Vergabe von Busdienstleistungen im „Linienbündel Kreis Düren“

Kreis Düren

Der Kreis Düren beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste im „Linienbündel Kreis Düren“ mit Bussen und sonstigen Kraftsystemen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG bzw. nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8b PBefG. Die Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens erfolgt im Rahmen einer gesonderten Bekanntmachung, frühestens am 5.7.2017. Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen im „Linienbündel Kreis Düren“ als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfasst. Die vom „Linienbündel Kreis Düren“ umfassten Buslinien mit dem derzeitigen Linienverlauf können dem „Ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung“ entnommen werden (Näheres hierzu siehe III.1.5)). Der Kreis Düren kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten, insbesondere zur Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG, wird auf die Ausführungen in Ziffer VI.1) verwiesen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-08-15. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-07-04.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2016-07-04 Auftragsbekanntmachung
2016-07-07 Ergänzende Angaben
2016-07-12 Ergänzende Angaben
2018-02-07 Ergänzende Angaben
Auftragsbekanntmachung (2016-07-04)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Verkehr (Straße)
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Entfällt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Verkehr (Straße) 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Kreis Düren
Postanschrift: Bismarckstraße 16
Postleitzahl: 52351
Postort: Düren
Kontakt
Internetadresse: http://www.kreis-dueren.de 🌏
E-Mail: vergabestelle@kreis-dueren.de 📧

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-07-04 📅
Einreichungsfrist: 2017-08-15 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-07-07 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 129-231602
ABl. S-Ausgabe: 129
Zusätzliche Informationen
Der zukünftige Betreiber ist im Falle einer Unterauftragsvergabe verpflichtet, einen bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007). Näheres hierzu werden die Bekanntmachung sowie die Vergabeunterlagen des wettbewerblichen Verfahrens regeln.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Vergabe von Busdienstleistungen im „Linienbündel Kreis Düren“.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Kreis Düren beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste im „Linienbündel Kreis Düren“ mit Bussen und sonstigen Kraftsystemen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG bzw. nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8b PBefG. Die Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens erfolgt im Rahmen einer gesonderten Bekanntmachung, frühestens am 5.7.2017. Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen im „Linienbündel Kreis Düren“ als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfasst. Die vom „Linienbündel Kreis Düren“ umfassten Buslinien mit dem derzeitigen Linienverlauf können dem „Ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung“ entnommen werden (Näheres hierzu siehe III.1.5)). Der Kreis Düren kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten, insbesondere zur Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG, wird auf die Ausführungen in Ziffer VI.1) verwiesen.
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Menge oder Umfang:
„Linienbündel Kreis Düren“.
Hinweis: Bei der nachfolgenden Mengenangabe handelt es sich um eine Circa-Angabe:
Kilometer Verkehrsdienste: 7700000
Dauer: 120 Tage
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Kreis Düren inkl. ausbrechender Linien.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Der Kreis Düren als zuständige örtliche Behörde behält sich vor, zum Schutz der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebenen Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht gemäß Art. 2 lit. f VO
1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 8 PBefG zu gewähren. Näheres hierzu werden die Bekanntmachung sowie die Vergabeunterlagen des wettbewerblichen Verfahrens regeln.

Verfahren
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Hauptamt – Zentrale Vergabestelle

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2018-07-01 📅

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln·Spruchkörper Köln
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Postort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland 🇩🇪
Internetadresse: http://http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/ 🌏
Fax: +49 2211472889 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 107 (Einleitung, Antrag)
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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§ 101a (Informations- und Wartepflicht)
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b (Unwirksamkeit)
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
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(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Zusätzliche Informationen
A. Beginn des Vergabeverfahrens
Es handelt sich um eine Vorabbekanntmachung gemäß § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007. Mit dieser Vorabbekanntmachung wird die Einleitung eines wettbewerblichen Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der VO 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG bzw. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8b PBefG angekündigt. Die Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens erfolgt im Rahmen einer gesonderten Bekanntmachung. Der unter Ziffer IV.3.3 genannte Schlusstermin für den Eingang der Angebote stellt das gegenwärtig geplante Zieldatum dar und trifft deshalb nicht unbedingt zu. Der tatsächliche Schlusstermin wird im Rahmen der gesonderten Bekanntmachung für das wettbewerbliche Verfahren genannt. Die Nennung des Schlusstermins erfolgt aus rein technischen Gründen, da die TED-Eingabevorrichtung hier eine Eingabe verlangt. Wir bitten dies zu berücksichtigen.
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B. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung Köln) zu stellen. Diese Frist wird durch die vorliegende Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Buslinien des „Linienbündels Kreis Düren“ (vgl. Ziffer II.1.3) und Ziffer III.1.5)) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien beginnt ab dem 1.7.2018. Die Laufzeiten der Genehmigungen werden für den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme harmonisiert.
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C. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter Ziffer II.1.3) aufgelisteten Linienverkehre ist als Gesamtleistung (Linienbündel) beabsichtigt (vgl. 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Ferner ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr einzelne ertragreiche Linien aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG festgelegten Linienbündel herausgelöst würden (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG).
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D. Gruppe von Behörden
Der Kreis Düren ist zuständiger Aufgabenträger für den nach dem PBefG genehmigten ÖPNV auf seinem Gebiet und damit zuständige Behörde gem. Art. 2 lit. b Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Er bildet mit den übrigen Aufgabenträgern im Aachener Verkehrsverbund (Stadt Aachen, Städteregion Aachen und Kreis Heinsberg) eine Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
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Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2016/S 129-231602 (2016-07-04)
Ergänzende Angaben (2016-07-07)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-07-07 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-07-12 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 132-237863
Verweist auf Bekanntmachung: 2016/S 129-231602
ABl. S-Ausgabe: 132
Quelle: OJS 2016/S 132-237863 (2016-07-07)
Ergänzende Angaben (2016-07-12)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-07-12 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-07-14 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 134-241464
ABl. S-Ausgabe: 134
Quelle: OJS 2016/S 134-241464 (2016-07-12)
Ergänzende Angaben (2018-02-07)
Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-02-07 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-02-09 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 028-061927
ABl. S-Ausgabe: 28
Quelle: OJS 2018/S 028-061927 (2018-02-07)
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