Der Landkreis Forchheim beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel 8 mit Bussen und im Bedarfsverkehr (Anruf-Sammel-Taxi / AST und Rufbus) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Linienbündels 8 einschließlich der auf den einzelnen Linien des Bündels durchgeführten AST- und Rufbus-Leistungen erfasst als Gesamtleistung i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Das Linienbündel 8 umfasst die folgenden Linien: Linie 209 Erlangen – Neunkirchen am Brand – Eckental Linie 210 Erlangen – Uttenreuth – Neunkirchen a. Br. – Kalchreuth – Heroldsberg Linie 211 Neunkirchen a. Br. – Ermreuth Linie 212 Nürnberg – Heroldsberg – Eschenau – Gräfenberg Linie 213 Forth – Eckenhaid – Eckental – Eschenau Linie 214(neu) Kirchröttenbach – Benzendorf – Herpersdorf – Forth – Eschenau Linie 225 Neunkirchen a. Br. – Hetzles – Rosenbach – Weiher Der Landkreis Forchheim kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-01-19.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-12-13.
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Forchheim
Postanschrift: Am Streckerplatz 3
Postleitzahl: 91301
Postort: Forchheim
Kontakt
E-Mail: klaus.hummel@lra-fo.de📧
Telefon: +49 9191862500📞
Fax: +49 919186882500 📠
Eine Unterauftragsvergabe von Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 möglich.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Vergabe von Regionalbusleistungen im Linienbündel 8 (Landkreis Forchheim).
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Forchheim beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel 8 mit Bussen und im Bedarfsverkehr (Anruf-Sammel-Taxi / AST und Rufbus) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007.
Der Landkreis Forchheim beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel 8 mit Bussen und im Bedarfsverkehr (Anruf-Sammel-Taxi / AST und Rufbus) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007.
Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Linienbündels 8 einschließlich der auf den einzelnen Linien des Bündels durchgeführten AST- und Rufbus-Leistungen erfasst als Gesamtleistung i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Das Linienbündel 8 umfasst die folgenden Linien:
Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Linienbündels 8 einschließlich der auf den einzelnen Linien des Bündels durchgeführten AST- und Rufbus-Leistungen erfasst als Gesamtleistung i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Das Linienbündel 8 umfasst die folgenden Linien:
Linie 209 Erlangen – Neunkirchen am Brand – Eckental
Linie 210 Erlangen – Uttenreuth – Neunkirchen a. Br. – Kalchreuth – Heroldsberg
Linie 211 Neunkirchen a. Br. – Ermreuth
Linie 212 Nürnberg – Heroldsberg – Eschenau – Gräfenberg
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 9.12.2018 aufzunehmen. Die bestehende Genehmigungen im Linienbündel laufen zu diesem Zeitpunkt aus.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 9.12.2018 aufzunehmen. Die bestehende Genehmigungen im Linienbündel laufen zu diesem Zeitpunkt aus.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3 genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3 genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
C. Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A).
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A).
Das ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur Verfügung:
Auf dieser Internetseite werden nach Notwendigkeit auch gegebenenfalls weitere ergänzende Informationen und Erläuterungen publiziert. Möglichen Interessenten an der Verkehrsleistung wird deshalb zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen, sich regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse über das etwaige Vorliegen neuer Informationen zu unterrichten.
Auf dieser Internetseite werden nach Notwendigkeit auch gegebenenfalls weitere ergänzende Informationen und Erläuterungen publiziert. Möglichen Interessenten an der Verkehrsleistung wird deshalb zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen, sich regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse über das etwaige Vorliegen neuer Informationen zu unterrichten.
D. Die Angabe des unter Ziffer IV.3.3) genannten Datums als „Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge“ ist alleine aus technischen Gründen erfolgt, da die TED-Eingabevorrichtung hier eine Eingabe verlangt. Eine verbindliche Angebotsfrist wird hierdurch nicht festgelegt; vielmehr wird die Festlegung eines verbindlichen Termin für die Angebotsabgabe erst in dem beabsichtigten Vergabeverfahren erfolgen.
D. Die Angabe des unter Ziffer IV.3.3) genannten Datums als „Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge“ ist alleine aus technischen Gründen erfolgt, da die TED-Eingabevorrichtung hier eine Eingabe verlangt. Eine verbindliche Angebotsfrist wird hierdurch nicht festgelegt; vielmehr wird die Festlegung eines verbindlichen Termin für die Angebotsabgabe erst in dem beabsichtigten Vergabeverfahren erfolgen.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2016/S 243-444084 (2016-12-13)
Ergänzende Angaben (2017-01-23) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben