Der Kreis Lippe beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel III mit Bussen und im Bedarfsverkehr (Anruf-Linien-Fahrten / ALF) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Linienbündels III (inklusive aller abgehenden Linienabschnitte) einschließlich der auf den einzelnen Linien des Bündels durchgeführten ALF-Leistungen erfasst als Gesamtleistung i.S.v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Das Linienbündel III umfasst heute die folgenden Linien: 732 Bad Pyrmont – Lügde – Schieder – Blomberg – Lemgo 760 Blomberg – Schieder – Schwalenberg – Rischenau 761 Rischenau – Hummersen – Wörderfeld – Sabbenhausen – Elbrinxen – Lügde – Bad Pyrmont 762 Schülerverkehr Blomberg – Schieder – Glashütte – Lügde – Elbrinxen Blomberg – Schieder – Rischenau – Niese 763 Bürgerbus Lügde 764* (neu) Schülerverkehr Lügde (wird derzeit im freigestellten Verkehr durchgeführt) 770 Ortsverkehr Glashütte – Schieder – Schwalenberg – Lothe – Steinheim – Wöbbel 773 Schülerverkehr Wöbbel – Belle – Billerbeck Steinheim 774 Schülerverkehr Niese – Hummersen – Rischenau – Schwalenberg – Lothe – Steinheim / Siekholz – Glashütte – Schieder – Schwalenberg – Lothe – Steinheim 789 Schülerverkehr Blomberg – Eschenbruch 792 Touristiklinie Detmold – Hermannsdenkmal – Externsteine – SchiederSee — Bad Pyrmont * Arbeitstitel: Liniennummer kann sich noch ändern Der Kreis Lippe kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-11-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-09-30.
Gegebenenfalls Unterauftragsvergabe von Verkehrsleistungen in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Vergabe von Regionalbusleistungen im Linienbündel III des Kreises Lippe.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Kreis Lippe beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel III mit Bussen und im Bedarfsverkehr (Anruf-Linien-Fahrten / ALF) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007.
Der Kreis Lippe beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel III mit Bussen und im Bedarfsverkehr (Anruf-Linien-Fahrten / ALF) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007.
Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Linienbündels III (inklusive aller abgehenden Linienabschnitte) einschließlich der auf den einzelnen Linien des Bündels durchgeführten ALF-Leistungen erfasst als Gesamtleistung i.S.v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Das Linienbündel III umfasst heute die folgenden Linien:
Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Linienbündels III (inklusive aller abgehenden Linienabschnitte) einschließlich der auf den einzelnen Linien des Bündels durchgeführten ALF-Leistungen erfasst als Gesamtleistung i.S.v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Das Linienbündel III umfasst heute die folgenden Linien:
* Arbeitstitel: Liniennummer kann sich noch ändern
Der Kreis Lippe kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Menge oder Umfang: Ca. 930 000 Nutzwagenkilometer pro Jahr (zuzüglich ALF-Leistungen).
Dauer: 95 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Hauptort der Leistungserbringung: Kreis Lippe mit ausbrechenden Linienabschnitten in den Landkreis Hameln-Pyrmont Niedersachsen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Es ist beabsichtigt, dem Betreiber ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu gewähren (vgl. auch § 8a Abs. 8 Personenbeförderungsgesetz). Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern sie das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
Es ist beabsichtigt, dem Betreiber ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu gewähren (vgl. auch § 8a Abs. 8 Personenbeförderungsgesetz). Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern sie das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Geschäftsführung der KVG
Achim Oberwöhrmeier
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 1.9.2018 aufzunehmen. Bestehende Genehmigungen im Linienbündel III laufen zu diesem Zeitpunkt aus.
Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 1.9.2018 aufzunehmen. Bestehende Genehmigungen im Linienbündel III laufen zu diesem Zeitpunkt aus.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3 genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3 genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
C. Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A).
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A).
Auf dieser Internetseite werden nach Notwendigkeit auch gegebenenfalls weitere ergänzende Informationen und Erläuterungen publiziert. Möglichen Interessenten an der Verkehrsleistung wird deshalb zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen, sich regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse über das etwaige Vorliegen neuer Informationen zu unterrichten.
Auf dieser Internetseite werden nach Notwendigkeit auch gegebenenfalls weitere ergänzende Informationen und Erläuterungen publiziert. Möglichen Interessenten an der Verkehrsleistung wird deshalb zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen, sich regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse über das etwaige Vorliegen neuer Informationen zu unterrichten.