Der Landkreis Main-Spessart beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und im Bedarfsverkehr (Anruf-Sammel-Taxi / AST und Rufbus) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind die nachfolgend benannten Verkehrsleistungen einschließlich der auf den einzelnen Linien durchgeführten Rufbus-Leistungen erfasst als Gesamtleistung i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG): Linie 8069 Marktheidenfeld – Bischbrunn/Röttbach, Linie 8071 Marktheidenfeld – Kreuzwertheim/Schollbrunn, Linie 8078 Marktheidenfeld – Würzburg. Der Landkreis Main-Spessart kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-04-07.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-11-30.
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Main-Spessart
Postanschrift: Marktplatz 8
Postleitzahl: 97753
Postort: Karlstadt
Kontakt
E-Mail: wolfgang.endres@lramsp.de📧
Telefon: +49 93519909987📞
Fax: +49 93519909910 📠
Eine Unterauftragsvergabe von Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 möglich.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Vergabe von Regionalbusleistungen im Landkreis Main-Spessart.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Main-Spessart beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und im Bedarfsverkehr (Anruf-Sammel-Taxi / AST und Rufbus) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind die nachfolgend benannten Verkehrsleistungen einschließlich der auf den einzelnen Linien durchgeführten Rufbus-Leistungen erfasst als Gesamtleistung i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG):
Der Landkreis Main-Spessart beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und im Bedarfsverkehr (Anruf-Sammel-Taxi / AST und Rufbus) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind die nachfolgend benannten Verkehrsleistungen einschließlich der auf den einzelnen Linien durchgeführten Rufbus-Leistungen erfasst als Gesamtleistung i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG):
Linie 8069 Marktheidenfeld – Bischbrunn/Röttbach,
Linie 8071 Marktheidenfeld – Kreuzwertheim/Schollbrunn,
Linie 8078 Marktheidenfeld – Würzburg.
Der Landkreis Main-Spessart kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Der Landkreis Main-Spessart kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Menge oder Umfang: Ca. 400 000 Nutzwagenkilometer pro Jahr.
Dauer: 23 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Landkreis Main-Spessart,
Landkreis Würzburg,
Stadt Würzburg.
Verfahren Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Herrn Wolfgang Endres
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 10.12.2017 aufzunehmen.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3 genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3 genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
C. Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind nachfolgend zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG und stellen wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3-5 PBefG dar. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A):
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind nachfolgend zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG und stellen wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3-5 PBefG dar. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A):
Unter dem genannten Link befinden sich auch die zwingend einzuhaltenden Anforderungen an Rufbus- und Linientaxileistungen.
Anforderungen an die Fahrzeuge:
— Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen (z. B. StVZO, PBefG, BOKraft)
— Erstzulassung der eingesetzten Fahrzeuge nach dem 31.10.2009
— Matrixanlage
— integriertes RBL
— RBL-tauglicher Fahrscheindrucker
— eingesetzt werden dürfen nur schadensfreie und saubere Fahrzeuge
Anforderungen an das Personal:
Einhaltung aller arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften.
Anforderungen an Tarif und Vertrieb:
— Es sind zwingend die Tarif- und Beförderungsbestimmen des VVMs (inkl. Stadttarif Markheidenfeld) anzuwenden; das Verkehrsunternehmen hat (sofern es nicht Gesellschafter des VVM ist) den Einnahmeaufteilungsvertrag mit der VVM zu unterzeichnen.
— Das Verkehrsunternehmen vereinnahmt die Beförderungserlöse im eigenen Namen auf eigene Rechnung und führt VVM-Tarifeinnahmen an den Einnahmepool des VVM ab.
D. Die Angabe des unter Ziffer IV.3.3) genannten Datums als „Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge“ ist alleine aus technischen Gründen erfolgt, da die TED-Eingabevorrichtung hier eine Eingabe verlangt. Eine verbindliche Angebotsfrist wird hierdurch nicht festgelegt; vielmehr wird die Festlegung eines verbindlichen Termin für die Angebotsabgabe erst in dem beabsichtigten Vergabeverfahren erfolgen.
D. Die Angabe des unter Ziffer IV.3.3) genannten Datums als „Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge“ ist alleine aus technischen Gründen erfolgt, da die TED-Eingabevorrichtung hier eine Eingabe verlangt. Eine verbindliche Angebotsfrist wird hierdurch nicht festgelegt; vielmehr wird die Festlegung eines verbindlichen Termin für die Angebotsabgabe erst in dem beabsichtigten Vergabeverfahren erfolgen.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2016/S 233-425064 (2016-11-30)
Ergänzende Angaben (2016-12-13) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben