaben auf Anlage F zu den Vergabeunterlagen zu machen:
— Darstellung und Erläuterung der Unternehmensstruktur des Bieters (Muttergesellschaften, Niederlassungen) (Eignungskriterien: Zuverlässigkeit, technische Leistungsfähigkeit). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
— Darstellung und Erläuterung der Unternehmensstruktur des Bieters (Muttergesellschaften, Niederlassungen) (Eignungskriterien: Zuverlässigkeit, technische Leistungsfähigkeit). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
Der Auftraggeber behält sich unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots vor, im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern folgende Nachweise und Erklärungen anzufordern:
— Aktueller Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem das Unternehmen ansässig ist (Eignungskriterium: Zuverlässigkeit).
— Aktueller Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem das Unternehmen ansässig ist (Eignungskriterium: Zuverlässigkeit).
Begründung: Der Nachweis ist erforderlich zur Prüfung der Zuverlässigkeit.
— Darstellung und Erläuterung der Unternehmensstruktur (Muttergesellschaften, Niederlassungen) (Eignungskriterien: Zuverlässigkeit, technische Leistungsfähigkeit).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Der Bieter hat mit dem Angebot folgende Nachweise einzureichen:
— Vorlage von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen des Unternehmens aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist, oder anderer geeigneter Nachweise zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Eignungskriterien: wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diesen Nachweis für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Vorlage von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen des Unternehmens aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist, oder anderer geeigneter Nachweise zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Eignungskriterien: wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diesen Nachweis für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
Begründung: Der Nachweis ist erforderlich zur Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit.
Ich/wir erklären hiermit,
— dass keiner der Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A vorliegt (Eignungskriterium: wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit). Die Mitglieder einer Arbeits- und Bietergemeinschaft haben diese Erklärung auf Anlage B zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— dass keiner der Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A vorliegt (Eignungskriterium: wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit). Die Mitglieder einer Arbeits- und Bietergemeinschaft haben diese Erklärung auf Anlage B zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen.
Der Bieter hat außerdem mit dem Angebot folgende Erklärungen auf Anlage F zu den Vergabeunterlagen zu machen:
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (Eignungskriterien: wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, Fachkunde). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (Eignungskriterien: wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, Fachkunde). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Der Bieter hat Eigenerklärungen mit dem folgenden Wortlaut auf Anlage A zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen:
Ich/wir erklären hiermit,
— dass mein/unser Unternehmen über eine aktuell gültige Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrWG (EfB-Zertifikat) oder über ein gleichwertiges Dokument des Landes, in dem der Bieter ansässig ist, verfügt, das den für die Auftragsausführung notwendigen Umfang hat oder das auf den für die Auftragsausführung notwendigen Umfang im Zuschlagsfall bis zwei Wochen vor Auftragsbeginn erweitert wird. Falls der notwendige Umfang zum Angebotszeitpunkt noch nicht besteht, ist dies dem Auftraggeber im Angebot anzuzeigen und dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen vor Auftragsbeginn ohne Aufforderung das Zertifikat mit dem notwendigen Umfang zuzusenden. Im Falle eines gleichwertigen Nachweises ist dieser dem Auftraggeber mit dem Angebot zu benennen und auf Verlangen vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, sich die gültige Zertifizierung vor Zuschlag vorlegen zu lassen. Kann vor Zuschlag keine gültige Zertifizierung vorgelegt werden, so kann kein Zuschlag auf das Angebot erfolgen. (Eignungskriterien: Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit).
— dass mein/unser Unternehmen über eine aktuell gültige Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrWG (EfB-Zertifikat) oder über ein gleichwertiges Dokument des Landes, in dem der Bieter ansässig ist, verfügt, das den für die Auftragsausführung notwendigen Umfang hat oder das auf den für die Auftragsausführung notwendigen Umfang im Zuschlagsfall bis zwei Wochen vor Auftragsbeginn erweitert wird. Falls der notwendige Umfang zum Angebotszeitpunkt noch nicht besteht, ist dies dem Auftraggeber im Angebot anzuzeigen und dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen vor Auftragsbeginn ohne Aufforderung das Zertifikat mit dem notwendigen Umfang zuzusenden. Im Falle eines gleichwertigen Nachweises ist dieser dem Auftraggeber mit dem Angebot zu benennen und auf Verlangen vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, sich die gültige Zertifizierung vor Zuschlag vorlegen zu lassen. Kann vor Zuschlag keine gültige Zertifizierung vorgelegt werden, so kann kein Zuschlag auf das Angebot erfolgen. (Eignungskriterien: Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit).
Der Bieter hat zwingend mit dem Angebot folgende Erklärungen auf Anlage D zu den Vergabeunterlagen einzureichen:
— Erklärung, ob und wenn ja bzgl. welcher Leistungsbestandteile der Bieter Leistungen an Nachunternehmer übertragen will. Diese Nachunternehmer sind zu benennen, falls sie zum Angebotszeitpunkt bereits bekannt sind (Eignungskriterien: Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit).
— Erklärung, ob und wenn ja bzgl. welcher Leistungsbestandteile der Bieter Leistungen an Nachunternehmer übertragen will. Diese Nachunternehmer sind zu benennen, falls sie zum Angebotszeitpunkt bereits bekannt sind (Eignungskriterien: Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit).
Der Bieter hat außerdem mit dem Angebot folgende Angaben auf Anlage F zu den Vergabeunterlagen zu machen:
— Referenzliste der bezüglich der ausgeschriebenen Leistungen wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Leistungsumfangs (Menge), der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber. Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen (Eignungskriterien: Technische Leistungsfähigkeit, Fachkunde).
— Referenzliste der bezüglich der ausgeschriebenen Leistungen wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Leistungsumfangs (Menge), der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber. Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen (Eignungskriterien: Technische Leistungsfähigkeit, Fachkunde).
— Beschreibung des Transportkonzepts (Direkttransport oder Umladung). Bei Umladung ist die Adresse der Umladestelle zu benennen. Bezüglich Umladung und Transport wird auf Ziffer 6.3.1.2 verwiesen (Eignungskriterien: Technische Leistungsfähigkeit, Fachkunde).
— Beschreibung des Transportkonzepts (Direkttransport oder Umladung). Bei Umladung ist die Adresse der Umladestelle zu benennen. Bezüglich Umladung und Transport wird auf Ziffer 6.3.1.2 verwiesen (Eignungskriterien: Technische Leistungsfähigkeit, Fachkunde).
— Standort(e) der Sortier-, Aufbereitungs-, bzw. Verwertungsanlage(n) (Beförderungsziel der Transportfahrzeuge), sowie eine Darlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für die vertragsgegenständlichen Mengen (Eignungskriterium: technische Leistungsfähigkeit).
— Standort(e) der Sortier-, Aufbereitungs-, bzw. Verwertungsanlage(n) (Beförderungsziel der Transportfahrzeuge), sowie eine Darlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für die vertragsgegenständlichen Mengen (Eignungskriterium: technische Leistungsfähigkeit).
— Beschreibung der Sortier-, Aufbereitungs- bzw. Verwertungsanlage mit Angaben zu
— Sortier-/Behandlungsstufe
— Outputströmen je Stufe (Art, geschätzter Anteil am Gesamtoutput)
— Technische Angaben der Anlagen (Durchsatz der Sortier-/ Behandlungsstufen an Alttextilien pro Woche, Lagerkapazitäten etc.)
— Benennung des Herstellers für die Sammelcontainer zur Miete mit Angabe des Containertyps bzw. der Modellbezeichnung. Der Hersteller ist nicht als Unterauftragnehmer auf der Anlage D anzugeben.
— Darstellung der Abfallbewirtschaftung im Sinne der Abfallhierarchie gemäß der EU-Abfallrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) mit Angabe der geplanten Anteile der Alttextilien, welche jedem der in Anlage F genannten Verwertungswege zugeführt wird (Eignungskriterien: Technische Leistungsfähigkeit, Fachkunde).
— Darstellung der Abfallbewirtschaftung im Sinne der Abfallhierarchie gemäß der EU-Abfallrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) mit Angabe der geplanten Anteile der Alttextilien, welche jedem der in Anlage F genannten Verwertungswege zugeführt wird (Eignungskriterien: Technische Leistungsfähigkeit, Fachkunde).
— Nachweis einer gültigen Anlagenzulassung der für die Verwertung bzw. Sortierung der Alttextilien vorgesehenen Anlage(n) in einem für die Auftragsausführung ausreichenden Umfang (Eignungskriterien: Technische Leistungsfähigkeit, Fachkunde).
Der Auftraggeber behält sich unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots vor, im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern folgende Erklärung anzufordern:
— Referenzliste der bezüglich der ausgeschriebenen Leistungen wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Leistungsumfangs (Menge), der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber (Eignungskriterien: Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit).
— Referenzliste der bezüglich der ausgeschriebenen Leistungen wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Leistungsumfangs (Menge), der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber (Eignungskriterien: Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit).
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wird eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Auftragssumme, bezogen auf die Grundvertragslaufzeit gefordert, die spätestens eine Woche vor Leistungsbeginn vorzulegen ist.
Für die Bemessung der Sicherheitsleistung sind die in den Preisblättern genannten Mengen- und Preisangaben maßgeblich. Bei Mengenstaffeln wird die wertungsrelevante Menge zugrunde gelegt. Die wertungsrelevanten Einzelpreise (z. B. Logistikleistungen) und Erstattungen (z. B. Gutschrift für die Verwertung von Alttextilien) werden mit den jeweiligen angegebenen wertungsrelevanten Mengen multipliziert. Die Ergebnisse der so ermittelten Aufwendungen und der Erstattungen werden dann als positive Summanden addiert und anschließend mit der Laufzeit in Monaten (ohne Verlängerungsoption) multipliziert (= 2 Jahre) (s. Anlage G: Preisblätter)
Für die Bemessung der Sicherheitsleistung sind die in den Preisblättern genannten Mengen- und Preisangaben maßgeblich. Bei Mengenstaffeln wird die wertungsrelevante Menge zugrunde gelegt. Die wertungsrelevanten Einzelpreise (z. B. Logistikleistungen) und Erstattungen (z. B. Gutschrift für die Verwertung von Alttextilien) werden mit den jeweiligen angegebenen wertungsrelevanten Mengen multipliziert. Die Ergebnisse der so ermittelten Aufwendungen und der Erstattungen werden dann als positive Summanden addiert und anschließend mit der Laufzeit in Monaten (ohne Verlängerungsoption) multipliziert (= 2 Jahre) (s. Anlage G: Preisblätter)
Im Fall der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft hat der Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber durch ein in der Europäischen Union zugelassenes und anerkanntes Kreditinstitut oder Kreditversicherer nachzuweisen, dass ihm im Fall einer Auftragserteilung von dem Kreditinstitut oder Kreditversicherer eine selbstschuldnerische Bürgschaft in der geforderten Höhe gestellt wird. Das Formblatt EFB-Sich 1 ist als Anlage 3 den Vergabeunterlagen beigefügt.
Im Fall der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft hat der Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber durch ein in der Europäischen Union zugelassenes und anerkanntes Kreditinstitut oder Kreditversicherer nachzuweisen, dass ihm im Fall einer Auftragserteilung von dem Kreditinstitut oder Kreditversicherer eine selbstschuldnerische Bürgschaft in der geforderten Höhe gestellt wird. Das Formblatt EFB-Sich 1 ist als Anlage 3 den Vergabeunterlagen beigefügt.
Es besteht die Möglichkeit die Sicherheitsleistung an den Auftraggeber zu überweisen. Die Sicherheitsleistung wird vom Auftraggeber nicht verzinst.
Die Vertragserfüllungssicherheit wird vom Auftraggeber freigegeben nach Ende der Vertragslaufzeit bzw. nach Ende der Verlängerung, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt sind. Weitere Regelungen befinden sich in dem Vertrag (siehe Anlage 1 der Vergabeunterlagen).
Die Vertragserfüllungssicherheit wird vom Auftraggeber freigegeben nach Ende der Vertragslaufzeit bzw. nach Ende der Verlängerung, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt sind. Weitere Regelungen befinden sich in dem Vertrag (siehe Anlage 1 der Vergabeunterlagen).
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Die Zahlungsbedingungen sind im Vertrag geregelt.
Hinweis:
Dem Angebot dürfen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Liefer- oder Zahlungsbedingungen oder ähnliches des Bieters beigefügt werden (auch nicht durch Abdruck auf der Rückseite des Firmenpapiers oder in Form eines Hinweises auf die Bedingungen des Auftragnehmers), da das Angebot sonst gemäß § 19 EG Abs. 3 d) VOL/A ausgeschlossen werden muss.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Dem Angebot dürfen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Liefer- oder Zahlungsbedingungen oder ähnliches des Bieters beigefügt werden (auch nicht durch Abdruck auf der Rückseite des Firmenpapiers oder in Form eines Hinweises auf die Bedingungen des Auftragnehmers), da das Angebot sonst gemäß § 19 EG Abs. 3 d) VOL/A ausgeschlossen werden muss.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften haben gemäß (§ 16 EG Abs. 6 VOL/A) in den Angeboten jeweils zu benennen:
— die Mitglieder sowie
— eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages.
Zu diesem Zweck liegt den Vergabeunterlagen die Anlage B bei. Auf dieser Anlage B zu den Vergabeunterlagen hat die Bietergemeinschaft außerdem zu erklären, dass
— der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber – auch bei der Angebotsabgabe – rechtsverbindlich vertritt,
— alle Mitglieder der Bietergemeinschaft von der Angebotsabgabe an und auch im Falle der Beauftragung als Gesamtschuldner haften.
Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haben außerdem auf Anlage B zu erklären, dass
— keiner der Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A vorliegt,
— keiner der Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1 MiLoG vorliegt,
— keiner der Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A vorliegt, d. h., dass weder ich/wir, noch eine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zugerechnet werden kann, rechtskräftig für eine der Straftaten verurteilt ist, die in § 6 EG Abs. 4 VOL/A aufgeführt sind.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
— keiner der Ausschlussgründe nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A vorliegt, d. h., dass weder ich/wir, noch eine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zugerechnet werden kann, rechtskräftig für eine der Straftaten verurteilt ist, die in § 6 EG Abs. 4 VOL/A aufgeführt sind.
Die in Anlage B zu den Vergabeunterlagen beigefügte Arbeits- und Bietergemeinschaftserklärung ist in jedem Fall den Angebotsunterlagen beizufügen.
Auch wenn keine Arbeits- und Bietergemeinschaft geplant ist, ist die Anlage B zu den Vergabeunterlagen auszufüllen und dem Angebot beizulegen. Der Auftraggeber wird die Arbeits- und Bietergemeinschaftserklärung nicht nachfordern. Sofern die Anlage B zu den Vergabeunterlagen nicht mit dem Angebot vorgelegt wird, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Auch wenn keine Arbeits- und Bietergemeinschaft geplant ist, ist die Anlage B zu den Vergabeunterlagen auszufüllen und dem Angebot beizulegen. Der Auftraggeber wird die Arbeits- und Bietergemeinschaftserklärung nicht nachfordern. Sofern die Anlage B zu den Vergabeunterlagen nicht mit dem Angebot vorgelegt wird, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Arbeits- bzw. Bietergemeinschaften haben auf dem als Anlage C den Vergabeunterlagen beigefügten Formblatt weiterhin Angaben über den Grund des Zusammenschlusses einzureichen und darzulegen, inwieweit der Zusammenschluss keine Wettbewerbsbeeinträchtigung mit sich bringt.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Arbeits- bzw. Bietergemeinschaften haben auf dem als Anlage C den Vergabeunterlagen beigefügten Formblatt weiterhin Angaben über den Grund des Zusammenschlusses einzureichen und darzulegen, inwieweit der Zusammenschluss keine Wettbewerbsbeeinträchtigung mit sich bringt.
Die in Anlage C zu den Vergabeunterlagen beigefügte Erklärung zu Arbeits- und Bietergemeinschaften ist in jedem Fall den Angebotsunterlagen beizufügen.
Auch wenn keine Arbeits- und Bietergemeinschaft geplant ist, ist die Anlage C zu den Vergabeunterlagen auszufüllen und dem Angebot beizulegen. Der Auftraggeber wird die Angaben von Arbeits- und Bietergemeinschaften nicht nachfordern. Sofern die Anlage C zu den Vergabeunterlagen nicht mit dem Angebot vorgelegt wird, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Auch wenn keine Arbeits- und Bietergemeinschaft geplant ist, ist die Anlage C zu den Vergabeunterlagen auszufüllen und dem Angebot beizulegen. Der Auftraggeber wird die Angaben von Arbeits- und Bietergemeinschaften nicht nachfordern. Sofern die Anlage C zu den Vergabeunterlagen nicht mit dem Angebot vorgelegt wird, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Der Auftraggeber kann Unternehmen im Rahmen der Angebotsprüfung und -wertung unter Fristsetzung auffordern, die in Anlage C zu den Vergabeunterlagen geforderten Angaben zu erläutern. Die Frist hierfür wird 7 Kalendertage betragen. Sofern dem Auftraggeber die geforderten Erläuterungen nicht bis zum Ablauf dieser Frist vorliegen, wird das Angebot zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Der Auftraggeber kann Unternehmen im Rahmen der Angebotsprüfung und -wertung unter Fristsetzung auffordern, die in Anlage C zu den Vergabeunterlagen geforderten Angaben zu erläutern. Die Frist hierfür wird 7 Kalendertage betragen. Sofern dem Auftraggeber die geforderten Erläuterungen nicht bis zum Ablauf dieser Frist vorliegen, wird das Angebot zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Sonstige besondere Bedingungen:
Der Aufwand für die Erstellung des Angebots wird nicht erstattet.
In Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung sowie in Abschnitt III der Bekanntmachung werden verschiedene Unterlagen und Angaben aufgeführt, die erforderlich sind, um am Vergabeverfahren teilzunehmen.
Bei Nachweisen sind Kopien ausreichend. Das Ausstellungsdatum der jeweiligen Nachweise darf nicht mehr als 6 Monate vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote liegen, es sei denn, das Dokument ist unbefristet gültig oder weist eine Gültigkeit aus, die über den Tag der Einreichung des Angebotes hinaus reicht. Der Auftraggeber akzeptiert in Bezug auf die geforderten Nachweise grundsätzlich die Vorlage einfacher Kopien, und zwar auch dann, wenn die ausstellende Behörde selbst formale Bedingungen für die Gültigkeit ihrer Erklärung aufstellt. Diesen Anforderungen nicht genügende Nachweise werden fehlenden Nachweisen gleichgestellt und können somit vom Auftraggeber nachgefordert werden.
Bei Nachweisen sind Kopien ausreichend. Das Ausstellungsdatum der jeweiligen Nachweise darf nicht mehr als 6 Monate vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote liegen, es sei denn, das Dokument ist unbefristet gültig oder weist eine Gültigkeit aus, die über den Tag der Einreichung des Angebotes hinaus reicht. Der Auftraggeber akzeptiert in Bezug auf die geforderten Nachweise grundsätzlich die Vorlage einfacher Kopien, und zwar auch dann, wenn die ausstellende Behörde selbst formale Bedingungen für die Gültigkeit ihrer Erklärung aufstellt. Diesen Anforderungen nicht genügende Nachweise werden fehlenden Nachweisen gleichgestellt und können somit vom Auftraggeber nachgefordert werden.
Geforderte Eignungsnachweise (gem. § 7 EG Abs. 2 VOL/A), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen, sind im Rahmen ihres Erklärungsumfangs zulässig. Falls Eignungsnachweise bereits durch den Präqualifikationsnachweis dem Auftraggeber zugänglich sind, ist jedoch auf die oben genannten Anforderungen bezüglich der Gültigkeit der Nachweise zu achten.
Geforderte Eignungsnachweise (gem. § 7 EG Abs. 2 VOL/A), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen, sind im Rahmen ihres Erklärungsumfangs zulässig. Falls Eignungsnachweise bereits durch den Präqualifikationsnachweis dem Auftraggeber zugänglich sind, ist jedoch auf die oben genannten Anforderungen bezüglich der Gültigkeit der Nachweise zu achten.
Werden diejenigen Erklärungen und Nachweise, bei denen nicht ausdrücklich die zwingende Einreichung zum Angebotszeitpunkt gefordert ist, nicht, nicht vollständig oder nicht in eindeutig wertbarer Form bis zum Angebotszeitpunkt eingereicht, behält sich der Auftraggeber vor, diese gemäß § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachzufordern, bzw. vervollständigen oder erläutern zu lassen. Die Frist hierfür wird 7 Kalendertage betragen. Sofern dem Auftraggeber die nachgeforderten Unterlagen und Angaben nicht bis zum Ablauf dieser Frist vorliegen, wird das Angebot zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Werden diejenigen Erklärungen und Nachweise, bei denen nicht ausdrücklich die zwingende Einreichung zum Angebotszeitpunkt gefordert ist, nicht, nicht vollständig oder nicht in eindeutig wertbarer Form bis zum Angebotszeitpunkt eingereicht, behält sich der Auftraggeber vor, diese gemäß § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachzufordern, bzw. vervollständigen oder erläutern zu lassen. Die Frist hierfür wird 7 Kalendertage betragen. Sofern dem Auftraggeber die nachgeforderten Unterlagen und Angaben nicht bis zum Ablauf dieser Frist vorliegen, wird das Angebot zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Einreichung der Urkalkulation:
Der Bieter hat die Preisermittlung (Urkalkulation) in einem gesonderten mit „Urkalkulation“ beschrifteten, verschlossenen und mit dem Bieternamen gekennzeichneten Umschlag dem Angebot beizufügen.
In der Kalkulation sind Investitions-, Personal- und Materialkosten, Wartungs- und Instandhaltungskosten, Betriebskosten und Kosten für bezogene Leistungen sowie Verwaltungskosten darzustellen. Ferner sind die Ansätze für Wagnis und Gewinn aufzuführen. Die erwarteten Erlöse aus der Vermarktung von Alttextilien sind ebenfalls darzustellen.
In der Kalkulation sind Investitions-, Personal- und Materialkosten, Wartungs- und Instandhaltungskosten, Betriebskosten und Kosten für bezogene Leistungen sowie Verwaltungskosten darzustellen. Ferner sind die Ansätze für Wagnis und Gewinn aufzuführen. Die erwarteten Erlöse aus der Vermarktung von Alttextilien sind ebenfalls darzustellen.
Die Urkalkulation wird geöffnet, wenn der Bieter im Rahmen der Wertung bzw. einer etwa erforderlichen Angebotsaufklärung keine nachvollziehbare Begründung für die wirtschaftliche Auskömmlichkeit seines Angebotes abgibt sowie bei erforderlichen Nachverhandlungen im Laufe der Vertragsabwicklung.
Die Urkalkulation wird geöffnet, wenn der Bieter im Rahmen der Wertung bzw. einer etwa erforderlichen Angebotsaufklärung keine nachvollziehbare Begründung für die wirtschaftliche Auskömmlichkeit seines Angebotes abgibt sowie bei erforderlichen Nachverhandlungen im Laufe der Vertragsabwicklung.
Der Auftraggeber teilt in diesen Fällen dem Bieter bzw. Auftragnehmer den Termin zur Öffnung der Urkalkulation zehn Kalendertage vor dem Öffnungstermin mit. Dem Bieter bzw. Auftragnehmer wird überlassen, zum Öffnungstermin zu erscheinen. Erscheint der Bieter bzw. Auftragnehmer zum vereinbarten Öffnungstermin nicht, so wird die Urkalkulation im Nichtbeisein des Bieters bzw. Auftragnehmers durch den Auftraggeber geöffnet. Die Urkalkulation wird danach wieder verschlossen. Die Urkalkulation wird nach Beendigung des Vertrages zurückgegeben.
Der Auftraggeber teilt in diesen Fällen dem Bieter bzw. Auftragnehmer den Termin zur Öffnung der Urkalkulation zehn Kalendertage vor dem Öffnungstermin mit. Dem Bieter bzw. Auftragnehmer wird überlassen, zum Öffnungstermin zu erscheinen. Erscheint der Bieter bzw. Auftragnehmer zum vereinbarten Öffnungstermin nicht, so wird die Urkalkulation im Nichtbeisein des Bieters bzw. Auftragnehmers durch den Auftraggeber geöffnet. Die Urkalkulation wird danach wieder verschlossen. Die Urkalkulation wird nach Beendigung des Vertrages zurückgegeben.
Die Urkalkulation der Bieter, die nicht den Zuschlag erhalten, wird nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens durch den Auftraggeber zurückgegeben.
Regelungen bezüglich der Weitervergabe an Nachunternehmer:
Der Bieter hat in Anlage D Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Nachunternehmer übertragen will. Die Nachunternehmer sind zu benennen, falls diese zum Angebotszeitpunkt bereits bekannt sind.
Der Auftraggeber kann Unternehmen im Rahmen der Angebotsprüfung und -wertung unter Fristsetzung auffordern, die Anlage D und die in Anlage D zu den Vergabeunterlagen geforderten Angaben bezüglich Nachunternehmern nachzureichen bzw. zu erläutern.
Die Frist hierfür wird 7 Kalendertage betragen. Sofern dem Auftraggeber die nachgeforderten Unterlagen und Angaben nicht bis zum Ablauf dieser Frist vorliegen, wird das Angebot zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Die Weitervergabe an nachträglich (= nach Zuschlag) benannte Nachunternehmer ist anzeigepflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen.
Bei einem geplanten Einsatz von Nachunternehmern muss dem Auftraggeber nachgewiesen werden, dass dem Auftragnehmer die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem das in Anlage E zu den Vergabeunterlagen beigefügte Formblatt Verpflichtungserklärung ausgefüllt vorgelegt wird. Das Formular ist für jeden Nachunternehmer einzeln einzureichen und zu diesem Zweck in der erforderlichen Anzahl zu vervielfältigen.
Bei einem geplanten Einsatz von Nachunternehmern muss dem Auftraggeber nachgewiesen werden, dass dem Auftragnehmer die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem das in Anlage E zu den Vergabeunterlagen beigefügte Formblatt Verpflichtungserklärung ausgefüllt vorgelegt wird. Das Formular ist für jeden Nachunternehmer einzeln einzureichen und zu diesem Zweck in der erforderlichen Anzahl zu vervielfältigen.
Der Auftraggeber kann Unternehmen im Rahmen der Angebotsprüfung und -wertung unter Fristsetzung auffordern, die Anlage E zu den Vergabeunterlagen sowie die in Anlage E zu den Vergabeunterlagen geforderten Angaben nachzureichen und zu erläutern. Die Frist hierfür wird 7 Kalendertage betragen. Sofern dem Auftraggeber die nachgeforderten Unterlagen und Angaben nicht bis zum Ablauf dieser Frist vorliegen, wird das Angebot zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Der Auftraggeber kann Unternehmen im Rahmen der Angebotsprüfung und -wertung unter Fristsetzung auffordern, die Anlage E zu den Vergabeunterlagen sowie die in Anlage E zu den Vergabeunterlagen geforderten Angaben nachzureichen und zu erläutern. Die Frist hierfür wird 7 Kalendertage betragen. Sofern dem Auftraggeber die nachgeforderten Unterlagen und Angaben nicht bis zum Ablauf dieser Frist vorliegen, wird das Angebot zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Eine ausschließliche Unterbeauftragung der zu vergebenden Leistungen ist nicht gestattet. Der Auftragnehmer hat mindestens die Sammlung der Alttextilien oder die Sortierung bzw. Verwertung der Alttextilien selbst durchzuführen.
Erklärung der Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW):
Das Gesetzüber die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW) verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der Angebote. Der Bieter hat mit seinem Angebot die Einhaltung der Vorgaben des TVgG-NRW zu erklären.
Das Gesetzüber die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW) verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur Herstellung eines fairen Wettbewerbs um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der Angebote. Der Bieter hat mit seinem Angebot die Einhaltung der Vorgaben des TVgG-NRW zu erklären.
Die als Anlage H bis J zu den Vergabeunterlagen beigefügten Verpflichtungserklärungen sind dem Angebot beizufügen.
Wird ein Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben und wird dieser der Zuschlag erteilt, so gelten die Verpflichtungen der Bieter und Auftragnehmer für die Bietergemeinschaft und für deren Mitglieder. § 13 Absatz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW ist für die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das jeweilige Mitglied den Verstoß kannte oder unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns kennen musste.
Wird ein Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben und wird dieser der Zuschlag erteilt, so gelten die Verpflichtungen der Bieter und Auftragnehmer für die Bietergemeinschaft und für deren Mitglieder. § 13 Absatz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW ist für die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das jeweilige Mitglied den Verstoß kannte oder unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns kennen musste.
Im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern oder Verleihern von Arbeitskräften sind von diesen auch die als Anlage H bis J den Vergabeunterlagen beigefügten Verpflichtungserklärungen mit dem Angebot einzureichen.
Der Auftraggeber kann Unternehmen im Rahmen der Angebotsprüfung und -wertung unter Fristsetzung auffordern, die Anlage H bis J zu den Vergabeunterlagen sowie die in den Anlage H bis J zu den Vergabeunterlagen geforderten Angaben nachzureichen und zu erläutern. Die Frist hierfür wird 7 Kalendertage betragen. Sofern dem Auftraggeber die nachgeforderten Unterlagen und Angaben nicht bis zum Ablauf dieser Frist vorliegen, wird das Angebot zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Der Auftraggeber kann Unternehmen im Rahmen der Angebotsprüfung und -wertung unter Fristsetzung auffordern, die Anlage H bis J zu den Vergabeunterlagen sowie die in den Anlage H bis J zu den Vergabeunterlagen geforderten Angaben nachzureichen und zu erläutern. Die Frist hierfür wird 7 Kalendertage betragen. Sofern dem Auftraggeber die nachgeforderten Unterlagen und Angaben nicht bis zum Ablauf dieser Frist vorliegen, wird das Angebot zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Angaben für die Prüfung der fachlichen Richtigkeit und Auskömmlichkeit:
Der Bieter hat in Anlage F zu den Vergabeunterlagen neben Erklärungen, die der Eignungsprüfung dienen, auch Angaben zu machen die der Prüfung der fachlichen Richtigkeit und Auskömmlichkeit dienen. Der Auftraggeber fordert die Bieter auf, diejenigen Sachverhalte anzugeben, die bereits zum Angebotszeitpunkt bekannt sind.
Der Bieter hat in Anlage F zu den Vergabeunterlagen neben Erklärungen, die der Eignungsprüfung dienen, auch Angaben zu machen die der Prüfung der fachlichen Richtigkeit und Auskömmlichkeit dienen. Der Auftraggeber fordert die Bieter auf, diejenigen Sachverhalte anzugeben, die bereits zum Angebotszeitpunkt bekannt sind.
Der Auftraggeber behält sich ferner vor, unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots entsprechende Angaben bzgl. der fachlichen Richtigkeit und Auskömmlichkeit auch von den geplanten Nachunternehmern im Rahmen der Angebotsprüfung nachzufordern, sofern diese Angaben noch nicht mit dem Angebot eingereicht wurden.
Der Auftraggeber behält sich ferner vor, unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots entsprechende Angaben bzgl. der fachlichen Richtigkeit und Auskömmlichkeit auch von den geplanten Nachunternehmern im Rahmen der Angebotsprüfung nachzufordern, sofern diese Angaben noch nicht mit dem Angebot eingereicht wurden.
Die Frist hierfür wird 7 Kalendertage betragen. Sofern dem Auftraggeber die geforderten Angaben nicht bis zum Ablauf dieser Frist vorliegen, wird das Angebot zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-07-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2016-05-31 📅
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Angebotspreis (100)
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Abfallbetrieb des Kreises Viersen
Frau Kleinermanns
Name: Kreis Viersen – Amt für Finanzen – Submissionsstelle
Kontaktperson: Frau Ruminski
E-Mail: vergabekammer@brd.nrw.de📧
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2017-01-01 📅
Datum des Endes: 2018-12-31 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf
Postanschrift: Am Bonneshof 35
Postort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@brd.nrw.de📧
Telefon: +49 211475-3637📞
Internetadresse: http://www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer/🌏
Fax: +49 211475-3989 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es gelten die Fristen nach § 107 Abs. 3 GWB. Auf § 107 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich verwiesen.
Um eine Korrektur einer Entscheidung im Vergabeverfahren zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag informiert hat und 15 Kalendertage bzw. nach Versendung der Information per Fax oder auf elektronischen Weg zehn Kalendertage vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Um eine Korrektur einer Entscheidung im Vergabeverfahren zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag informiert hat und 15 Kalendertage bzw. nach Versendung der Information per Fax oder auf elektronischen Weg zehn Kalendertage vergangen sind.
Der Antrag ist unzulässig,
— soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
— soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die…
… aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
… erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 107 Abs. 3 GWB, insbesondere § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Quelle: OJS 2016/S 072-126349 (2016-04-08)
Ergänzende Angaben (2016-05-25) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-08-30 📅
Name: TorunTex Textilverwertungs GmbH
Postanschrift: Vogelwinkel 7
Postort: Salzgitter
Postleitzahl: 38259
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: toruntex@t-online.de📧
Internetadresse: http://www.toruntex.de/🌏 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 7
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Frau Dorothee Kleinermanns
Referenz Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2016/S 101-180540
2016/S 113-201576
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln, Spruchkörper Köln
Postort: Köln
Postleitzahl: 50606
Telefon: +49 221147-3116📞
Internetadresse: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/🌏
Fax: +49 221147-2889 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Gemäß § 186 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB a. F. ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Mithin muss zur Wahrung der Rechte binnen dieser Frist ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden. Anderenfalls kann dieser nicht mehr auf den gerügten Verstoß gestützt werden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 186 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB a. F. ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Mithin muss zur Wahrung der Rechte binnen dieser Frist ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden. Anderenfalls kann dieser nicht mehr auf den gerügten Verstoß gestützt werden.
Darüber hinaus gilt Folgendes: Rügen von angeblichen Vergaberechtsverstoßen müssen im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich nach Erkennen des Verstoßes gegen Vergabevorschriften erklärt werden (§ 186 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB a. F.). Zudem müssen Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 186 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB a. F.). Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 186 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB a. F.).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Darüber hinaus gilt Folgendes: Rügen von angeblichen Vergaberechtsverstoßen müssen im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich nach Erkennen des Verstoßes gegen Vergabevorschriften erklärt werden (§ 186 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB a. F.). Zudem müssen Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 186 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB a. F.). Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 186 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB a. F.).
Werden diese Vorgaben gemäß § 186 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a. F. nicht eingehalten, kann ein Nachprüfungsantrag nicht mit Erfolg auf den betreffenden Verstoß gegen Vergabevorschriften gestützt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB; auch bleibt § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB unberührt (siehe § 186 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB a. F.).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Werden diese Vorgaben gemäß § 186 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a. F. nicht eingehalten, kann ein Nachprüfungsantrag nicht mit Erfolg auf den betreffenden Verstoß gegen Vergabevorschriften gestützt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB; auch bleibt § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB unberührt (siehe § 186 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB a. F.).
Des Weiteren gilt: Die Frist für die Geltendmachung Unwirksamkeit des Vertrags nach § 101b Abs. 1 GWB a. F. endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Des Weiteren gilt: Die Frist für die Geltendmachung Unwirksamkeit des Vertrags nach § 101b Abs. 1 GWB a. F. endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB).