Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Heidenheim

Landkreis Heidenheim

Der Landkreis Heidenheim beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates i. V. m. § 6 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs des Landes Baden-Württemberg (ÖPNVG BW) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Stadtverkehr Heidenheim nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Stadtverkehrs Heidenheim erfasst (inklusive Schülerverkehr). Dazu zählen die folgenden Linien:
Linie 1: Zanger Berg – Heckental – ZOH – Schnaitheim – Wehrenfeld;
Linie 2: Hansegisreute – Haintal – ZOH – Reute – Zanger Berg;
Linie 3: Zanger Berg – Reute – ZOH – Haintal – Altenheim;
Linie 4: Osterholz – ZOH – Mergelstetten – Erbisberg;
Linie 5: Mittelrain – ZOH – Reutenen;
Linie 6: Mittelrain – Ziegeläcker – ZOH – Mergelstetten;
Linie 6a: ZOB – Heckental/Galgenberg – Mittelrain;
Linie 7: Klinikum – Reutenen – Mergelstetten – ZOH – Ziegeläcker – Mittelrain;
Linie 7a: Mittelrain – Heckental – ZOB.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird die Versorgung des gesamten Stadtgebiets (einschließlich ausbrechender Linien) mit Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs umfassen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-)Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den Nahverkehrsplan anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linie ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des (Mengen-)Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren oder erweitern.
Der Landkreis Heidenheim kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-06-15. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-05-11.

Wer?

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Wo?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2016-05-11 Auftragsbekanntmachung
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