Der Kreis Lippe beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel V mit Bussen und im Bedarfsverkehr (Anruf-Linien-Fahrten / ALF) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Linienbündels V (inklusive aller abgehenden Linienabschnitte) einschließlich der auf den einzelnen Linien des Bündels durchgeführten ALF-Leistungen erfasst als Gesamtleistung i.S.v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Das Linienbündel V umfasst heute die folgenden Linien: Linie 333 Kalletal-Hohenhausen – Bentorf – Bad Seebruch, Linie 334 Kalletal-Langenholzhausen – Kt-Varenholz – Kt-Kalldorf – Vlotho, Linie 730 Hauptlinie Kt-Langenholzhausen – Kt-Varenholz – Ri-Möllenbeck – Rinteln, Linie 731 Kt-Hohenhausen – Kt-Lüdenhausen – Kt-Tevenhausen, — Kt-Langenholzhausen, Linie 733 Hauptlinie Lemgo – Kt-Hohenhausen – Kt-Langenholzhausen, Linie 734 Schulverkehr Kalletal, Linie 735 Bürgerbus Kalletal, Linie 737 Richtungsbandbetrieb „Der kleine Kalle“ Ortsverkehr westl. Kalletal, Linie 790 Schnellbus Detmold – Loßbruch / Wahmbeckerheide – Lemgo, Linie 901 Lemgo – Extertal-Almena, Linie 963 Schnellbus Lemgo – Retzen – Bad Salzuflen. Der Kreis Lippe kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-03-10.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-01-21.
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 1.1.2018 aufzunehmen. Bestehende Genehmigungen im Linienbündel V laufen zu diesem Zeitpunkt aus.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3) genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
C. Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Die Anforderungen gehen nicht über das bisherige Verkehrsangebot hinaus (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG). Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A).
Das ergänzende Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.kvg-lippe.de/de/kvg_ausschreibungen
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 1.1.2018 aufzunehmen. Bestehende Genehmigungen im Linienbündel V laufen zu diesem Zeitpunkt aus.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3) genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
C. Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Die Anforderungen gehen nicht über das bisherige Verkehrsangebot hinaus (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG). Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A).
Das ergänzende Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.kvg-lippe.de/de/kvg_ausschreibungen
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Vergabe von Regionalbusleistungen im Linienbündel V des Kreises Lippe.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Kreis Lippe beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel V mit Bussen und im Bedarfsverkehr (Anruf-Linien-Fahrten / ALF) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007.
Der Kreis Lippe beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel V mit Bussen und im Bedarfsverkehr (Anruf-Linien-Fahrten / ALF) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007.
Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Linienbündels V (inklusive aller abgehenden Linienabschnitte) einschließlich der auf den einzelnen Linien des Bündels durchgeführten ALF-Leistungen erfasst als Gesamtleistung i.S.v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Das Linienbündel V umfasst heute die folgenden Linien:
Von der beabsichtigten Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Linienbündels V (inklusive aller abgehenden Linienabschnitte) einschließlich der auf den einzelnen Linien des Bündels durchgeführten ALF-Leistungen erfasst als Gesamtleistung i.S.v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Das Linienbündel V umfasst heute die folgenden Linien:
Linie 333 Kalletal-Hohenhausen – Bentorf – Bad Seebruch,
Linie 334 Kalletal-Langenholzhausen – Kt-Varenholz – Kt-Kalldorf – Vlotho,
Linie 730 Hauptlinie Kt-Langenholzhausen – Kt-Varenholz – Ri-Möllenbeck – Rinteln,
Linie 731 Kt-Hohenhausen – Kt-Lüdenhausen – Kt-Tevenhausen,
— Kt-Langenholzhausen,
Linie 733 Hauptlinie Lemgo – Kt-Hohenhausen – Kt-Langenholzhausen,
Linie 734 Schulverkehr Kalletal,
Linie 735 Bürgerbus Kalletal,
Linie 737 Richtungsbandbetrieb „Der kleine Kalle“ Ortsverkehr westl. Kalletal,
Linie 790 Schnellbus Detmold – Loßbruch / Wahmbeckerheide – Lemgo,
Linie 901 Lemgo – Extertal-Almena,
Linie 963 Schnellbus Lemgo – Retzen – Bad Salzuflen.
Der Kreis Lippe kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Menge oder Umfang:
Ca. 1 200 000 Fahrplankilometer pro Jahr (zuzüglich Bedarfsleistungen der Linie 737 und ALF-Leistungen).
Dauer: 96 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Hauptort der Leistungserbringung: Kreis Lippe.
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Geschäftsführung der KVG
Achim Oberwöhrmeier
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 1.1.2018 aufzunehmen. Bestehende Genehmigungen im Linienbündel V laufen zu diesem Zeitpunkt aus.
Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 1.1.2018 aufzunehmen. Bestehende Genehmigungen im Linienbündel V laufen zu diesem Zeitpunkt aus.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3) genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3) genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
C. Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Die Anforderungen gehen nicht über das bisherige Verkehrsangebot hinaus (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG). Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A).
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Die Anforderungen gehen nicht über das bisherige Verkehrsangebot hinaus (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG). Diese Anforderungen sind nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A).
Das ergänzende Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.kvg-lippe.de/de/kvg_ausschreibungen
Das ergänzende Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.kvg-lippe.de/de/kvg_ausschreibungen