Der Landkreis Heidenheim beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates i. V. m. § 6 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs des Landes Baden-Württemberg (ÖPNVG BW) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Stadtverkehr Heidenheim nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates. Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Stadtverkehrs Heidenheim erfasst (inklusive Schülerverkehr). Dazu zählen die folgenden Linien: Linie 1: Zanger Berg – Heckental – ZOH – Schnaitheim – Wehrenfeld; Linie 2: Hansegisreute – Haintal – ZOH – Reute – Zanger Berg; Linie 3: Zanger Berg – Reute – ZOH – Haintal – Altenheim; Linie 4: Osterholz – ZOH – Mergelstetten – Erbisberg; Linie 5: Mittelrain – ZOH – Reutenen; Linie 6: Mittelrain – Ziegeläcker – ZOH – Mergelstetten; Linie 6a: ZOB – Heckental/Galgenberg – Mittelrain; Linie 7: Klinikum – Reutenen – Mergelstetten – ZOH – Ziegeläcker – Mittelrain; Linie 7a: Mittelrain – Heckental – ZOB. Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird die Versorgung des gesamten Stadtgebiets (einschließlich ausbrechender Linien) mit Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs umfassen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-)Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den Nahverkehrsplan anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linie ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des (Mengen-)Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren oder erweitern. Der Landkreis Heidenheim kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-06-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-05-11.
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Heidenheim
Postanschrift: Felsenstraße 36
Postleitzahl: 89518
Postort: Heidenheim
Kontakt
Internetadresse: http://www.landkreis-heidenheim.de🌏
E-Mail: h.bendele@landkreis-heidenheim.de📧
Unterauftragsvergabe insbesondere von Fahrleistungen in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Heidenheim.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Heidenheim beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates i. V. m. § 6 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs des Landes Baden-Württemberg (ÖPNVG BW) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Stadtverkehr Heidenheim nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Der Landkreis Heidenheim beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates i. V. m. § 6 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs des Landes Baden-Württemberg (ÖPNVG BW) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Stadtverkehr Heidenheim nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Stadtverkehrs Heidenheim erfasst (inklusive Schülerverkehr). Dazu zählen die folgenden Linien:
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird die Versorgung des gesamten Stadtgebiets (einschließlich ausbrechender Linien) mit Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs umfassen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-)Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den Nahverkehrsplan anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linie ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des (Mengen-)Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren oder erweitern.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird die Versorgung des gesamten Stadtgebiets (einschließlich ausbrechender Linien) mit Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs umfassen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-)Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den Nahverkehrsplan anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linie ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des (Mengen-)Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren oder erweitern.
Der Landkreis Heidenheim kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Menge oder Umfang: Ca. 740 000 Nutzkilometer im Jahr.
Kilometer Verkehrsdienste: 740000
Dauer: 120 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Stadt Heidenheim (Hauptort der Leistungserbringung).
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Es gilt für die Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV mit Bussen im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stadt Heidenheim. Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern sie das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Es gilt für die Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV mit Bussen im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Stadt Heidenheim. Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern sie das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Fachbereich 11, ÖPNV und Straßenbau
Herrn Hans Bendele
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 1.8.2018 aufzunehmen. Die bestehenden Liniengenehmigungen für den Stadtverkehr Heidenheim laufen am 31.7.2018 aus.
Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 1.8.2018 aufzunehmen. Die bestehenden Liniengenehmigungen für den Stadtverkehr Heidenheim laufen am 31.7.2018 aus.
B. Vergabe als Gesamtleistung.
Die Vergabe der unter A. genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
Die Vergabe der unter A. genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
C. Anforderungen.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz für Buslinien im Linienbündel „Stadtverkehr Heidenheim“ htv-Linien 1-7 sowie 6a und 7a (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Die Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A), d. h. können nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags führen.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz für Buslinien im Linienbündel „Stadtverkehr Heidenheim“ htv-Linien 1-7 sowie 6a und 7a (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Die Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A), d. h. können nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags führen.
Das ergänzende Dokument Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz für Buslinien im Linienbündel „Stadtverkehr Heidenheim“ htv-Linien 1-7 sowie 6a und 7a (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.landkreis-heidenheim.de/Aktuelles/Ausschreibungen/index.htm
Das ergänzende Dokument Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz für Buslinien im Linienbündel „Stadtverkehr Heidenheim“ htv-Linien 1-7 sowie 6a und 7a (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.landkreis-heidenheim.de/Aktuelles/Ausschreibungen/index.htm