1) Der Einsatz von Nachunternehmern ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht nur für Leistungen des erweiterten Rettungsdienstes im Sinne von Ziff. 6 der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage 1 der Vergabeunterlagen). Für Leistungen des erweiterten Rettungsdienstes dürfen demnach Nachunternehmer eingesetzt werden. Sollen Leistungen/Teilleistungen des erweiterten Rettungsdienstes durch Nachunternehmer erbracht werden, so hat der Bieter mit dem Angebot zu erklären, um welche Leistungen/Teilleistungen es sich handeln wird. Es ist das Formblatt „Verzeichnis über Teilleistungen der Nachunternehmer im erweiterten Rettungsdienst“ (Anlage 4 der Vergabeunterlagen) auszufüllen.